20020129_d_zg_o_01
29. Januar 2002 Zug Deutsch
Rubrum
OG 2000/10
OBERGERICHT DES KANTONS ZUG
ZIVILRECHTLICHE ABTEILUNG
Unter Mitwirkung der Oberrichter Dr. Weber (Vorsitzender), Dr. Horber, des Suppleanten lic.iur. Wetli und des Gerichtsschreibers lic.iur. Lukács
Urteil vom 29. Januar 2002
in Sachen
X vertreten durch RA Dr. Max Sidler, Untermuli 6, 6302 Zug
Kläger und Berufungskläger
gegen
Y Transportversicherungs -AG, vertreten durch Fürsprecher Rolf P Steinegger, Laupenstrasse 19, 3001 Bem
Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
RECHTSBEGEHREN
des Klägers und Berufungsklägers:
"Es sei in Gutheissung der Berufung die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 343'000.— nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 16. Dezember 1993 zu bezahlen, unter Kasten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten?
der Beklagten und Berufungsbeklagten:
"Die Berufung sei abzuweisen, und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen?
Sachverhalt
1. X schloss per 1.Oktobér 1991 durch Vermittlung des Z Club der Schweiz (Z ) bei der Y Transportversicherungs-AG eine Vollkaskoversicherung für seine Yacht Amorita ab. Am 18. September 1993 liess er die Segelyacht in einer Werft in Preveza (Griechenland) auswassern, um sie während des Winters trocken zu lagern. Die Yacht wurde, nachdem ein Taucher mehrmals deren korrekte Lage auf den Tragplatten des Trailers kontroiiiert hatte, langsam aus dem Wasser gezogen. Als sie das Was se r veriaa^Gri hatte, stellten die Anwesenden fest, dass die Tragplatten des Trailers beidseitig in die Bootsschale eingebrochen waren. X meldete das Ereignis unverzüglich dem Z und machte in der Folge bei der Y Transportversicherungs-AG vorerst Reparaturkostenersatz und am B. Dezember 1993 Totalschaden an der Segelyacht Amorita geltend. Die Versicherungsgesellschaft lehnte eine Schadensdeckung ab, da kein versichertes Ereignis vorliege.
2. X (im Folgenden: Kläger) reichte am 7. März 1994 beim Kantonsgericht des Kantons 711g Klag. gegen die Y Transportversicherungs-AG (im Folgenden: Beklagte) ein und verlangte Zahlung von Fr. 343'000.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 23. Oktober 1995 wies das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, die Klage ab.
3. Auf Berufung des Klägers hin hob das Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, am 27. Mai 1997 dieses Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
4. Das Kantonsgericht Zug holte in der Folge eine Expertise ein, liess diese ergänzen und lud danach die Parteien zur Schlussverhandlung vor. Mit Urteil vom 17. April 2000 wies seine 2. Abteilung die Klage ab.
5. Der Kläger reichte am 18. Mai 2000 gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein.
Die Beklagte trug auf Abweisung der Berufung an.
6. Die Parteien verzichteten auf eine Berufungsverhandlung.
Erwägungen
1.1 Die massgeblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zum Versicherungsvertrag zwischen den Parteien regeln in Art. 2 den Geltungsbereich der Versicherung, wobei Absatz 1 - je nach individueller Vereinbarung - eine Unterteilung in Bereiche nach geografischen Kriterien vornimmt und Absatz 2 festhält, dass übliche Aufenthalte der versicherten Sachen ausserhalb des Wassers zwecks Reparaturen, Überholung und Winterlager als mitversichert gelten. Artikel 3 (Umfang der Versicherung) listet die versicherten Gelal Gefahren ll (3.1) undJ die versicherten ..^__ Sachen ro n.) af . , versichel auf; t sind versichert alleu..Ul^I1allsc ladet 1 (Verlust oder Beschädigung) durch ein plötzlich von aussen einwirkendes Ereignis (Art. 3.1 Abs. 1). Unter der Überschrift Transporte bestimmt Art. 4 Abs. 1, dass Transporte über Land innerhalb Europas, einschliesslich Auf- und Abladen, mitversichert sind (Satz 1), sachgemässe Verladung und Befestigung vorausgesetzt (Satz 2). Schramm-, Druck-, Politur- oder Farbschäden sind dabei nur versichert, sofern sie die Folge eines versicherten Ereignisses sind (Art. 4 Abs. 2). Ausgeschlossen von der Versicherung sind sodann Schäden durch Abnützung, Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler nur bezüglich der verursachenden Teile (A rt. 5 lit. c Abs. 1 AVB).
