20070914_d_zh_o_01
14. September 2007 Zuerich Deutsch
Rubrum
FINMA
0001272
ODergêricht des Kantons Zurich
Geschâfts-Nr. NE060038/Uanonymisiert
II. Zivilkammer
Mitwirkend: Oberrichter Dr. O. Kramis, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Raschie sowie die juristische Sekretarin lic. iur. F. GohI Zschokke
Urteil vom 14. September 2007
in Sachen
A^, geboren ..., von ..., ... flUMA Klâger und Appellant ORG SB 18, JUNI 2009 B .,,, .„, „ vertreten durch Rechtsanwalt Bemer Kung:
gegen
X. Versicherungen, ..., ..., Bekiagte und Appellafin
vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzeirichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Horgen vom 20. September 2006; Proz. FO060045
Rechtsbegehren:
" 1. Die Bekiagte sei zu verpflichten, dem Klâger fùr den PW-Kaskoschaden im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 3.10.04 den Betrag von Fr. 8'431.- plus 5% Zins ab 1.2.05 zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensposten bleibt vorbehalten. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge." (act. 2 S. 2)
Urteil des Einzeirichters des Bezirkes Horgen vom 20. September 2006:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebuhr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'080.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 345.- Schreibgebûhren Fr. 95.- Zustellgebùhren Fr. 210.- Voriadungsgebùhren
3. Die Kosten werden dem Klàger auferiegt.
4. Der Klàger wird verpflichtet, der Bekiagten eine Prozessentschâdigung von Fr. 1'680.-zu bezahlen.
5./6. Mitteilung / Rechtsmittel"
Berufungsantràge:
Des Klâgers und Appellanten (act. 25 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 20.09.06 (Geschâfts-Nr. FO060045) sei vollstandig aufzuheben. 2. Die Bekiagte sei zu verpflichten, dem Klàger fùr den PW-Kaskoschaden im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 03.10.04 den Betrag von Fr. 8'431.- plus 5% Zins ab 01.02.05 zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensposten bleibt vorbehalten.
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3. Eventualiter sei der Prozess an die Vorinstanz zur Beurteilung der weiteren von der Bekiagten geltend gemachten Einwânde zurûckzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge."
Der Bekiagten und Appellatin (act. 30 S. 2):
"1. Es sel die Berufung des Klâgers abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20.09.2006 vollumfânglich zu bestâtigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen zu Lasten des Klâgers."
Das Gericht zieht in Betracht:
1. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes ... vom 6. Mârz 2006 und Klageschrift vom 2. Juni 2006 machte der Klâger voriiegende Klage beim Einzeirichter des Bezirkes Horgen anhàngig (act. 1 und act 2). Dieser wies die Klage nach der Hauptverhandlung vom 20. September 2006 mit Urteil vom selben Datum ab (act 14).
2. Dagegen erhob der Klâger mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 fristgerecht Berufung (act. 16; vgl. act. 15/2). Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgefuhrt (act. 25, act. 30, act. 34 und act. 40). Auf die Ausfùhrungen der
Parteien
ist im Folgenden - soweit erforderiich - einzugehen.
1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Klâger am 3. November 2000 einen Antrag zum Abschluss einer Motorfahrzeug-Versicherung fùr seinen VW Passat (Stamm-Nr. ...) stellte, den die Rechtsvorgângerin der Bekiagten in der Folge annahm. Die Versicherung mit der Police-Nr. ... begann am 6. November 2000 zu laufen und sollte die Risiken Haftpflicht, Teilkasko und Unfall decken (act. 2 S. 2 und act. 12 S. 2; vgl. act. 3/3).
