20020405_d_ag_o_01
05. April 2002 Aargau Deutsch
Rubrum
OR.2000.001 57 eb/Art. 31
Obergericht des Kantons Aargau
1. Zivilkammer
Urteil vom 5. April 2002
Mitwirkend die Oberrichterin und Oberrichter Hunziker (Präsident), Schwartz, Herzog; Gerichtsschreiberin Guggenbühl Höfert.
Im ordentlichen Verfahren
x
vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich, Kläger,
y CyGf 1
Y Lebensversicherungs - Gesellschaft, Hauptsitz,
vertreten durch lic.iur. Alexander Rey, Fürsprecher, Langhaus am Bahnhof, Eingang 3, 5401 Baden, Beklagte,
betreffend: Forderung
wird den Akten entnommen:
A. 1. Mit Klage vom 28. Juni 1999 stellte der Kläger dem Bezirksgericht Baden folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die vertraglich vereinbarten Rentenleistungen nach Ablauf der Wartefrist ab 1. Mai 1999 im Sinne einer Teilklage von Fr. 50'658.-- zu bezahlen.
2. Vom Nachkiagevorbehalt sei Vermerk zu nehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung führte der Kläger zu den heute noch streitigen Punkten aus, dass er mit der Y Versicherung mehrere Verträge abgeschlossen habe, wobei für alle Policen stets das identische Geschäftspapier mit dem gleiche Logo der Y Versicherung verwendet worden sei. Ab Mai 1997 sei er arbeits- und erwerbsunfähig gewesen. Den in der Folge von ihm gestellten Antrag auf Krankentaggeldleistungen habe die Y Versicherung mit Schreiben vom 9. Juni 1997 gestützt auf Art. 6 VVG abgelehnt, weil er eine Behandlung aus dem Jahre 1990 im Versicherungsantrag nicht angegeben habe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 habe er bei der Beklagten Leistungen aus der Lebensversicherungspolice beantragt. Die Beklagte habe ihren Rücktritt von der Lebensversicherung unter Hinweis darauf erklärt, dass es sich bei ihr und der Y -Versicherungs-Gesellschaft um zwei getrennte juristische Personen handle, denen je getrennt ein Rücktrittsrecht zustehe. Die Gesellschaften seien aber nur formal getrennt. Sie seien im selben Haus tätig, hätten eine gemeinsame Direktion, würden die gleichen Kunden betreuen und mit dem gleichen Logo auftreten und verfügten über das gleiche EDV-System. Die Beklagte habe zur gleichen Zeit wie die Y -Versicherungs-Gesellschaft Informationen über den Klä- ger gehabt und hätte gleichzeitig mit dieser den Rücktritt erklären müssen. Der Rücktritt der Beklagten sei deshalb verspätet.
2. Mit Klageantwort vom 25. August 1999 stellte die Beklagte folgende Anträge:
"1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
Zur Begründung führte die Beklagte zu den heute noch streitigen Punkten aus, dass der Kläger mit der Beklagten lediglich eine Lebensversicherung abgeschlossen habe. Der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 die mit der Beklagten bestehende Lebensversicherungspolice erwähnt. Gestützt auf dieses Schreiben habe die Beklagte wegen falscher Antragsdeklaration ihren Rücktritt bekannt gegeben. Beim Verschweigen von erheblichen Gefahrtatsachen habe der Versicherer innert vier Wochen das Recht auf denn Rücktritt vom Vertrag. Diese Fristlaufe vom ) I IC. er ,'. Falschdeklaration habe. Die Rechtzeitigkeit des Rücktritts sei nach Art. 6 VVG und nicht nach Art. 8 Ziff. 3 VVG zu beurteilen. Es stelle sich im vorliegenden Fall einzig die Frage, wann die Beklagte tatsächlich von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt habe. Der Kläger habe mit der Beklagten erstmals am 27. Oktober 1997 Kontakt aufgenommen und Ansprüche aus der Lebensversicherung geltend gemacht. Der am 10. November 1997 erklärte Rücktritt sei somit rechtzeitig.