1.2 Sowohl das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 1995 als auch das Obergericht im Rückweisungsentscheid vom 27. Mai 1997 hielten fest, dass der Auswasserungsvorgang vom 18. September 1993 einen Transport im Sinne von A rt. 4 AVB darstelle. Beide Instanzen führten dazu aus, dass bei der Transportversicherung das Prinzip der Universalität gelte: Die Transportversicherung decke die versicherte Sache gegen Verlust, Zerstörung und Beschädigung unabhängig von der Ursache des Schadens, sofern sie von den Parteien nicht ausgeschlossen worden sei (A rt. 33 VVG). Während das Kantonsgericht dafür hielt, beim eingetretenen Schaden handle es sich um einen Druckschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AVB, eine Zahlungspflicht der Beklagten indessen verneinte, weil der Schaden nicht durch ein versichertes Ereignis gemäss A rt. 3.1 AVB verursacht worden sei, gelangte das Obergericht in Auslegung jener Bestimmung zum Schluss, dass ein Ereignis wie das vorliegende durch die Transportversicherung gemäss Art. 4 AVB gedeckt sei und nicht unter die Ausschlussklausel falle; letztere würde aber ohnehin auf Grund der Unklarheitenregel (Art . 33 WG) nicht zur Anwendung gelangen. Es erübrige sich somit zu prüfen, ob ein versichertes Ereignis im Sinne von Art. 3 AVB vorliege. Dementsprechend wies das Obergericht in Gutheissung der Berufung die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück und hielt fest, dieses habe insbesondere noch zu prüfen, ob das Ereignis auf Grund der Ausschlusskiausel von A rt. 5 AVB von der Versicherung ausgeschlossen sei, und werde allenfalls über die Höhe des Schadens zu befinden haben.
1.3. Die vom Kantonsgericht eingeholte Expe rt ise ergab, dass der Schaden an der Segelyacht Amorita auf das Auswassern mit einem hiefür in keiner Weise geeigneten Trailer zurückzuführen ist. Mit dem verwendeten Hubwagen hätte das Boot nicht mit frei hängendem Kiel ausgewassert werden dürfen; ein derartiges Schiff dürfe nur mit entsprechenden Gurten und einem Travellift oder mit einer Slipanlage, bei der das ganze Gewicht auf dem Kiel liege und die seitlichen Stützen nur zur Balance benützt würden, ausgewassert werden. Andere Schadensursachen - Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler - sch lass der Experte demgegenüber aus. Das Kantonsgericht hielt unter Hinweis out alias Gutachten fest, es stehe einwandfrei fest, dass der Schaden an der Segelyacht Amorita die Folge des Auswasserns mit einem nicht geeigneten Trailer sei. Es liess auf Grund überschiessenden Beweisergebnisses die prozessual erstmals an der Schlussverhandlung - und daher grundsätzlich verspätet - vorgetragene Einwendung, die Auswasserung sei unsachgemäss erfolgt, zu. Entsprechend verneinte es eine Leistungspflicht der Beklagten gestützt auf Art. 4 A V B, da hiefür eine sachgemässe Verladung und Befestigung des Schiffes Voraussetzung bilde.