2. Am 4. Oktober 2004 gelangte der Sohn des Klâgers an die Bekiagte, da der versicherte VW Passat seinem Vater am 3. Oktober 2004 zwischen 20:15 und 22:00 Uhr in ..., dessen Heimatstadt, gestohlen worden sei (vgl. act. 3/12). Der Klâger meldete den Diebstahl daraufhin auch schriftiich der Bekiagten (act. 3/7). Nachdem der Kasko-Zeitwert des Fahrzeuges gemâss dem Gutachten eines Fahrzeugexperten sowie einer Ùberprùfung mittels Eurotax per 2. Februar 2005 auf Fr. 8'431.- geschâtzt worden war (vgl. act. 3/10 und act. 3/11), beanspruchte der Klâger von der Bekiagten eine Schadensregulierung in diesem Umfang. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 verweigerte die Bekiagte die Erbringung von Versicherungsleistungen und trat vom Versicherungsvertrag zurùck (act. 3/12). Zur Begrùndung fùhrte sie primâr an, der Klâger habe die Frage 4 des Antragsformulars fùr Motorfahrzeugversicherungen der Rechtsvorgângerin der Bekiagten (act. 3/3) nicht wahrheitsgetreu beantwortet. Namentlich habe er es versaumt, zwei mit einem anderen Fahrzeug als dem zu versichernden VW Passat aufgetretene Schadenereignisse zu dekiarieren. So habe ihm die ... im Jahr 1997 wegen eines Marderschadens Fr. 271.25 und im Jahr 1998 wegen eines Hagelschadens Fr. 2'550.- ausgerichtet (act 3/12 S. 1 f. und act. 12 S. 2 f.; Prot I S. 16). Die Bekiagte machte ùberdies geltend, der Klâger habe seinen Versicherungsanspruch betrugerisch im Sinne von Art. 40 VVG begrùndet, namentiich indem er einen im Rahmen der Schadenmeldung zu beantwortenden Fragebogen zum Zweck der Tàuschung unrichtig beantwortet habe. Er habe verschwiegen, einst einen Ersatzschlùssel fùr das versicherte Fahrzeug bestellt und ausgeliefert bekommen zu haben, und er habe der Versicherung nur die beiden Originalschiùssel eingereicht. Ferner habe der Klëger die Liste der beim Diebstahl im Auto beflndiichen Wertsachen bei der Schadenmeldung gegenuber der Bekiagten im Vergleich zu jener im Polizeirapport um mehrere Wertgegenstande enA/eitert (act. 12 S. 6ff.; ProL IS. 17).
3. Der Klàger stellte nie in Abrede, dass er im Antragsformular weder den Marder- noch den Hagelschaden an seinem damaligen Fahrzeug der Marke To-
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yota Carina erwâhnte. Er machte jedoch geltend, er habe die Formulierung im Antragsformular so verstanden, dass er danach gefragt werde, ob innerhalb der letzten fùnf Jahre am zu versichernden Fahrzeug Schaden entstanden seien. Die Umschreibung "Haftpflicht, Kollision, Diebstahl, Glas, Elementar, Feuer, andere" sei ùberdies wenig prâzise und zu unbestimmt. Es sei fùr ihn damais nicht erkennbar gewesen, dass er den eriittenen Marder- bzw. Hagelschaden hâtte dekiarieren sollen. Mit anderen Worten stellt er die Berechtigung der Bekiagten in Frage, vom Vertrag zurûckzutreten (act. 2 S. 3 f. und act. 3/13; Prot. I S. 6 f.). Hinsichtlich des Vorwurfs der betrùgerischen Begrùndung des Versicherungsanspruchs hielt er fest, zwar einen zusâtzlichen elektronischen Tùròffner zum versicherten Fahrzeug, jedoch niemals einen Ersatzschiùssel bestellt und somit den Fragebogen bei der Schadenmeldung korrekt ausgefullt zu haben. Die Frage des Polizisten zu den sich im Auto befindlichen Wertgegenstanden habe er so verstanden, dass damit nur zusatzliche Wertgegenstande gemeint seien, die im Auto eingebaut seien, und er habe deshalb gegenuber der Polizei nur den Autoradio- CD-Player und erst gegenuber der Versicherung sàmtliche sich im gestohlenen Auto beflndiichen Gegenstânde angegeben (act. 2 S. 3f.; Prot. I S. 14f.).
1. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Rùcktrittserklârung der Bekiagten vom 12. Dezember 2005 nach der damais geltenden Fassung von aArt. 6 W G zu beurteilen ist (Art. 102 W G e contrario; act. 14 S. 6). Diese sieht vor, dass der Versicherer, wenn der Anzeigepflichfige beim Abschlusse der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, an den Vertrag nicht gebunden ist, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verietzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurùcktritt. Dass die Anzeigepflicht verietzt wurde, hat der Versicherer zu beweisen (Nef, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], Basel 2001, N14zuArt. 6).