3. In der Replik vom 30. September 1999 und der Duplik vom 12. November 1999 hielten die Parteien an den von ihnen gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Am 26. November 1999 reichte der Kläger unaufgefordert eine Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein.
B. An der Verhandlung des Bezirksgerichts Baden vom 14. März 2000 wurden der Zeuge C und die Parteien befragt. Am 18. April 2000 fällte das Bezirksgericht Baden folgendes Urteil:
"1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus:
Gerichtsgebühr Fr. 3'500.-- Auslagen Fr. 140.-- Kanzleigebühr Fr. 395.--
total Fr. 4'035.--
werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten deren richterlich auf Fr. 12'011.45 (inkl. Fr. 838.-- MWSt.) festgesetzte Parteientschädigung zu ersetzen."
Zur Begründung wurde zu den heute noch streitigen Punkten ausgeführt, dass die 4-wöchige Frist nach Art. 6 VVG mit der Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung beginne. Der Kläger habe der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 einen Antrag auf Leistung aus der Lebensversicherung gestellt. Für die Beklagte habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung bestanden, ihre Leistungspflicht und damit auch eine allenfalls bestehende Anzeigepflichtverletzung abzuklären. Ob die Beklagte bereits im Zeitpunkt, als die Y Versicherungs-Gesellschaft mit Schreiben vom 9. Juni 1997 ihre Leistungen gestützt auf Art. 6 VVG abgelehnt habe, über die vom Kläger verschwiegene Tatsache der Störung des Bewegungsapparates Kenntnis hätte haben müssen, müsse nicht beurteilt werden, da das 'Nissen der kiluttergesellschaft für die Frage des Rücktrittsrechts der Beklagten keine Bedeutung habe. Die Beklagte müsse sich das Wissen der Muttergesellschaft nicht anrechnen lassen, weil es um die Anwendung von Art. 6 VVG gehe und diese Bestimmung auf die tatsächliche Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung abstelle. Tatsächliche Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung habe die Beklagte frühestens ab dem klägerischen Schreiben vorn 27. Oktober
1997 gehabt. Die Beklagte habe ihren Rücktritt vom Vertrag mit Schreiben vom 10. November 1997, also innert der 4-wöchigen Frist des Art. 6 VVG, erklärt, so dass der Vertrag ex tune dahinfalle. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag.
C. 1. Mit rechtzeitiger Appellation vom 26. Oktober 2000 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die vertraglich vereinbarten Rentenleistungen nach Ablauf der Wartefrist ab 1. Mai 1999 im Sinne einer Teilklage von Fr. 50'658.-- zu bezahlen.
2. Vom Nachklagevorbehalt sei Vermerk zu nehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten für beide Instanzen."
2. Mit rechtzeitiger Appellationsantwort vom 22. November 2000 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Appellation sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
Verfahrensleitende Anträge:
Für den Fall, dass das Gericht Beweiserhebungen anordnet, welche die interne Organisation der Beklagten, inklusive Berichte über EDV-Anlagen, Projektunterlagen usw. und somit Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betreffen, möge das Gericht oder einer der Richter/Richterinnen unter Ausschluss der Gegenpartei vom Beweisergebnis Kenntnis nehmen.
2. Für den Fall, dass das Gericht Beweiserhebungen anordnet, welche die interne Organisation der Beklagten, inklusive Berichte über EDV-Anlagen, Projektunterlagen usw. betreffen, sei der Kläger zu verpflichten, dafür einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten."
3. Mit Urteil vom 16. März 2001 wies das Aargauische Obergericht die Appellation des Klägers unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab.
4. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung fällte das Bundesgericht am 21. August 2001 folgendes Urteil:
"1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 16. März 2001 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird je hälftig dem Kläger und der Beklagten auferlegt.
3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
4. (Zustellung)"
5. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2001 wurde das Verfahren im Hinblick auf die von den Parteien aufgenommenen Vergleichsverhandlungen bis zum 30. November 2001 sistiert.