2. Die in § 99 der zugerischen Zivilprozessordnung statuierte Eventualmaxime bestimmt, dass die Parteien mit allen in ihrem Vortrag an der Hauptverhandlung nicht angebrachten Begehren, Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismi tteln ausgeschlossen sind (Abs. 1). Davon ausgenommen sind Begehren, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden, Vorbringen, deren Richtigkeit sich ohne weiteres Beweisverfahren aus den Prozessakten und Lokalverhältnissen ergibt, sowie Tatsachen, von denen die Partei darzutun vermag, dass sie diese auch bei sorgfältiger Tätigkeit nicht habe kennen oder anrufen können (Abs. 2). in ihrer reinen Ausgestaltung - als Gebot des gleichzei tigen Vorbringens aller Angriffs- und Verteidigungsmittel innerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnitts - stellt die Eventualmaxime hohe Anforderungen an die Sorgfalt der Prozessführung. Es liegt daher nahe, vom Erfordernis einer gleichzeitigen Geltendmachung aller Angriffs- und Verteidigungsmittel abzusehen und die erforderliche Konzentration des Verfahrens - entsprechend der Vorschrift von § 99 Abs. 1 ZPO - durch den Grundsatz herbeizuführen, dass die Parteien von einem bestimmten Stadium des Prozesses an mit neuem Vorbringen, das zur Begründung oder Abwehr der Klage dient, grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Parteien sind alsdann genötigt, bis zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt ih- re Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Den Parteien kann dabei - wie in Absatz 2 der zitierten Bestimmung - gestattet sein, Angriffs- und Verteidigungsmittel, die unverschuldet nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, noch bis zur Urteilsfällung nachzubringen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 181 ff., 184 FN 20b). Die Eventualmaxime gemäss § 99 Abs. 1 ZPO widerspiegelt den Grundsatz, dass der zu beurteilende Prozessstoff nach Durchführung der Hauptverhandlung wenn immer möglich bis zum Endentscheid nicht mehr verändert werden soli, echte Noven vorbehalten. Unechte Nonen können demzufolge nach der Hauptverhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Eine Partei darf nach dem Grundsatz der Eventualmaxime mit ihrer Sachdarstellung nicht ein sich abzeichnendes Ergebnis des Verfahrens abwarten, um dann nach Gutdünken neuen Stoff vorzutragen. Die Parteien sind gezwungen, in der Hauptverhandlung auch diejenigen
Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, die sie bloss für den Fail geltend machen wollen, dass ihre Hauptanträge nicht gutgeheissen werden. Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 bringt demgegenüber zum Ausdruck, dass die Erforschung der materiellen Wahrheit vorgeht, sofern ein Mange! nicht der Nachlässigkeit einer Partei in der Prozessführung zuzuschreiben ist. Die Ausnahmen sind daher eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1a zu § 114, N 1 und 5 zu § 115 ZPO; Büïgi/Schiäpfer(Hotz/Parolari, Handbuch zur Thurgauer Zivilprozessordnung, Zürich 2000, N 1 und 4 zu § 146 ZPO).
3. Die von den Parteien zum Vertragsinhalt erhobenen allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten verschiedene Ausschiussbestimmungen und positive Umschreibungen des Deckungsumfanges nach der Enumerationsmethode, welche nicht nur den Umfang des Versicherungsschutzes, sondern auch dessen Beschränkungen bestimmen. Der Unterschied zwischen den beiden Arten der Risikobegrenzung - primär durch positive Umschreibung des Deckungsumfanges und sekundär durch Ausschlusstatbestände - liegt bei der Beweislastverteilung und damit bei den Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Fuhrer, Basler Kommentar, Basel 2001, N 12 zu Art. 33 WG). So enthält Art. 5 einen umfangreichen Katalog von Ausschlussbestimmungen, und die Beklagte berief sich ausdrücklich auf den (teilweisen) Versicherungsausschluss für Schäden durch Abnützung, Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler (lit. c Abs. 1). Sie lehnte sowohl in den erstinstanzllchen Rechtsschriften als auch an der Hauptverhandlung eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, die Yacht weise einen Konstruktionsfehler auf, da die Druckstabilität der Bootsschale zu gering gewesen sei. Zu diesem Beweisthema beantragte sie denn auch eine Expertise. Obwohl der an der Hauptverhandlung gestellte Antrag formell lautete, es sei eine "Expe rtise über Schadenursache und Schadenausmass gerichtlich anzuordnen", ergibt sich aus dessen Begründung, dass er ausschliesslich auf den Nachweis des behaupteten Konstruktionsfehlers gerichtet war. Auch aus den von der Beklagten formulierten Expertenfragen - denen sich der Kläger vorbehaltlos anschloss - ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass hinsichtlich der Schadensursache das Bestehen eines Konstruktionsfehlers das zentrale
Beweisthema darstellte. So sollte mit Frage 5 geklärt werden, ob "insbesondere der Schiffsrumpf für die gewählte Auswasserungsmethode genügend stark gebaut' gewesen sei.