2.1 Gemâss Art. 4 Abs. 1 W G hat ein Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonsfiges schriftliches Befragen alle fùr die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein mùssen, schriftiich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, aufden Entschiuss des Versicherers, den Vertrag ùberhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss ausùben (Art. 4 Abs. 2 W G ) . Als erheblich vermutet werden jene Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind (Art. 4 Abs. 3 W G ) .
2.2 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschrânkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrucklich und in unzweideutiger Art gefragt hat (BGE 116 V 226 f. mit weiteren Hinweisen; Nef, a.a.O, N 49 zu Art. 4).
Den Antragssteller trifft somit keine seibstandige Deklarationspflicht. Er hat dem Versicherer nur insofern bzw. insoweit eine Mitteilung zu machen, als der Versicherer eine Frage stellt bzw. als die Fragen des Versicherers reichen (Nef, a.a.O, N 23 zu Art. 4 mit weiteren Hinweisen). Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht werden durch die im Fragebogen festgehaltenen Fragen begrenzt (Nef, a.a.O, N 22 zu Art. 4). Eine Anzeigepflichtverietzung liegt demnach vor, wenn es der Antragsteller unteriassen hat, auf eine besfimmte und unzweideutige Frage dem Versicherer erhebliche Tatsachen mitzuteilen.
2.3 Der Sinn der in einem Versicherungsantrag enthaltenen Frage bestimmt sich im Grundsatz nach dem Vertrauensprinzip (BGE 101 II 339 E. 2b S. 344; unveroffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 4. November 1993 i.S. Z., E. 3b [5C. 140/1993]). Foiglich ist darauf abzustellen, was der Versicherer bei objektiver Betrachtung mit der Frage vemùnftigerweise ermitteln will und wie die Frage vom Antragsteller bei ernsthafter Ùberiegung in guten Treuen verstanden werden darf und muss (BGE 118 III 333 E. 2b S. 337; unveroffenflichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 4. November 1993 i.S. Z., E. 3b [5C. 140/1993]).
Dabei sind subjektive Elemente insofern zu berucksichtigen, als auch den persônlichen Umstânden des Antragstellers (Intelligenz, Ausbildung und Erfahrung) Rechnung zu tragen ist (BGE 118 II 333 E. 2b S. 337; vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichtes vom 21. August 2001,5C.104/2001).
3.1 Frage 4 im Antragsformular der Motorfahrzeugversicherung lautet wie folgt (act. 3/3 S. 2):
„Haben Sie in den letzten 5 Jahren Schaden verursacht, oder sind Schaden an ihrem Fahrzeug entstanden? Art: Haftpflicht, Kollision, Diebstahl, Glas, Elementar, Feuer, andere Eriedigung: Reparatur oder Auszahlung?
Jahr: Art: Schaden in Fr.: Eriedigung: Name des Verantwortlichen
Bemerkungen:
Aus der Perspektive der Bekiagten erscheint es bei objektiver Betrachtungsweise als vemùnftigerweise naheliegend, dass sie mit ihrer Frage 4 Auskunfte ùber alle Schaden erhalten wollte, die der Klàger in den letzten fùnf Jahren selber verursacht hat oder die an seinem Fahrzeug entstanden sind. Fùr ihren Entschiuss, den Vertrag ùberhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, erscheinen die wâhrend einer bestimmten zurûckliegenden Zeit eingetretenen Schadenfalle beim potentiellen Versicherungsnehmer als wesentlich. Die Formulierung der Bekiagten hat der Klàger denn auch tatsàchlich so verstanden, dass nach Schaden gefragt wurde, die in den letzten fùnf Jahren eingetreten sind. Ob die Frage diesbezuglich klar und unzweideutig war, kann daher offen bleiben (BGE 101 II 345). Dass nur Schaden mit oder am zu versichernden Fahrzeug erfasst wurden, wie der Klàger verstanden haben will, konnte er bei ernsthafter Ùberiegung nicht annehmen. Bei dieser Betrachtungsweise hàtte bei der Versicherung eines Neuwagens keine Angabe zu erfolgen, wie die Bekiagte zu Recht geltend macht (act. 30 S. 3 f.). Davon konnte der Klàger nicht in guten Treuen ausgehen. Es entspricht vernûnftigem Denken, dass - unabhângig vom Kaufdatum des zu versichernden Fahrzeuges - allgemein nach aufgetretenen Schaden wâhrend der letzten fùnf Jahre gefragt wurde.