6. Mit Beschluss vom 30. November 2001 forderte das Obergericht die Beklagte zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 14. Dezember 2001 nur unvollständig nach, worauf das Obergericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 von der Beklagten weitere Unterlagen und Angaben einforderte, welche am 25. Januar 2002 eingereicht wurden.
7. Der Kläger liess sich zu den vorgenannten Beschlüssen und Eingaben der Beklagten am 11. Dezember 2001 und 22. Januar 2002 unaufgefordert vernehmen.
B. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2002 wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, zu der Eingabe der Beklagten vom 25. Januar 2002 Stellung zu nehmen. Am 22. März 2002 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein.
Das Obergericht zieht in
Erwägung:
1. Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, ist der Versicherer gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis I1 hat, vom Vertrag zurücktritt. Kenntnis erhalten
2. a) Der Kläger hatte im Jahre 1996 bei der Muttergesellschaft der Beklagten, derY -Versicherungs-Gesellschaft (Y ), u.a. eine Kollektivkrankenversicherung abgeschlossen. Als er anfangs Juli 1997 bei der Y wegen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Rückenleidens die Ausrichtung von Krankentaggeldern beanspruchte, stellte sich heraus, dass er im Versicherungsantrag zur Krankenversicherung bzw. in der dazugehörigen Gesundheitserklärung vom 15. August 1996 eine frühere ärztliche Behandlung wegen Rückenbeschwerden verschwiegen hatte. Die Y erklärte in der Folge am 9. Juli 1997 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen Anzeigepflichtverletzung. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 ersuchte der Kläger die Beklagte, bei der er im März 1997 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, um Bestätigung der für den Fall der Erwerbsunfähigkeit vereinbarten Leistungen. Die Beklagte trat daraufhin am 10. November 1997 vom Lebensversicherungsvertrag zurück, da der Kläger im betreffenden Versicherungsantrag bzw. der dazugehörigen Gesundheitserklärung vom 28. Januar 1997 das Rückenleiden ebenfalls verschwiegen hatte.
b) Der Kläger bestritt im vorliegenden Verfahren, in welchem er von der Beklagten die vertraglichen Leistungen aus der Lebensversicherung verlangt, vorab eine Anzeigepflichtverletzung; zudem machte er geltend, dass sich die Beklagte das der Y im Juli 1997 zugegangene Wissen um eine allfällige Anzeigepflichtverletzung aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit mit der Muttergesellschaft anrechnen lassen müsse, sodass ihre Rücktrittserklärung vom 10. November 1997 zu spät erfolgt sei. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 21. August 2001 das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung bejaht, die Streitsache indes zur Neuentscheidung in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Vertragsrücktrittes an das Obergericht zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, es sei zu prüfen, ob die Mitarbeiter der Muttergesellschaft, die von der Anzeigepflichtverletzung im Juli 1997 in Zusammenhang mit der Kollektivkrankenversicherung Kenntnis erhalten haben, damals zugleich auch als Mitarbeiter für die Beklagte tätig waren, da diesfalls deren Wissen nicht nur der Muttergesellschaft, sondern auch der Beklagten zuzurechnen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2001, S. 11 f.).
3. a) Juristische Personen handeln im Rechtsverkehr stets durch natürliche Personen. Das Wissen von juristischen Personen muss daher als Wissen der für diese auftretenden und/oder handelnden Personen definiert werden. Verkehrsschutzüberlegungen fordern, dass die Gesellschaft aus ihrer arbeitsteiligen Organisation keine Vorteile zieht; der Dritte darf nicht schon allein deswegen schlechter gestellt werden, weil er mit einer Gesellschaft, statt mit einer natürlichen Person kontrahiert (Watter, Ueber das Wissen und den Willen einer Bank, in: Festschrift Kleiner, Zürich 1993, S. 132 mit Hinweisen).
