Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

CASE OF CUCULOVIC v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 1/2026-EGMR 1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2026/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2026/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2026/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Fortgesetzte Untersuchungshaft nach Änderung der Haftgründe ohne Anhörung des Betroffenen Cuculovic gg die Schweiz, Urteil vom 19.2.2026, Kammer V, 28865/17

Sachverhalt

Der Bf wurde am 15.10.2016 wegen des Verdachts der Die Straftaten seien nur aufgrund einer formellen Anzei- Körperverletzung und der gefährlichen Drohung gegen- ge verfolgbar, die nun weggefallen sei. über B. festgenommen. Zudem wurde ihm ein Ver- Am 21.11.2016 gab das Obergericht der Beschwerstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, de der Staatsanwaltschaft statt, hob die Verfügung des woraufhin der Staatsanwalt die Untersuchungshaft Zwangsmassnahmengerichts auf und ordnete aufgrund be­antragte. Diesen Antrag lehnte das Zwangsmassnah- der vorgebrachten neuen Tatsachen und Gründe die mengericht des Kantons Aargau jedoch am 18.10.2016 Untersuchungshaft für eine vorläufige Dauer von drei nach einer An­hörung des Bf ab, da kein spezifischer Monaten an. Haftgrund vorlag, und ordnete dessen sofortige Freilas- Das Bundesgericht gab der daraufhin erhobenen sung an. Aufgrund einer Beschwerde des Staatsanwalts Beschwerde des Bf am 19.12.2016 zum Teil statt. Der ordnete das Obergericht des Kantons Aargau vorläufig Freiheitsentziehung des Bf vom 28.10. bis zum 21.11.2016 die fortgesetzte Untersuchungshaft an. wäre keine richterliche Entscheidung zugrunde gele- Am 27.10.2016 kontaktierte B. die Staatsanwaltschaft gen, die den Anforderungen von Art 5 Abs 1 EMRK mit der Bitte um Zurücknahme aller Strafanzeigen entsprochen hätte. Das Obergericht hätte somit die gegen den Bf. Die Staatsanwaltschaft setzte das Oberge- Anordnung der Untersuchungshaft aufheben müsricht am Tag darauf über diese Umstände in Kenntnis. sen, als es von der Zurücknahme der Strafanzeigen Am 7.11.2016 legte die Staatsanwaltschaft dem Oberge- erfuhr. Hinsichtlich der neuen Tatsachen und Grünricht neue Tatsachen und Gründe für die Haft vor und de für eine Inhaftierung hätte die Staatsanwaltschaft schickte auch dem Bf eine Kopie des Briefs. Diese bezo- einen neuen Antrag beim Zwangsmassnahmengegen sich darauf, dass der Bf ohne Führerschein gefah- richt stellen müssen. Jedoch hätte das Fehlen eines ren sei und grobe Verkehrsregelverletzungen begangen Haftbefehls für einen bestimmten Zeitraum als solhabe. Als B. am 18.11.2016 die Zurücknahme seiner Straf- ches die Entlassung aus der Haft nicht gerechtferanzeigen bestätigte, bat der Bf um sofortige Freilassung. tigt, sofern die wesentlichen Anforderungen für die

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2 Cuculovic gg die Schweiz NLMR 1/2026-EGMR