Als prozessual unzulässig müssen dagegen jene Fragen an den Experten bezeichnet werden, welche die Sachgemässheit der Auswasserung der Yacht zum Gegenstand hatten (vgl. Frage 9 sowie beklagtische Ergänzungsfragen 7 und 8). Diese unbestri tten gebliebene Tatsache war zum Vomeherein nicht beweisbedürftig (§ 150 Abs. 1 und 2 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 160), denn zwischen den Parteien herrschte von Anfang an Einigkeit darüber, dass die Auswasserung der Yacht sachgemäss erfolgte. Die Beklagte behaftete den Kläger gar auf seinem Eingeständnis, wonach der Auswasserungsvorgang "absolut sachgemäss und einwandfrei" erfolgt sei, und bezeichnete die von der Werft seit Jahren angewandte Methode als problemlos (Klageantwort S. 18; Hauptverhandlungsprotokoll S. 2 und 5). Soweit zugestandene Tatsachen rechtserheblich sind, müssen sie aber dem Urteil zu Grunde gelegt werden, auch wenn sie sich nicht verwirklicht haben sollten (§ 53 Abs. 1 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 160). Ausserdem erfolgte die im Gewande einer Expertenfrage aufgestellte Parteibehauptung betreffend die Auswasserungsmethode unter dem Blickwinkel von § 99 ZPO verspätet. Die Beklagte berief sich bei der Frage, ob die Bestimmungen über die r ph rp icheru nR allvJendba. Transportversicherung na. i rsind, u drücklicha4. a,.s{..I4V1\Ilt.l. aufden n 4VVV{ { {4VV bzw. die e - Ausschlussbzw Ausschluss schränkungen gemäss A rt. 4 Abs. 2 AVB und unterliess die durchaus mögliche Eventualbegründung, dass eine Leistungspflicht allenfalls mangels sachgemässer Verladung und Befestigung der Yacht entfalle (A rt . 4 Abs. 1 Satz 2 AVB). Unbegründet ist demnach die Einwendung, es setze hellseherische Fähigkeiten voraus, wenn man von der Beklagten verlangen wolle, dass sie den Einwand des unsachgemässen Verladens bereits vor Vorliegen der Gerichtsexpertise hätte kennen müssen bzw. anbringen sollen . Unter der Geltung der Verhandlungsmaxime kann ohne weiteres erwartet werden, dass der Kläger - schon im eigenen Interesse - im Prozess alle Tatsachen bekanntgibt, die sich zu seinen Gunsten anführen lassen. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass es der Beklagte nicht versäumen wird, alle diejenigen Tatsachen im Prozess anzuführen, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen (Guldener, a.a.O., S. 160). Ob sich ein bestimmter Sachverhalt so
zugetragen hat, wie er von einer Partei behauptet wird, ist im Rahmen des Beweisverfahrens zu klären (§ 150 Abs. 1 ZPO). Die Eventualmaxime verlangt dabei von den Parteien lediglich, dass Tatsachenbehauptungen und diesbezügliche Beweisanträge soweit möglich prozessual rechtzeitig gestellt werden. Gegen diesen Grundsatz verstösst die Beklagte, wenn sie vorerst das Beweisergebnis abwartet, um nachträglich weitere vertraglich vereinbarte Deckungsausschlüsse vorzubringen. Um die fragliche Einwendung vorbringen zu können, war entgegen ihrer Auffassung weder ein Privatgutachten noch der Beizug eines zweiten Privatgutachters notwendig. Der Kläger bringt zudem zu Recht vor, dass der von der Beklagten beigezogene und in ihren Rechtsschriften mehrfach zitierte Privatgutachter Reymond im Ergänzungsbericht das verwendete Hebegerät unter Hinweis auf die Position der Auflageplatten "comme contraire au bon sens" betrachtete, nachdem er bereits in der Expertise vom 25. November 1993 - wie die Beklagte selber geltend macht - darauf aufmerksam gemacht ha tte, dass "la question ... du choix de matériel de levage reste ouverte". Die Beklagte hätte angesichts dieser deutlichen Hinweise ihres Privatgutachters erst recht erkennen müssen, dass die (Eventual-)Begründung des unsachgemässen Verladens der Yacht spätestens an der Hauptverhandlung vorzutragen war.