Ob und inwieweit das Wissen einzelner Mitarbeiter der juristischen Person selbst anzurechnen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei namentlich die konkrete Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen ist (BGE 109 II 342 mit Hinweis auf Jäggi, Berner Kommentar, Bern 1962, N 121 und 136 zu Art. 3 ZGB). Die Lehre bejaht grundsätzlich eine Zurechnung des Wissens der an einem konkreten Geschäft beteiligten Organe sowie derjenigen Organe, die um das Geschäft wissen bzw. bei adäquater Gesellschaftsorganisation darum wissen müssten (Watter, a.a.O., S. 136 ff.; Kiss-Peter, Guter Glaube und Verschulden bei mehrgliedrigen Organen, in: BJM 1990 S. 281 ff.; Sieger, Das rechtlich relevante Wissen der juristischen Person des Privatrechts, Diss. Zürich 1979, S. 76 ff.; Reichwein, Wie weit ist der Aktiengesellschaft und andern juristischen Personen das Wissen ihrer Organe zuzurechnen?, in: SJZ 1970, S. 7 f.). Das Wissen von Hilfspersonen wird rler V VV V Ily VI IGIL VGI z tJ gererhnet III LMyV{VVI II I V L,wenn rtit11111 U IIII NAIV b? II iSim Elilfcnercnn b? das
Geschäft weiss (Watter, a.a.O., S. 136 ff.; Sieger, a.a.O., S. 104 ff. und 125; Reichwein, a.a.O., S. 7). Dabei wird nicht zwischen geschäftlichem oder privatem Wissen unterschieden, da diese Unterscheidung beim Einzelunternehmen ebenfalls nicht existiert (Watter, a.a.O., S. 136; Sieger, a.a.O., S. 62 ff.; Reichwein, a.a.O., S. 7). Auch das Bundesgericht rechnet das Wissen qualifizierter Mitarbeiter ohne Organstellung der Gesellschaft zu (BGE 109 II 338 Regest), selbst wenn dieses Wissen aus einem anderen, die Gesellschaft nicht betreffenden Rechtsverhältnis stammt (unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 20. September
Die vierwöchige Rücktrittsfrist nach Art. 6 VVG beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat (BGE 118 II 340 Erw. 3a = Pra 1993 Nr. 210 S. 794 ff.). Dieses Wissen kann er auch erlangen, wenn er zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (BGE 119 V 287 Erw. 5a). Nicht ausreichend sind dagegen blosse Vermutungen, die als wahrscheinlich erscheinen lassen, der Versicherungsnehmer habe die Anzeigepflicht ver- letzt. Anders als Art. 8 Ziff. 3 VVG knüpft Art. 6 VVG ausschliesslich an die tatsächliche Kenntnis des Versicherers um die Anzeigepflichtverletzung an. Der Fristenlauf beginnt beim Eintritt einer rein objektiven Bedingung, der Kenntnis der Anzeigepflichtverietzung, und hängt nicht davon ab, ob der Versicherer die vom Versicherten verschwiegene Tatsache bei normaler Aufmerksamkeit früher hätte kennen müssen (BGE 118 II 339 f. Erw. 3a = Pra 1993 Nr. 210 S. 734 ff.; Nef, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 2001, N 21 ff. zu Art. 6 VVG).
Knüpft aber ein Sachverhalt, wie vorliegend, nicht an ein 'Kennenmüssen', sondern an eine 'Kenntnis', so ist die Wissenszurechnung auf diejenigen Organe und Hilfspersonen beschränkt, die um das fragliche Geschäft tatsächlich wussten und von sich aus hatten agieren oder Lumutbar er ŸŸeise die züstandige Instanz informieren können, wobei aber keine Pflicht zu präventiver Orientierung besteht (Wetter, a.a.O., S. 136 ff.; Watter, Die Verpflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, Diss. Zürich 1985, S. 203 ff. und 208).