Freiheitsentziehung erfüllt gewesen seien. Das Oberge- seine Strafanzeigen gegen den Bf am 27.10.2016 zurückricht sei befugt gewesen, die Haftgründe aufgrund der gezogen hatte, gab das Obergericht am 21.11.2016 der aktuellen relevanten Tats­achen zu beurteilen. Da dem Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage Bf das Schreiben der Staats­anwalt über die neuen Haft- neuer Tatsachen und Gründe für die Inhaftierung statt gründe zugestellt worden sei, liege keine Verletzung [...]. Es hob die Anordnung des Zwangsmassnahmengedes rechtlichen Gehörs vor. Ein Revisionsgesuch des richts auf und ordnete an, dass der Bf für eine vorläufige Bf wurde am 5.1.2017 vom Bundesgericht abgewiesen. Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft gehalten werde. [...] Rechtsausführungen (24) Unter diesen Umständen erachtet es der GH als Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 5 Abs 3 EMRK bewiesen, dass alle der oben erwähnten Massnahmen (hier: Recht auf Vorführung vor einen Richter) durch das in Bezug auf den Bf [...] – seine anfängliche Festnah- Recht der Staatsanwaltschaft, neue Tatsachen, Grün- me am 15.10.2016, die am 20.10.2016 angeordnete fortde und Beweismittel für die Haft ohne Anhörung der gesetzte Haft, die Anordnung der Untersuchungshaft betroffenen Person vorzubringen. Zudem habe die feh- [...] vom 21.11.2016 – vorgenommen wurden, um ihn auflende Möglichkeit einer Überprüfung der Entschei- grund des Verdachts der Begehung einer Straftat vor die dung des Obergerichts durch ein Gericht mit umfassen- zuständige Gerichtsbehörde zu bringen. der Kognitionsbefugnis seine Rechte gemäss Art 5 Abs 4 (25) Der GH kommt zum Schluss, dass die Haft des Bf EMRK (Recht auf Haftprüfung) verletzt. in den Anwendungsbereich von Art 5 Abs 1 lit c EMRK fiel. Aufgrund der Anwendbarkeit von Art 5 Abs 1 lit c kommt auch Art 5 Abs 3 EMRK ins Spiel. Somit wird der I. Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 3 EMRK GH mit der Untersuchung fortfahren, ob die [...] Anforderungen von Art 5 Abs 3 EMRK erfüllt wurden.

1.

Zulässigkeit (26) Der GH merkt weiters an, dass [...] die Einrede (18) [...] Die Frage nach der Ausschöpfung der nationa- der Regierung in Bezug auf die angebliche Unanwendlen Rechtsmittel [...] sollte mit der Prüfung in der Sache barkeit von Art 5 Abs 3 EMRK auf der Annahme basierverbunden werden, da diese eng mit dem Inhalt der te, dass dieser kein Recht darauf garantiere, in Fällen, Beschwerde des Bf zusammenhängt (einstimmig). in denen die anfänglichen Vorwürfe durch neue, unab- (19) Der GH merkt an, dass dieser Teil der Beschwer- hängige Vorwürfe ersetzt wurden, erneut vor einen de weder offensichtlich unbegründet iSd Art 35 Abs 3 Richter gebracht zu werden. Dieses Argument betrifft lit a EMRK noch aus anderen Gründen unzulässig ist. jedoch die Beschwerde in der Sache und wird unten Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). untersucht werden.

2.