Der vorinstanzlich angewandte Grundsatz der dienenden Natur des Verfahrensrechts spielt in diesem Zusammenhang somit nicht, da hiefür eine sorgfältige Prozessführung vorausgesetzt wird (BGE 123 111 218). Unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime ist es weder Aufgabe des Prozessrechts noch des Gerichts, der materiellen Wahrheit unter allen Umständen zum Durchbruch zu verhelfen. Die Maxime soll zwar der Wahrheitserforschung dienen, sie kann sich aber im Einzelfall - wenn der Prozess nicht sorgfältig geführt wird - dahin auswirken, dass das Gericht Tatsachen und Beweismittel, weil von keiner Partei angerufen, nicht berücksichtigen darf oder unwahre Tatsachenbehauptungen, weil unbestritten, seinem Urteil zu Grunde legen muss (Guldener, a.a.O., S. 161). Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist überdies nicht zum Vomeherein auszuschliessen, dass bei Berücksichtigung von nicht bzw. nicht ausdrücklich behaupteten Tatsachen, deren Vorhandensein vom Gericht im Beweisverfahren festgestellt worden ist, keine Weiterungen des Verfahrens zu befürchten wären. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (A rt. 29 Abs. 2 BV), welcher die Parteien zur Stellungnahme zum Beweisergebnis berechtigt und das Gericht verpflichtet, zu relevanten Vorbringen jeder Partei ernsthaft Stellung zu nehmen, können sich durchaus Weiterungen ergeben (vgl. Pra 2001 Nr. 188 E. 2; Guldener, a.a.O., S. 160 f. und 175 ff.). Insbesondere kann bei einer Expe rtise eine Ergänzung derselben, die Vorladung des Sachverständigen zur mündlichen Befragung oder eine Oberexpertise verlangt bzw. allenfalls von Amtes wegen angeordnet werden (§ 186 ZPO). Vorliegend zeigte sich denn auch, dass die von den Parteien beantragten Ergänzungsfragen - welche der kantonsgeri!_htliohe Referent rundweg als übe:f;ussâg betrachtet .".atte - u.a. auch dle Sachgemasshe,t der Auswasserung zum Gegenstand hatten (beklagtische Ergänzungsfragen 7 und 8) und die Beklagte dem Experten gar vorhielt, er habe die in diesem Zusammenhang gestellte Frage 9 nicht beantwortet. Ob bewiesene, jedoch nicht bzw. erst nachträglich behauptete Tatsachen bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen sind, kann aber letztlich nicht davon abhängen, ob Parteirechte zu wahren sind bzw. wahrgenommen werden oder nicht.
Der Umstand, dass die gerichtliche Expe rtise in Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Konstruktionsfehlers gleichzeitig die Erkenntnis zu Tage förderte, dass der Auswasserungsvorgang nicht sachgemäss war, hat nach dem Gesagten ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie der an der Schlussverhandlung erstmals und damit verspätet erhobene Einwand der unsachgemässen Verladung und Befestigung der Segelyacht Amorita beim Auswassem. Demgemäss sind die Voraussetzungen der Transportversicherung gemäss Art. 4 Abs. 1 AVB vollumfänglich zu bejahen. Dass die Ausschlussklausel in A rt. 4 Abs. 2 AVB nicht anwendbar ist bzw. das eingetretene Ereignis nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren ist, steilte das Obergericht bereits in seinem ersten Urteil fest.