b) Bei der Beklagten und deren Muttergesellschaft, der Y , handelt es sich um zwei selbständige juristische Personen. Es ist indes unbestritten, dass beide Gesellschaften im selben Gebäude domiziliert sind, mit demselben Geschäftspapier auftreten und denselben Aussendienst verwenden. Der stellvertretende Direktor der Beklagten, B , führte in der Parteibefragung vor Bezirksgericht aus, dass auch die zentralen Dienste, namentlich die Telefon-, Post- und EDV-Zentrale sowie die Buchhaltung, für beide Betriebe gemeinsam bei der Muttergesellschaft geführt werden. Die Beklagte habe zwar eine eigene EDV-Verwaltung, überspiele aber ihre Daten auf das EDV-System der y ; eingehende Post und Telefonanrufe würden von der Zentrale direkt an die entsprechenden Mitarbeiter verteilt; diese verfügten ab Prokura über die Zeichnungsberechtigung für beide Gesellschaften
(Protokoll, S. 9 f., act. 99 f.). Auf richterliche Beweisanordnung vom 30. November 2001 und 21. Dezember 2001 hin teilte die Beklagte dem Obergericht mit Eingaben 14. Dezember 2001 und 25. Januar 2002 mit, dass von der Anzeigepflichtverletzung gegenüber der Y drei Angestellte der Y , nämlich H Leiterin der Abteilung Personenschaden, T , Leiter der Abteilung Haftpflicht, und F , Sachbearbeiterin in der Abteilung Personenschaden, Kenntnis erhalten haben. A. H und T hätten auch das Rücktrittsschreiben der Y vom 9. Juli 1997 unterzeichnet; die Beklagte selbst verfüge über keine in einem Anstellungsverhältnis stehende Personen, sondern ziehe fallweise das Personal der Y zur Erledigung ihrer Arbeiten bei; so seien im Jahre 1997 A. H und C. F im Rahmen der Behandlung und Erledigung von Personenschäden für die Beklagte tätig gewesen, wohingegen B. T nie für die Beklagte tätig geworden sei, aber für beide Gesellschaften über Kollektivunterschrift zu zweien verfüge. Anzufügen ist, dass gemäss Handelsregisterauszug auch H bei beiden Gesellschaften die Kollektivunterschriftsberechtigung zu 7 w, eiert hhiiesitzt (Replikbeilagen 2.1a un d b).
c) aa) Aufgrund der Angaben der Beklagten steht fest, dass A. H und F im Juli 1997 von der Anzeigepflichtverletzung des Klägers gegenüber der Y als deren Angestellte Kenntnis erhielten und im gleichen Zeitraum in einem Geschäftsbereich der Beklagten (Personenschäden) tätig waren, dem die streitigen Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag zuzuordnen sind. Da die beiden Mitarbeiterinnen laut Angabe der Beklagten für die "Behandlung und Erledigung" von Personenschäden beigezogen wurden, kam ihnen offensichtlich eine qualifizierte Verantwortung bei der Geschäftsbesorgung zu. Dies ist auch aus dem Umstand zu schliessen, dass die Beklagte laut Organigramm (Beilage zur beklagtischen Eingabe vom 19. Dezember 2001) im damaligen Zeitpunkt über gar keinen eige- nen Schadensdienst verfügte, sondern sich für die Bearbeitung ihrer Schadenfälle offenbar ausschliesslich des Schadensdienstes der Muttergesellschaft bediente, wo H als Leiterin und F als juristische Mitarbeiterin fungierten. Deren Wissen ist deshalb der Beklagten grundsätzlich anzurechnen, auch wenn sie für die Beklagte laut deren Darstellung nicht als Organe, sondern als blosse Hilfspersonen ohne bzw. mit beschränkter Vertretungsmacht tätig waren (BGE 109 11 338 Regest; Sieger, a.a.O., S. 112 ff., insb. 124). Unerheblich ist, dass die beiden Mitarbeiterinnen in keinem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur Beklagten standen, sondern von dieser nur fallweise zur Erledigung der Leistungsansprüche herangezogen wurden. Die Zurechnung des Wissens der für die Erfüllung beigezogenen Hilfspersonen setzt kein (arbeitsvertragsrechtiiches) Subordinationsverhältnis voraus (BGE 108 II 554 f. Erw. 2c; unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000 i.S. S.,
bb) Die Beklagte macht geltend, dass vor dem Schreiben des Klägers vom 27. Oktober 1997, mit welchem erstmals Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag beansprucht wurden, weder bei der y noch bei der Beklagten jemand Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung bezüglich der Lebensversicherung gehabt habe, da sich diese aus einer anderen Gesundheitserklärung und aus einem anderen Versicherungsdossier ergebe. Für die Beklagte habe bis zum Schreiben vom 27. Oktober 1997 kein Anlass bestanden, die Mithilfe von Personen der y heranzuziehen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, ihre Daten praktisch wöchentlich mit der Muttergesellschaft abzugleichen, um festzustellen, ob gemeinsame Versicherte vorhanden und ob bei diesen relevante Vorgänge zu verzeichnen sind.