In der Sache b. Zur Einhaltung von Art 5 Abs 3 EMRK a. Anwendbarkeit von Art 5 Abs 3 EMRK i. Allgemeine Grundsätze (22) Art 5 Abs 1 EMRK enthält eine taxative Aufzäh- (27) Der GH wiederholt, dass Art 5 Abs 3 EMRK einer auflung von Gründen für eine Freiheitsentziehung. Da die grund eines Verdachts der Begehung einer Straftat fest- Anwendung von Art 5 Abs 1 lit c EMRK auch den von genommenen oder inhaftierten Person einen Schutz Art 5 Abs 3 EMRK gewährten Schutz, der einen zusätzli- gegen jegliche willkürliche oder unrechtmässige Freichen wichtigen Schutz für eine festgenommene Person heitsentziehung zusichert. darstellt, auslöst, [...] erachtet es der GH als angemes- (28) Art 5 Abs 3 EMRK zielt darauf ab, eine unverzügsen, zuerst zu untersuchen, ob Art 5 Abs 1 lit c EMRK auf liche und automatische gerichtliche Überprüfung einer den vorliegenden Fall anwendbar ist. polizeilichen oder behördlichen, im Einklang mit den (23) [...] Der Bf wurde am 15.10.2016 wegen des Ver- Bestimmungen von Art 5 Abs 1 EMRK angeordneten dachts der einfachen Körperverletzung und Drohun- Festnahme zu gewährleisten. gen gegenüber B. sowie eines Verstosses gegen das (29) [...] Die gerichtliche Überprüfung beim erstma- Betäubungsmittelgesetz festgenommen. Am 18.10.2016 ligen Erscheinen einer festgenommenen oder in Haft wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des gehaltenen Person muss vor allem unverzüglich sein, Staatsanwalts auf Untersuchungshaft aufgrund fehlen- die Entdeckung einer etwaigen Misshandlung ermöglider spezifischer Haftgründe ab und ordnete die sofor- chen und jeglichen unrechtmässigen Eingriff in die pertige Freilassung des Bf an. Der Staatsanwalt erhob sönliche Freiheit auf das Mindestmass beschränken. Beschwerde gegen diese Entscheidung. Am 20.10.2016 (30) Überdies muss die Überprüfung automatisch gewährte das Obergericht der Beschwerde aufschieben- geschehen und darf nicht von einem Antrag der betrofde Wirkung und ordnete die fortgesetzte Haft des Bf bis fenen Person abhängig sein. In dieser Hinsicht muss sie zur Entscheidung über die Beschwerde an. Nachdem B. von Art 5 Abs 4 EMRK unterschieden werden, der einer

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inhaftierten Person das Recht zusichert, die Entlassung (35) Der GH berücksichtigt, dass der Bf nach der zu beantragen. Daher kann die Überprüfung nicht von Zurücknahme der Strafanzeigen durch B. nicht entlaseinem vorherigen Antrag der festgenommenen oder sen und daher nicht noch einmal aufgrund von neuen in Haft gehaltenen Person abhängig gemacht werden. Tatsachen und Gründen verhaftet wurde, sondern statt- Eine solche Bedingung würde nicht nur die Natur des in dessen [...] in der Zwischenzeit unrechtmässig inhaftiert Art 5 Abs 3 EMRK zugesicherten Schutzes ändern, son- war. Diese Tatsache ändert nichts an der Notwendigkeit dern würde auch dessen Zweck zunichtemachen. Die- einer unverzüglichen Anhörung nach dem 7.11.2016. ser besteht darin, den Einzelnen vor einer willkürlichen Der vorrangige Zweck des [...] Schutzes von Art 5 Abs 3 Haft zu schützen, indem sichergestellt wird, dass die EMRK, nämlich die Verhinderung einer willkürlichen [...] Freiheitsentziehung einer unabhängigen gerichtli- und unrechtmässigen Freiheitsentziehung, würde vereichen Überprüfung unterworfen wird. telt, wenn Personen unrechtmässig in Haft gehalten und (31) Zuletzt [...] muss der Richter selbst die festgenom- ihre Freiheitsentziehung in einer Situation, in der die mene oder in Haft gehaltene Person anhören, bevor er anfänglichen Anschuldigungen fallen gelassen wurden, eine Entscheidung trifft. Der Richter muss die notwen- [...] aufgrund von neuen und eigenständigen Gründen dige [...] Unabhängigkeit [...] aufweisen und [...] die neu angeordnet wird, ohne die Person einem Richter Befugnis besitzen, die Entlassung nach der Anhörung vorzuführen. Daher muss die Anhörung in solchen Fälder Person und Überprüfung der Rechtmässigkeit der len unverzüglich nach dem Vorbringen neuer Tatsachen [...] Festnahme und der Haft anzuordnen. In Bezug auf und Gründe durch die Staatsanwaltschaft, die nach der den Umfang der Überprüfung bezieht sich die Formu- rechtmässigen Entlassung der inhaftierten Person ihre lierung, die der stRsp des GH zugrunde liegt, auf den erneute Festnahme rechtfertigen würden, erfolgen. frühen Fall Schiesser/CH [...]. (36) Während der GH den Umstand berücksichtigt, ii. Anwendung dieser Grundsätze auf den dass sich das relevante nationale Recht weiterentwivorliegenden Fall ckelt hat und dass die vorgebrachte Situation unter