4. Der Kläger macht geltend, aus dem gerichtlichen Gutachten ergebe sich, dass kein Konstruktions-, Fabrikations- oder Mate ri alfehler vorliege, weshalb der Ausschluss der
Versicherungsdeckung für die verursachenden Teile gemäss A rt. 5 lit. c AVB nicht bewiesen sei. Die Beklagte hält demgegenüber am Versicherungsausschluss gemäss A rt. 5 lit. c AVB fest und beantragt zur Feststellung des Konstruktionsfehlers eine Oberexpertise. Das Kantonsgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Frage des Konstruktionsfehlers nicht beantwortet zu werden brauche. Gleichzeitig hielt es indes fest, es stehe auf Grund des Gutachtens einwandfrei fest, dass der Schaden an der Segelyacht Amorita die Folge des Auswasserns mit einem dafür nicht geeigneten Trailer sei.
Die Beklagte begründet den Antrag auf eine Oberexpertise mit fehlender Fachkompetenz des Gutachters P , was sie daraus ableiten will, dass dem Gutachter bestimmte Fachpublikationen nicht bekannt seien. Ob die beiden von der Beklagten im Antrag auf Ergänzungsfragen erwähnten Publikationen - wobei sie weder Erscheinungsjahr noch -ort und beim zweiten Werk nicht einmal die Autoren angab - Standardwerke darstellen, die ein jeder Experte auf diesem Gebiet kennen müsse, kann dahingestellt bleiben, da sich selbst der Privatgutachter R - entgegen der Darstellung der Beklagten - zur Begründung der Fehlerhaftigkeit des Bootsrumpfes nicht auf die von der Beklagten genannten Werke stützte, sondern die Konstruktionsfehler auf eine Abweichung des Bootsbauers von den PlaiIer'^I und Aîivw isui geii der S , Vancouver, zurückführte. Die Beklagte führt indes selber aus, dass dem gerichtlichen Sachverständigen die Vorgaben des Konstrukteurs (Architekten) der Yacht nicht zur Verfügung standen. Demnach vermöchte auch ein Oberexperte keine Abweichungen von Konstruktionsvorgaben festzustellen. Der Privatgutachter räumte zudem ein, dass bezüglich der von ihm beanstandeten Mängel verschiedene Auffassungen über die richtige Bauweise bestünden, und er verzichtete ausdrücklich darauf, diese zu erläutern und dazu Stellung zu nehmen. Soweit er in diesem Zusammenhang ausführte, es seien allgemein anerkannte Normen des fraglichen Konstruktionstyps nicht eingehalten worden, ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass der Privatgutachter nicht darlegte, aus welchen Quellen er diese Normen herleitet; zudem berief er sich dabei auf seine nicht näher spezifizierte Erfahrung, wobei er Rücksprache mit einem Architekten für Ferrozementyachten nahm. Der gerichtliche Experte führte indes aus, dass im relevanten Zeitraum zur Bauweise der Yacht keine verbindlichen Normen von Klassifizierungsgesellschaften existierten, was von der Beklagten nicht beanstandet wird. im Übrigen stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass der Gerichtsexperte für das Schweizerische Seeschiffahrtsamt über Boote in Ferrozementbau Hochseetüchtigkeitsatteste ausstellte. An dessen Fachkompetenz bestehen somit keine begründeten Zweifel.
Zur Frage, ob ein Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler vorliege, nimmt der gerichtliche Experte unter Bezugnahme auf die Berechnungen von Prof. Dr. M - ausführlich Stellung. Das Gutachten erweist sich als schlüssig und ist vollständig, klar und gehörig begründet. Nachdem ein entsprechender Fehler im Gutachten klar verneint wird, kommt der Ausschluss der Versicherung gemäss Art. 5 lit. c AVB nicht zum Tragen. Demgemäss geniesst der Kläger für den Auswasserungsvorgang seiner Yacht Amorita am 18. September 1993 den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz.