Nach Darstellung der Beklagten meldete der Kläger am 4. Juli 1997 der Generalagentur Luzern, bei der er die Kollektivkrankenversicherung abgeschlossen hatte, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Duplik S. 6). Diese Meldung wurde mit dem Vermerk, dass der Versicherte gemäss Arztzeugnis wegen desselben Leidens bereits 1990 in Behandlung gewesen sei, dies aber im Antragsformular verschwiegen habe, an die Direktion der Y weitergeleitet (Duplikbeilage 1), welche in der Folge mit Schreiben vom 9. Juli 1997 wegen Verletzung der Anzeigepflicht den Rücktritt von der Kollektivkrankenversicherung erklärte (Klagebeilage 11). Die beiden Mitarbeiterinnen des Schadendienstes, H I Ind F die den Schadenfall hei zier Y bearbeiteten, erhielten spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis, dass der Kläger auch über eine Lebensversicherung bei der Beklagten verfügt, denn laut Angabe des beklagtischen Vertreters in der Parteibefragung vor Bezirksgericht werden bei Eingabe des Namens eines Versicherten im zentralen EDV-System der Y dessen sämtliche Policen beiden Gesellschaftenl aufgezeigt (Protokoll S. 12, act. 102). Die Kenntnis der beiden Mitarbeiterinnen der Y von der Existenz der Lebensversicherung und ihr Wissen um den Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Behandlung in Bezug auf das versicherte Ereignis (vgl. Duplikbeilage 1) genügte aber, um auch den Beginn der vierwöchigen Rücktrittsfrist wegen Verletzung der Anzeigepflicht in Bezug auf diesen Versicherungsvertrag auszulösen. Dass die Schadenmeldung im Juli 1997 bei der y nur mit Hinweis auf die Kollektivkrankenversicherung eingegangen ist, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den Beginn des Fristlaufes nicht erforderlich, dass der Versicherte bereits Leistungen aus der Lebensversicherung beansprucht hat, denn mit der kurzen Verwirkungsfrist soll dem Versicherer gerade die Möglichkeit entzogen werden, den Vertrag vorerst aufrechtzuerhalten und weiterhin die Prämien entgegenzunehmen, um sich dann bei Eintritt des Schadenfalles auf das Rücktrittsrecht zu berufen (Nef, a.a.O., N 19 zu Art. 6 mit Hinweisen). Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Argument entlasten, dass sich die Anzeigepflichtverletzung erst aufgrund einer Nachforschung im betreffenden Versicherungsdossier ergebe, denn das Wissen um die Einzelheiten des Vertrages, mithin auch um den Inhalt des
diesem zugrundeliegenden Versicherungsantrages samt zugehöriger Gesundheitserklärung, wird auf Seiten des Versicherers vorausgesetzt (vgl. dazu die Kasuistik in Nef, a.a.O., N 23 zu Art. 6 VVG; BGE 90 II 449 ff. = Pra 1965 S. 132 Erw. 4).
cc) Die Beklagte wendet schliesslich ein, dass die y Gesundheitsdaten aus datenschutzrechtiichen Gründen gar nicht an sie weitergeben dürfe.