(32) Die vorangegangenen Überlegungen sind [...] für dem geänderten nationalen Recht normalerweise nicht eine Schlussfolgerung des GH ausreichend, dass es der geschehen würde, muss er hinsichtlich des Sachverhalts Bf nicht verabsäumte, die nationalen Rechtsmittel auf- des Falls entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde der grund eines fehlenden Antrags bezüglich einer Anhö- Bf im Zusammenhang mit den neuen Tatsachen und rung auszuschöpfen, da die Überprüfung unter Art 5 Gründen, die der Entscheidung des Obergerichts für Abs 3 EMRK automatisch geschehen muss und nicht die Anordnung der Untersuchungshaft vom 21.11.2016 von einem Antrag der festgenommenen oder in Haft zugrunde liegen, nicht persönlich angehört. gehaltenen Person abhängig sein darf. Dementspre- (37) Dementsprechend fand eine Verletzung von Art 5 chend kann die Einrede der Regierung in Bezug auf die Abs 3 EMRK statt (einstimmig). Ausschöpfung der nationalen Rechtsmittel nicht akzeptiert werden (einstimmig). II. Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK (33) [...] Im vorliegenden Fall wurde [...] die Haft des Bf von einem Gericht angeordnet und er wurde am (42) [...] Art 228 der Schweizerischen Strafprozessord- 18.10.2016 vor einen Richter gebracht. Der GH wurde nung gewährte dem Bf das Recht, bei der Staatsanwaltjedoch angerufen um festzustellen, ob die Entschei- schaft einen Antrag auf Entlassung aus der Haft einzudung des Obergerichts vom 21.11.2016, ihn in Untersu- bringen. Dies hätte zu einer vollständigen gerichtlichen chungshaft zu behalten, die Voraussetzungen von Art 5 Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Inhaftierung Abs 3 EMRK erfüllte. durch das Zwangsmassnahmengericht geführt, wenn (34) Der GH erachtet, dass die gerichtliche Entschei- seinem Antrag von der Staatsanwaltschaft nicht stattgedung vom 20.10.2016 hinsichtlich der Notwendigkeit der geben worden wäre. Inhaftierung des Bf, die aufgrund eigenständiger und (43) Dem Bf stand daher ein Rechtsmittel iSd Art 5 zurückgenommener Tatsachen und Beweise getroffen Abs 4 EMRK zur Verfügung, das ihm eine effektive Überwurde, zur Zeit der Untersuchung der Sache durch das prüfung der Rechtmässigkeit seiner Haft zusicherte. Obergericht nicht als ausreichend angesehen werden (44) Daraus folgt, dass die Beschwerde unter Art 5 konnte. Die faktischen und rechtlichen Gründe, auf- Abs 4 EMRK unzulässig ist, da sie [...] offensichtlich

grund derer die Inhaftierung des Bf beantragt wurde unbegründet ist und daher gemäss Art 35 Abs 4 EMRK und daher die Umstände, die für oder gegen seine Haft zurückgewiesen werden muss (einstimmig). sprachen, hatten sich am 7.11.2016 komplett geändert und die Gründe für die Rechtfertigung der Inhaftierung III. Entschädigung nach Art 41 EMRK mussten in seiner Anwesenheit neu bewertet werden, um die verfahrensrechtlichen und materiellen Voraus- Der Bf erhob keinen Anspruch auf gerechte Entschädisetzungen von Art 5 Abs 3 EMRK zu erfüllen. gung.

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