5. Gemäss Art. 9 lit. a AVB ersetzt der Versicherer gegen Nachweis im Falle der Zerstörung oder des Totalverlustes der Yacht die Versicherungssumme abzüglich eines etwaigen Restwertes der beim Versicherungsnehmer bleibenden versicherten Gegenstände (aa) und im Falle der Beschädigung oder des Teilverlustes die bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden zur Ausbesserung notwendigen Reparatur- und Ersatzkosten (ab). Ein Totalverlust liegt u.a. vor, wenn die Yacht in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit unwiederherstellbar zerstört wurde (A rt. 9 lit. b AVB).
Der Kläger macht unter Hinweis auf das Gerichtsgutachten geltend, es liege ein Totalverlust im Sinne von A rt. 9 lit. b AVB vor. Dem widerspricht die Beklagte nicht substanziert. Sie bringt lediglich vor, der Privatgutachter habe den Schaden als reparierbar bezeichnet und die Reparaturkosten auf Fr. 120'000.-- veranschlagt; sein Gutachten sei in diesem Punkt schlüssig. Im weitern beantragt die Beklagte mit der Begründung fehlender Kenntnisse des Gutachters p eine Oberexpertise zur Frage der Reparierbarkeit des Schiffsrumpfes und des Schadenausmasses. Mit Bezug auf den Vorwurf mangelnder Fachkompetenz des gerichtlichen Sachverständigen in der Ferrozementbauweise von Booten kann auf Vorstehendes verwiesen werden, und der Antrag auf eine Oberexpertise Ist demgemäss abzuweisen. Das Gutachten ist im Übrigen schlüssig und nachvoiiziehbar begründet. Der Experte legte einlässlich dar, dass der Schiffsrumpf nicht reparierbar ist bzw. eine altfällige Reparatur technisch äusserst komplex wäre und für das Resultat keinerlei Gewährleistung übernommen würde. Hinzu komme, dass der Innenausbau, weil mit der bestehenden Konstruktion fest verbunden, komplett zerstört würde und neu angefertigt werden müsste. Die Beklagte übersieht offenbar, dass auch der Expe rte R ausführte, der Innenausbau müsste zur Reparatur des Rumpfes entfernt werden. Das könne eine Neuanfertigung notwendig machen, da viele Elemente geklebt seien. Das Privatgutachten stimmt mithin insoweit mit dem Gerichtsgutachten überein. Bezüglich Schadenausmass kann es dagegen keineswegs als schlüssig bezeichnet werden. So hielt der Privatgutachter fest, dass eine Reparatur der Yacht "une main d'oeuvre expe rte" verlange, wobei er anfügte, es sei nicht seine Sache, die nach den Regeln der Kunst richtige Methode zu bestimmen. Seine Kostenschätzung - der "un p rix de la main d'oeuvre moyen" zu Grunde liegt - ist daher nicht geeignet, Zweifel am Gerichtsgutachten zu begründen. Der gerichtliche Sachverständige erläuterte demgegenüber einlässlich die Vorgehensweise bei einer allfälligen Reparatur. Sofern eine solche möglich wäre, bezifferte er die Kosten auf mindestens Fr. 150'000.-- für den Schiffsrumpf und auf rund Fr. 200'000.-- für die Inneneinrichtung, wobei ein detaillierter
Kostenvoranschlag erst anhand aufwändiger Massaufnahmen vor Ort möglich sei und solche Arbeiten nur in Regie ausgeführt würden. Auf diese Angaben ist vorliegend abzustellen.
Demnach steht fest, dass die Kosten einer Reparatur der Yacht - soweit sie allenfalls technisch möglich wäre - zumindest die Versicherungssumme von Fr. 350'000.-- erreichen würden. Für diesen Fall sieht A rt. 9 [it. a (ab) AVB vor, dass der Schaden gemäss lit. a (aa) ersetzt wird. Der Kläger hat somit Anspruch auf die Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von Fr. 7'000.-- (A rt. 8 AVB), somit auf Fr. 343'000.--.
6. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann (A rt . 41 Abs. 1 VVG).