Daten über die Gesundheit sind besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 3 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG), deren Weitergabe an Dritte widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Betroffenen, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DSG). Das Bearbeiten von Personendaten kann allerdings gemäss Art. 14 Abs. 1 DSG einem Dritten übertragen werden, wenn der Auftraggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selbst tun dürfte (lit. a), und keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet (lit. b). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie für die Bearbeitung ihrer Schadenfälle die Y bzw. deren Personal beizieht. Sie muss sich daher auch das Wissen dieser Personen anrechnen lassen, zumal nicht ersehbar ist und von der Beklagten auch nicht behauptet wird, dass dem Datenaustausch eine besondere vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht i.S.v. Art. 14 Abs. I lit. b DSG entgegensteht (vgl. auch unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000 i.S. S., B51/99,
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beklagte das Wissen der für die Bearbeitung ihrer Schadenfälle zugezogenen Mitarbeiterinnen der Muttergesellschaft um das vom Kläger verschwiegene Rückenleiden entgegenhalten lassen muss, sodass die Rücktrittsfrist i.S.v. Art. 6 VVG anfangs Juli 1997 zu laufen begonnen hat und im Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung am 10. November 1997 bereits verwirkt war. Die Beklagte kann deshalh ihre i eisti n i nenI Q çiam Varcinherl i nncvPrtrng nicht unter Berufung auf die Anzeigepflichtverletzung verweigern.
4. a) Laut dem von den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag vom 10. März 1997 (Klagebeilage 4) besteht im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten Anspruch auf eine Rente von Cr nnn +I Q , " re,.
Der Kläger ist unbestrittenermassen seit dem 1. Mai 1997 krankheitsbedingt erwerbsunfähig. Er hat im vorliegenden Verfahren für die Zeit ab 1. Mai 1999 eine Rentenzahlung von Fr. 45'000.-- (30 Monate à Fr. 1'500.--) eingeklagt. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 28. Juni 1999 war zwar der Anspruch auf die einzelnen Rentenbetreffnisse, welche gemäss Art. 29 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Replikbeilage 23) vierteljährlich nachschüssig bezahlt werden, noch nicht entstanden (vgl. von Thur/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 45 N 2 und S. 46, N 1). Die Beklagte hat indes den eingeklagten Betrag von Fr. 45'000.-- im Quantitativ anerkannt (Antwort S. 6; Appellationsantwort S. 6) und ihre Leistungspflicht einzig unter Berufung auf ihre Rücktrittserklärung infolge der Anzeigepflichtverletzung bestritten. Da die
Leistungen bei Klageeinreichung noch nicht fällig waren, ist aber lediglich eine Verurteilung der Beklagten zu künftiger Leistung möglich (Schraner, Zürcher Kommentar, Zürich 2000, N 24 zu Art, 75 OR; Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N 41 zu Art. 75 OR).
b) Gemäss Lebensversicherungsvertrag tritt bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach einer Wartefrist von 12 Monaten eine Prämienbefreiung ein. Die vom Kläger geschuldete Prämie für den Lebensversicherungsvertrag beträgt Fr. 2'263.20 pro Jahr (Klagebeilage 4).
Der Kläger fordert von der Beklagten unter dem Titel 'Prämienbefreiung' für die Zeit ab 1. Mai 1999 während 30 Monaten die Bezahlung eines Betrages von Fr. 2'263.20 pro Jahr bzw. insgesamt (: 12 x 30 Monate) Fr. 5'658.--. Die Beklagte anerkennt den Anspruch des Klägers auf Prämienbefreiung, bestreitet indes eine Zahlungspflicht. Der Kläger macht nicht geltend, zur Rückforderung von zu Unrecht entrichteten Prämien berechtigt zu sein; er gesteht vielmehr selbst zu, dass er keinen Anspruch auf Auszahlung von Prämien besitzt; er habe diese lediglich einklagen müssen, da ihm eine Prämienbefreiung als geldwerte vertragliche Leistung zustehe (Appellation S. 5 f.). Soweit das klägerische Begehren um Prämienbefreiung daher als Leistungsbegehren eingereicht wurde, ist es unbegründet, nachdem der Rückforderungsanspruch nicht substanziiert dargelegt wurde.. Unbestritten ist aber, dass der Kläger während seiner Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartefrist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Pflicht zur Prämienzahlung befreit ist. Daraus resultiert indes gegenüber der Beklagten kein Leistungs-, sondern ein Feststellungsanspruch. Es ist demnach festzustellen, dass der Kläger ab dem 1. Mai 1999 während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit von der Prämienzahlungspflicht befreit ist.
