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11. April 2002 Bundesgericht Deutsch

Rubrum

Bundesgericht

II. ZIVILABTEILUNG ********* ****** ************* ****

Urteil vom 11. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und .rs°

In Sachen

X. , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg-Windisch,

gegen

Versicherung Y. , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Martin Sacher, Badenerstrasse 13, Postfach, 5201 Brugg 1,

betreffend Versicherungsvertrag, hat sich ergeben:

A.- X. betreibt in Z. ein kleines Autohandelsgeschäft. Auf dem Abstellplatz befinden sich jeweils eine Anzahl Autos, die zum Verkauf vorgesehen sind. Seinen eigenen Angaben zufolge wollte X. am frühen Freitagnachmittag, 23. Mai 1997, mit einem dieser Autos, einem Mercedes C 280, eine kurze Fahrt unternehmen und stellte dabei fest, dass er den Fahrzeugschlüssel nicht mehr finden konnte. Zu Sicherungszwecken habe er den Mercedes zwischen anderen Autos eingeklémmt, indem er diese mit geringem Abstand daneben gestellt habe; als weitere Sicherungsmassnahme sei die Benzinpumpe des Mercedes abgehängt worden. Nachdem sein Nachbar den Mercedes am Sonntagmorgen, 25. Mai 1997, um 04.00 .Uhr noch in eingeklemmter Position gesehen habe, sei er anderthalb Stunden später verschwunden gewesen. Am 7. Juli 1997 machte X. der Versicherung Y. Meldung. Wegen verschiedener Ungereimtheiten wurde er am 18. September 1997 durch Vertreter der Versicherung Y. befragt. Diese stellte auch noch weitere Nachforschungen an und erklärte in der Folge, gemäss Art. 14 Abs. i VVG hafte sie nicht und gestützt auf Art. 38 ' Abs. 3 und Art. 40 VVG sei sie nicht an den Vertrag gebunden.

B.- Mit Klage vom 28. September 1998 verlangte X. , die Versicherung Y. sei zu Fr. 35'500.-- nebst Zins zu verurteilen. In seinem Urteil vom 21. März 2001 wies das Bezirksgericht Baden, 1. Abteilung, die Klage ab. Mit Urteil vom 7. November 2001 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, die dagegen erhobene Appellation ab. Beide Instanzen erwogen im Wesentlichen, angesichts der vorhandenen Widersprüche genüge die blosse Darstellung des äusseren Ablaufs als Nachweis für den Eintritt des Versiche- rungsfalles nicht und der volle Beweis sei dem Kläger nicht gelungen.

C.- Gegen dieses Urteil hat X. sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seiner Appellationsbegehren. Es ist keine Antwort eingeholt worden. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Mit Entscheid heutigen Datums wurde auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.

Erwägungen

1.- Die Berufungsvoraussetzungen gemäss Art. 46 und 48 OG sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.- Der Kläger macht vorab geltend, das Obergericht verletze Bundesrecht, indem es den festgestellten Sachverhalt nicht unter den darauf zugeschnittenen Art. 40 WG subsumiert hat.

a) Gemäss Art. 40 VVG trifft den Versicherer die Beweislast für eine betrügerische Begründung des Versicherungs- }. e e+ durch ansprtîcaac^ nngabcia ii'rn lief, a.a.O., N. 57 ff. Angaben ^^ú..y zu Art. 40 VVG). Den Art. 40 VVG ins Spiel bringend stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, den Versicherer treffe die mit einem erhöhten Beweismass gekoppelte Beweislast für den Betrugsversuch, wenn dem vom Versicherungsnehmer behaupteten Versicherungsfall als (einzige) Alternative der Verdacht auf versuchten Versicherungsbetrug gegenübersteht, und beim Scheitern dieses Beweises (was der Kläger unterstellt) habe sich der Richter mit der blossen Glaubhaftmachung des eingetretenen Versicherungsfalls zu begnügen. Damit vermengt der Kläger den ihm obliegenden Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls mit dem der Beklagten obliegenden Beweis der betrügerischen Anspruchsbegründung:

aa) Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für,den Eintritt des Versicherungsfalles behauptungs- und beweispflichtig. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweisfern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (Urteile des Bundesgevom 5. Dezember 1996, E. 3b;5C.79/2000 vom B. Januar 2001, E. 1b/aa; Jürg Nef, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 21 zu Art. 39 VVG und N. 56 zu Art. 40 VVG).

Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an der von ihm geschilderten Diebstahlsvariante erwecken. Gelingt ' dies dem Versicherer, ist vom Versicherungsnehmer der strikte Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles zu fordern (Urteil des Bundesgerichts 5C.86/1996 vom 5. Dezember 1996, Martha Niquille--Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, S. 230 ff.; Lukas Wyss, "Verschwundene Fahrzeuge" - ein Phänomen in der Versicherungslandschaft, in: Festschrift des

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Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz, 2000, S. 605 ff.).

bb) Bei nachgewiesenem (versuchtem) Versicherungsbetrug stellt das VVG dem Vérsicherer eine scharfe Sanktion zur Verfügung. Art.' 40 VVG erlaubt ihm, einseitig vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (Jörg Nef, a.a.O., N. i zu Art. 40 VVG). Dies hat zur Folge, dass der Versicherer von jeglicher Leistungspflicht befreit wird, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einen einzelnen Schadensposten bezieht (BGE 78 II 278 E. i S. 280; Jürq Nef, a.a.O., N. 47; Alfred Maurer, Schweizerisches Privat- ŸGr j 1 L hertlllyJlGlr ht, J • rTiufiagc, 100c 'oat . S. JVV)

Art. 40 VVG hat über den konkreten Versicherungsfall hinaus die Verbindlichkeit des Vertrages überhaupt im Auge. Gegenstand des entsprechenden Beweises bildet denn auch nicht der Eintritt (bzw. Nicht-Eintritt) des rechtsbegründenden Versicherungsfalles, sondern die rechtsvernichtende Tatsache des betrügerischen Vorgehens des Versicherungsnehmers. Allerdings wirkt sich bei Fallkonstellationen wie der vorliegend zu beurteilenden der gelungene Beweis des Versicherers, dass der Anspruch betrügerisch begründet wurde, im Ergebnis gleich aus wie der gescheiterte Beweis des Versicherungsnehmers, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Misslingt umgekehrt dem Versicherer der Beweis des Versicherungsbetrugs oder tritt er ihn gar nicht erst an, bleibt er grundsätzlich an den Vertrag gebunden. Das ändert allerdings nichts daran, dass den Versicherungsnehmer nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beweispflicht für den Eintritt des Versicherungsfalles trifft.

cc) Freilich sind Fragen des Versicherungseintritts und eines allfälligen betrügerischen Vorgehens oft ineinander verzahnt. Begleitumstände, ja vom Versicherungsnehmer zum Be- weis für den Eintritt des Versicherungsfalls vorgebrachte Tatsachenbehauptungen, die sich als fragwürdig erweisen, können Indizien für betrügerisches Vorgehen sein. Dem Versicherer ist es aber auch unbenommen, nebst dem Hauptbeweis für betrügerische Anspuchsbegründung - allenfalls gestützt auf dieselben Indizien - den Gegenbeweis zu führen, dass der Ansprecher unglaubwürdig ist. Reichen die Indizien für den Nachweis des Betrugs nicht aus, können sie dennoch gewichtig genug sein, um die Glaubwürdigkeit des Ansprechers zu erschüttern mit der Folge, dass dieser den vollen Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringen hat (E. 2a/ aa; siehe dazu auch Jürq Nef, a.a.O., N. 57 und 58 zu Art. 40 VVG; r'aua. Tlirti^ i l l s- FborÌ v, a..aaLa ^..4\.(ui+^^ a µ •a• fl • 1 •• ! z

b) Das Obergericht hat erwogen, der (volle) Beweis des eingetretenen Versicherungsfalles sei vom Kläger nicht erbracht worden, weshalb dieser keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung habe. Wenn es sich bei diesem Ergebnis mit der Frage, ob die Beklagte den Nachweis einer täuschenden Absicht im Sinne von Art. 38 oder 40 VVG erbracht hat, nicht weiter befasste, hat es auf Grund des Gesagten kein Bundesrecht verletzt. Die Rüge, das Obergericht hätte den festgestellten Sachverhalt unter Art. 40 VVG subsumieren müssen, erweist sich als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie sich nicht mit blosser Glaubhaftmachung begnügt, sondern dem Kläger den vollen Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls auferlegt hat.

3.- Der Kläger rügt denn auch sinngemäss das vom Obergericht verlangte Beweismass. Er kritisiert; dass es die Darstellung des äusseren Diebstahlsablaufes nicht als plausibel und den Eintritt des Versicherungsfalles nicht als erwiesen erachtet habe. Gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlos- senen Versicherungsvertrag trete der Versicherungsfall ein, wenn, wie hier geschehen, ein Fahrzeug auf seinem Areal wegkomme.

a) Soweit der Kläger geltend macht, massgeblich sei der im Polizeirapport geschilderte Sachverhalt, richtet er • sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 2 OG).