Der Kläger verlangt auf der geschuldeten Versicherungssumme Verzugszins zu 5 % seit 16. Dezember 1993. Die Beklagte macht dagegen unter Hinweis auf Art. 41 VVG geltend, Verzugszins sei erst vier Wochen nach Kenntnis der Expe rt ise P 'M, geschuldet, mithin ab 3. Juli 1999. Bei dieser Einwendung handelt es sich um ein unzulässiges Novum (§ 205 ZPO). Vorinstanzlich räumte die Beklagte ein, dass sie schon mit der Expertise R am 26. November 1993 über die nötigen Angaben im Sinne von A rt. 41 WG verfügt habe und die Forderung vier Wochen später fällig geworden sei (Klageantwort S. 22). Sie machte indes geltend, dass sie verfrüht gemahnt und demnach nicht in Verzug gesetzt worden sei. Grundsätzlich wird der Versicherer erst durch Mahnung nach Ablauf der vierwöchigen Deliberationsfrist gemäss A rt. 41 Abs. 1 WG in Verzug gesetzt. Lehnt dieser jedoch zu Unrecht seine Leistungspflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mahnung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein, und die Deliberationsfrist wird überflüssig, wenn sie nicht schon abgelaufen ist (Nef, Basler Kommentar, Basel 2001, N 16 und 20 zu Art. 41 VVG). v ow I 10. Dezember 1993 lehnte die Beklagte, Vet }U, etel1 durchi deni ' , eine Mit Schreiben Deckung für den Vorfall vom 18. September 1993 ab, weil die vertraglichen Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt seien. Da diese Ablehnung zu Unrecht erfolgte, geriet die Beklagte bereits am 10. Dezember 1993 in Verzug. Der verlangte Verzugszins ist somit geschuldet.
7. Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als vollumfänglich begründet. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 17. April 2000 ist demzufolge aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 343'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 1993 zu bezahlen.
B. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gerichtlichen Kosten des kantonsgerichtlichen und des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, und die Beklagte hat den Kläger für beide Verfahren angemessen zu entschädigen.
Die vom klägerischen Rechtsvertreter im kantonsgerichtlichen Verfahren wegen Schwierigkeit des Falles und grossen Zeitaufwandes geltend gemachte Erhöhung des Grundhonorars von Fr. 16'860.— um rund 30 % auf Fr. 22'000.-- sowie die Zuschläge von insgesamt 100 % erscheinen gerechtfertigt (§ 3 Abs. 1 und 3 bzw. § 5 Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996); dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die maximale Spruchgebühr von Fr. 8'575.-- (2,5 % des Streitwertes) offensichtlich aus denselben Gründen auf Fr. 12'000.-- erhöht wurde (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Kostenverordnung vom 28. November 1995), was von keiner Partei beanstandet warden ist. Überdies wurden auf dem Honorar des beklagtischen Rechtsvertreters ebenfalls die verlangten Zuschläge gewährt.
Dispositiv
DAS OBERGERICHT ERKENNT:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 17. Aprii 2000 aufgehoben, und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 343'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 1993 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen
Fr. 6'000.– Spruchgebühr Fr. 35.– Kanzleigebühren Fr. 45.– Auslagen
Fr. 6'080.-- total
Lit den1 Kostent des kantonsgerichtlichen Verfahrens von und werden zuâa{ Ìitiler11 mit Fr. 41'613.55, total somit Fr. 47'693.55 der Beklagten auferlegt.
3. Die Beklagte hat den Kläger für das erstinstanziiche Verfahren mit Fr. 48'719.55 (Mehrwertsteuer inbegriffen) und für das Berufungsverfahren mit Fr. 12'139.95 °n^, tútâi
4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Ta gen seit Zustellung schriftlich und im Doppel beim Obergericht Berufung an das Bundesgericht i.S. von A rt. 43 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation .der Bundesrechtspflege (OG) eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss begründete Anträge enthalten.
5. Mitteilung an die Parteien und an das Kantonsgericht des Kantons Zug, 2. Abteilung.
versandt: – 1 , F FÜR DAS OBERGERICHT /luh DES KANTONS ZUG
Zivilrechtliche Abteilung
Der Vorsitzende
Der Geri htsschreiber