3.2 Auf Seite 1 des Versicherungsantrages wird das zu versichemde Fahrzeug beschrieben (act. 3/3 S. 1). Der einleitende Satz "Die nachstehenden Fragen richten sich an den Antragsteller und weitere Lenker des Fahrzeuges" (act. 3/3 S. 2) bezieht sich zwar auf das zu versichemde Fahrzeug. Er deflniert indessen lediglich den Personenkreis, der mit den folgenden Fragen 1-4 angesprochen wird. Dem Klàger ist daher- im Einklang mit der Vorinstanz (act. 14 S. 8) und der Bekiagten (act. 30 S. 3) - nicht zuzustimmen, wenn er behauptet, der einleitende Satz beschrànke (ùberdies) die nachfolgenden Fragen auf das zu versichemde Fahrzeug (act. 25 S. 4). Die Vorinstanz hat sodann richtig erkannt, dass auch die Frage 4 im Zusammenhang mit dem einleitenden Satz zu lesen ist. Sie richtet sich daher sowohl an den Antragsteller als auch an weitere Lenker des zu versichernden Fahrzeuges. Werden mehrere Personen danach gefragt, ob Schaden an "Ihrem Fahrzeug" entstanden seien, so hat jede von ihrem Standpunkt aus eine Antwort zu geben. Dabei wird ein weiterer Lenker, der unabhângig vom Antragsteller ein eigenes Fahrzeug besitzt, nach Treu und Glauben unter dem Begriff "Ihrem Fahrzeug" nicht das zu versichemde, sondern sein eigenes verstehen. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass sich die Frage 4 unter diesem Gesichtspunkt nicht auf das zu versichemde Fahrzeug beschrânkt. In Betracht kommen vielmehr diejenigen Fahrzeuge, die sich der Antragsteller sowie die weiteren Lenker- aus ihrer jeweiligen Perspektive - unter "Ihrem Fahrzeug" vorzustellen haben.
3.3 Zu Recht weist die Vorinstanz ferner darauf hin (act. 12 S. 4), dass sich weder die Frage 1 ("Bestehen oder bestanden Motorfahrzeugversicherungen?") noch die Fragen 2 und 3 ("Wurde ein Antrag abgelehnt oder ein Antrag von erschwerten Bedingungen abhângig gemacht?"; "Wurde in den letzten 5 Jahren der Fuhrerausweis entzogen?") ausschliesslich auf das versichemde Fahrzeug beziehen, sondern vielmehr allgemein und offen formuliert sind. Auch gestùtzt auf die vorhergehenden Fragen konnte der Klàger daher nach Treu und Glauben nicht darauf schliessen, Frage 4 beziehe sich in gleicher Weise nur auf das zu versichemde Fahrzeug. Der einleitende Satz deflniert - wie ausgefuhrt - lediglich den Personenkreis, der mit den folgenden Fragen 1-4 angesprochen wird, und
beschrânkt diese - entgegen der Auffassung des Klâgers (act. 25 S. 4) - daher nicht auf das zu versichemde Fahrzeug.
3.4 Der Klàger weist darauf hin, dass die Bekiagte mit dem Ausdruck "Ihrem Fahrzeug" den Singular und ein Possessivpronomen verwendet hat. Grammatikalisch kônne sich die Frage deshalb nur auf ein Fahrzeug des Antragstellers und nicht auf mehrere beziehen (act. 2 S. 3 und act. 25 S. 3). Eine derartige Deutung entspricht indes nicht dem vernùnftigen und objektiven Verstândnis. Die Bekiagte macht zu Recht geltend, die Formulierung "an ihrem Fahrzeug" nehme Bezug auf das jeweilige Fahrzeug des Klâgers, welches er "in den letzten fùnf Jahren" gehabt habe (act. 12 S. 4, act. 30 S. 4). Nach Treu und Glauben musste der Klàger die Frage bezogen auf „sein Fahrzeug" in den letzten fùnf Jahren verstehen. Hatte der Klàger in den letzten fùnf Jahren zunâchst einen Toyota Carina und dann einen VW Passat, handelte es sich dabei zum gegebenen Zeitpunkt jeweils um „sein Fahrzeug". Von einem durchschnittlichen Leser darf ohne weiteres erwartet werden, dass die Fragestellung so verstanden wird, auch wenn nicht explizit zum Ausdruck gebracht wird, dass nach mehreren denkbaren Objekten ("einem Ihrer Fahrzeuge") gefragt wird. Dass der Klâger aus persônlichen Grùnden dazu nicht in der Lage gewesen wâre, hat er nicht geltend gemacht.
Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Frage 4 des Antragsformulars nach systematischer Auslegung als auf sâmtiiche Fahrzeuge des Antragstellers wâhrend der letzten fùnf Jahre bezogen zu verstehen war und verstanden werden musste. Ergànzend kann auf ihre Erwâgungen verwiesen werden (§ 161 GVG; acL 21 S. 7-10). Angesichts der von der Fragestellerin gewâhlten Formulierung musste der Klâger beim Ausfûllen und Unterzeichnen seines Versicherungsantrages nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass nach Schaden an seinem Fahrzeug wâhrend der letzten fùnf Jahre gefragt wurde. lm Zeitpunkt der Unterzeichnung besass er den VW Passat, den er rund eineinhalb Jahre zuvor enA/orben hatte. Davor besass er einen Toyota Carina (act. 3/9). Bei beiden Fahrzeugen handelt es sich im jeweiligen Zeitpunkt um sein Fahrzeug. Foiglich musste er die Frage der Bekiagten in dem Sinne verstehen, dass er Schaden an beiden Fahrzeugen anzugeben hatte.
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3.6 Zutreffend hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass der Klàger nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit Gelegenheit gehabt hàtte, sich durch entsprechende Nachfragen Klarheit zu verschaffen, nachdem er von einem Versicherungsagenten beim Ausfùllen des Antragsformulars unterstùtzt worden war (act. 21 S. 10). Soweit er eine Hilfe beim Ausfùllen des Formulars erstmals im Berufungsverfahren bestreitet (act. 34 S. 2), erfolgt diese Bestreitung verspâtet (§ 115 i.V. mit § 267 ZPO). Eine Erkundigungspflicht besteht - wie der Klàger selber bemerkt (act. 25 S. 3) - dann, wenn eine Frage klar und verstândlich gestellt wurde und wenn Begriffe und Ausdrucksweisen venA/endet wurden, von denen der Versicherer annehmen darf, dass sie auch dem Antragsteller bekannt sind (BGE 96 II 212 und 101 II 343; Nef, a.a.O, N 52 zu Art. 4). Dies trifft auf Frage 4 der Bekiagten im Antragsformular, soweit nach Schaden in den letzten fùnf Jahren an „ihrem Fahrzeug" gefragt wird, nach dem Gesagten zu.
3.7 Frage 4 im Antragsformular der Bekiagten fragt sodann nach den folgenden Schadensarten: „Haftpflicht, Kollision, Diebstahl, Glas, Elementar, Feuer, andere" (act. 3/3 S. 2). Zutreffend hat die Vorinstanz erkannt, dass ein fremdsprachiger Laie unter «Elementarschaden" môglicherweise tatsàchlich nicht einen Marder- oder Hagelschaden versteht. Hingegen beziehe sich das Wort „andere" im Antragsformular zweifelsohne ganz eindeutig auf den vorgângigen Begriff „Schaden" und umfasse somit in bestimmter und unzweideutiger Form sâmtiiche Schaden. Dass es sich bei einem Marder- und einem Hagelschaden um „Schàden" handle, sei begriffsimmanent und durile kaum zu bezweifein sein (§ 161 GVG; act. 21 S. 11). Nicht gefolgt werden kann dem Klàger, der das Wort „andere" als Paradefall einer unbestimmten und zweideutigen Fragestellung bezeichnet (act. 25 S. 4), und zwar unter Hinweis auf einen Gerichtsentscheid (zitiert bei Nef, a.a.O, S. 109), wonach die Frage, ob der Antragsteller an einer im Antragsformular aufgefuhrten Krankheit oder an einem anderen ernst zu nehmenden Leiden gelitten habe, als unbestimmt und zweideufig qualifìziert worden sei (act. 25 S. 4). Die zitierte Fragestellung ist mit der Voriiegenden nicht zu vergieichen. Was unter „einem anderen ernst zu nehmenden Leiden" zu verstehen ist, ist in der Tat unbestimmt. Hingegen ist die Frage nach „anderen Schaden" nach der vorgângigen beispielhaften Aufzâhlung nicht mehrdeutig oder unklar, nur weil sie allgemein
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abgefasst ist, zumai unter Berùcksichtigung der weiteren Detailangaben wie Jahr, Schaden in Fr. etc. Dies umso mehr, als der Klàger unbestrittenermassen im Jahr 1997 einen Marder- und im Jahr 1998 einen Hagelschaden eriitten, diese der Versicherung angezeigt und fùr die jeweilige Reparatur eine Auszahlung eriangt hat.