c) Der Kläger hat seine Klage als Teilklage bezeichnet und einen Nachklagevorbehalt verlangt. Von einer Nachklage spricht man, wenn der Kläger zwar mit der ersten Klage grundsätzlich vollen Schadenersatz verlangt, sich aber bei Urteilsfällung der Schaden noch nicht mit hinreichender Sicherheit überblicken lässt und deshalb der Richter im Urteil durch den sogenannten Rektifikationsvorbehalt i.S.v. Art. 46 Abs. 2 OR die Einrede der beurteilten Sache gegenüber einer neuen Klage ausschliesst. Um eine Teilklage handelt es sich dagegen, wenn der Kläger bewusst nur einen Teil seiner Forderung geltend macht (AGVE 1967 S. 84 f.; Bühlen/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 21 f. zu § 75 ZPO).
Vorliegend handelt es sich eindeutig um eine erste Teilklage für Leistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnis. Für diese bedarf es keines ausdrücklichen Vorbehalts der neuen Klage. Es genügt vielmehr, wenn aus der ersten Klage ersichtlich ist, dass nur ein Teil der Forderung eingeklagt und auf den nicht eingeklagten Teil nicht verzichtet wird, wie dies hier der Fail ist (AGVE 1967 S. 85 mit Hinweisen)).
5. Demgemäss ist dem Kläger von seiner Teilklage über Fr. 50'658.-- ein Betrag von Fr. 45'000.-- zuzusprechen. Im Restbetrag obsiegt der Kläger lediglich mit seinem Feststellungsanspruch. Die Kostenverteilung erfolgt nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (§ 112 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend sind die erstinstanzlichen und obergerichtlichen Gerichtskosten zu 10 % dem Kläger und zu 90 % der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel seiner richterlich genehmigten Parteikosten zu bezahlen.
Demgemäss wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Appellation wird das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. April 2000 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 1999 die Rentenleistungen gemäss Lebensversicherungsvertrag von Fr. 18'000.-- pro Jahr bis zu einer Summe von Fr. 45'000.-- zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Mai 1999 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von der Prämienzahlungspflicht befreit Ist.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 3'500.-- Auslagen Fr. 140.-- Kanzleigebühr Fr. 395.-- Total Fr. 4'035.--
werden zu 1/10, d.h. mit Fr. 403.50, dem Kläger, und zu 9/10, d.h. mit Fr. 3'631.50, der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 4/5 von dessen richterlich auf Fr. 12'045.10 (inkl. Fr. 840.35 MWSt) festgesetzten Parteikosten, d.h. Fr. 9'636.10, zu bezahlen."
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 595.--, zusammen Fr. 4'095.-- werden dem Kläger zu 1/10, d.h. mit Fr. 409.50, und der Beklagten zu 9/10, d.h. mit Fr. 3'685.50, auferlegt.
3. Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner Parteikosten in richterlich genehmigter Höhe von Fr. 7'291.20 (inkl. Fr. 515.-- MWSt), somit Fr. 5'832.95 zu bezahlen.
Zustellung an: die Parteien (Anwälte; je zweifach) die Vorinstanz das Bundesamt für Privatversicherungen, 3003 Bern (n.R.)
Aarau, 5. April 2002
Im Namen des Obergerichts
1. Zivilkammer Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung für die Berufung (Art. 43 OG)
Gegen das vorstehende Urteil kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, die Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erklärt werden.
Die Berufung ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten der 1. Zivilkammer des Aargauischen Obergerichtes einzulegen.
Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche Berufung gerichtet wird, die genauen Angaben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die Begründung der Anträge enthalten (Art. 55 OG).