Ob eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein des glaubhaft zu machenden Umstandes vorliegt, ist eine Frage der BeWeiswli .di ung (Urteil k.tz Dü Ll Izsÿer ichts 50.79/2000 vom B. Januar 2001, E. lb/aa). Das Bundesgericht kann im Berufungsverfahren nur überprüfen, ob die Vorinstanz vom richtigen Begriff der Glaubhaftmachung ausgegangen ist, ob sie daran zu hohe oder zu niedrige Anforderungen gestellt, zu Unrecht den vollen Beweis verlangt oder sich mit einer blossen Parteibehauptung ohne unterstützende Indizien begnügt hat (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, S. 143 f. mit weiteren Hinweisen).

b) Das Obergericht hat, weitgehend durch Verweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, eine ganze Anzahl von Ungereimtheiten, Widersprüchen und Falschaussagen des Klägers aufgelistet:

Der Kläger habe sich nicht mehr erinnern können, ob er den (einzigen) Schlüssel zum Mercedes verloren oder stecken gelassen habe. Beim Ersatzteillager von Mercedes Schweiz AG habe sich niemand an die vom Kläger bzw. seiner Mitarbeiterin bestellten Nachschlüssel erinnern können und es habe sich dort auch keine Bestellnotiz finden lassen, obwohl diese jeweils routinemässig aufgenommen werde; die Behauptung, im Fahrzeugbegleitbuch befinde sich die Bestätigung der Schlüsselbestellung, habe sich als falsch erwiesen. Im Übrigen mache die Nachbestellung der Schlüssel bei einem gestohlenen Fahrzeug keinen Sinn, vielmehr sei einzig das Auswechseln der Schlösser eine taugliche Massnahme; das Vorbringen des Klägers, er sei kein Fachmann und könne keine Schlösser auswechseln, wirke unbeholfen. Hinsichtlich des Fahrzeugwerts und der Reparaturkosten habe der Kläger laufend andere Angaben gemacht; diese Tatsache habe er einzig damit begründen können, "ein zweites Leben zu führen". Die getroffenen Sicherungsmassnahmen (Einklemmen des Mercedes und Abhängen der Benzinpumpe) stünden im Gegensatz zur Aussage, nicht ernsthaft mit einem Diebstahl gerechnet zu haben. Nach der einen Aussage habe der Kläger die Benzinpumpe selbst abgehängt, nach der anderen soil sie von einem gewissen "V. abgehängt worden wein, Zuur Person von "V. " habe der Kläger keine Angaben machen können, obwohl dieser sporadisch für ihn tätig sei, häufig seine Autos entleihe und seit Jahren mit seiner Mitarbeiterin befreundet sei und diese inzwischen auch geheiratet habe. Einmal habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, den Mercedes an einem anderen (geschützten) Ort unterzubringen, dann sei wiederum die Rede von einer gemieteten Doppelgarage in W. gewesen. Dass er das Fahrzeug nicht dorthin brachte, habe der Kläger einmal damit begründet, er habe nicht soweit gedacht, ein anderes Mal _damit, er hätte das Auto dafür aufladen und abtransportieren müssen. Schliesslich habe der Kläger eine völlige Unterversicherúng behauptet, um sie bei anderer Gelegenheit wieder zu bestreiten.

lm Anschluss hat das Obergericht befunden, der Kläger sei unglaubwürdig und es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung. Der zu erbringende Nachweis des unfreiwilligen Schadensereignisses könne sich deshalb nicht in der Behauptung erschöpfen, das Fahrzeug habe sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort befunden und sei beim nächsten Nachsehen nicht mehr vorhanden gewesen.

c) Auf Grund der widersprüchlichen und wenig plausiblen Darlegungen des Klägers sowie der von der Beklagten im Rahmen des Gegenbeweises namhaft gemachten Indizien, die massive Zweifel an den Schilderungen des Klägers erwecken und dessen Glaubwürdigkeit von Grund auf erschüttern, kann dem Obergericht nicht vorgeworfen werden, von einem überspannten Begriff des Glaubhaftmachens ausgegangen zu sein und an den Nachweis des Diebstahls zu hohe Anforderungen gestellt zu haben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass es dem Kläger den vollen Beweis des Diebstahls auferlegt hat.

d) Inwieweit der vorliegend zu beurteilende Sachverheilt hatte unter Art. 14 VVG subsumiert werden sollen, wird vom Kläger nicht ansatzweise substanziiert (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und ist auch nicht nachvollziehbar. Darauf ist nicht einzutreten.

4.- Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Infolgedessen ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Rechtsantwort eingeholt wurde, sind der Beklagten keine Kosten erwachsen. Daher erübrigt sich eine Parteientschädigung.

Demnacht erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 7. November 2001 wird bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 8 — letto nella versione del 1 marzo 2002; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulle armi, gli accessori di armi e le munizioni, Art. 40 — letto nella versione del 1 marzo 2002; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2007, 12 dicembre 2008, 28 luglio 2010, 1 dicembre 2010, 16 luglio 2012, 1 settembre 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2016, 15 agosto 2019, 14 dicembre 2019, 1 settembre 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.
  • Legge federale sul contratto d’assicurazione, Art. 14, Art. 38 e Art. 40 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.