3.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Frage 4 des Antragsformulars der Bekiagten schriftiich, besfimmt und unzweideutig gestellt war. Sâmtiiche von der Frage geforderten Angaben, in casu also sàmtliche an alien Fahrzeugen des Antragsstellers in den letzten fùnf Jahren vor Ausfùllen des Antragsformulars entstandenen Schaden égal welcher Art, stellten demnach vermutungsweise erhebliche Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 W G dar (Art. 4 Abs. 3 W G ) . Die Wideriegung der gesetzlichen Erheblichkeitsvermutung von Art. 4 Abs. 3 W G ist dem Klàger nicht gelungen. Es kann auf die Ausfùhrungen der Vorinstanz venA/iesen werden (§ 161 GVG; act. 21 S. 11f.), die unwidersprochen geblieben sind.
4. Entsprechend ist dem Klàger eine Verietzung der versicherungsrechtiichen Anzeigepflicht vorzuwerfen. Er hat unbestritten seine zwei frùheren Schaden an seinem Fahrzeug vom Typ Toyota Carina aus den Jahren 1997 und 1998 verschwiegen, welche innerhalb der letzten fùnf Jahre vor der Unterzeichnung des Antrages am 3. November 2000 liegen und von Frage 4 des Antragsformulars klar und unzweideutig erfasst gewesen sind. Die Bekiagte vermag sich daher erfolgreich auf ein Rùcktrittsrecht gemàss aArt. 6 W G zu berufen. Es kann wiederum auf die Ausfùhrungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; act. 21 S. 12-14). Die Berufung ist entsprechend abzuweisen und das Urteil des Einzeirichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen zu bestâtigen. Auf die weiteren von der Bekiagten geltend gemachten Einwânde betreffend betrugerische Anspruchsbegrùndung braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
IV.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschadigungsregelung (Dispositiv Ziffer 2-4) zu bestâtigen, und wird der Klàger auch fùr das Berufungsverfahren kosten- und entschàdigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO). Da die Bekiagte als Aktiengesellschaft mehnA/ertsteuerpflichtig und somit vorsteuerabzugsberechtigt ist, entfâllt ein Mehrwertsteuerzuschlag auch im Berufungsverfahren.
Dispositiv
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschàdigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 2-4) wird bestàtigt.
3.
Die zweitinstanziiche Gerichtsgebuhr wird festgesetzt auf:
Fr. l'OOO.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 515.- Schreibgebûhren Fr. 323.- Zustellgebùhren
4.
Die Kosten fùr das zweitinstanziiche Verfahren werden dem Klàger auferlegt.
5.
Der Klager wird verpflichtet, der Bekiagten fùr das Berufungsverfahren eine Prozessentschâdigung von Fr. 1'850.~ zu bezahlen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Horgen, Einzeirichter im ordentlichen Verfahren, sowie im Sinne von Art. 49 Abs. 2 VAG an das Bundesamt fùr Privatversicherungen (Schwanengasse 2, 3003 Bern), je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanziichen Akten an die Vorinstanz zurùck.
7.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Kassationsgericht des Kantons Zùrich, Postfach, 8022 Zùrich, durch eine § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 ff. ZPO erhoben werden.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulassigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiâre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht (BGG).
Wird kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so làuft die Frist fùr die Beschwerde an das Bundesgericht erst ab Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (Art. 100 Abs. 6 BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermògensrechtiiche Angelegenheit Der Streitwert betragt Fr. 8'431.-. Die Beschwerden an das Kassationsgericht und an das Bundesgericht haben keine aufschlebende Wirkung.
OBERGERICHT DES KANTONS ZÙRICH II. Zivilkammer Der Prâsident: Die juristische Sekretarin:
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