Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

CASE OF BRUN v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 3/2026-EGMR 1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2026/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2026/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2026/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Keine Diskriminierung aufgrund der Wehrpflicht nur für männliche Staatsangehörige Brun gg die Schweiz, Urteil vom 4.6.2026, Kammer V, 50885/16

Sachverhalt

Der Bf wurde im Jahr 2000 in die Schweizer Armee ein- im Ausmass von 104 Tagen abgeleistete Militärdienstzeit berufen, in der er seinen Wehrdienst antrat, der für alle wurde dabei berücksichtigt. männlichen Schweizer Bürger verpflichtend ist (Militär- In der vom Bf vorgebrachten Beschwerde machte bzw Zivildienstpflicht). Zwischen Juli und Oktober 2000 er geltend, dass die verpflichtende Zahlung der Wehrleistete der Bf insgesamt 104 Tage Wehrdienst. pflichtersatzabgabe gegen Art 14 iVm Art 4 Abs 2 und 3 Am 3.10.2001 wurde der Bf von einem Militärarzt lit d EMRK verstosse, da die Wehrpflicht nur für Männer untersucht, der feststellte, dass er für den Militärdienst gelte und Frauen die Wehrpflichtersatzabgabe, welche ungeeignet sei, da er bei einer Fortsetzung des Diensts steuerrechtlicher Natur sei, nicht zahlen müssten. Er unter Störungen wie Schlaflosigkeit, depressiven Reak- fühle sich daher im Vergleich zu Frauen diskriminiert. tionen und selbstzerstörerischen Verhaltensmustern Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. leiden könnte. Aufgrund des emotionalen Drucks sei Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschränkung davon auszugehen, dass der Bf eine potenzielle Gefahr der Wehrpflicht auf Männer mit dem Grundsatz der für andere darstelle. Das Kreiskommando Aargau Gleichbehandlung von Männern und Frauen ver­einbar erklärte daraufhin den Bf am 4.12.2001 als militärdienst- sei und die Wehrpflichtersatzabgabe kompensatoriuntauglich. Sein Status als Wehrpflichtiger blieb davon schen Charakter habe, da sie als Ersatz für die Ableisunberührt. tung des Wehrdiensts fungiere. Die für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Für das Jahr 2010 kam es für den Bf zur Festsetzung Behörde des Kantons Aargau setzte am 31.1.2008 die der Wehrpflichtersatzabgabe iHv CHF 320,– (auf Grundvom Bf für das Jahr 2005 zu entrichtende Wehrpflicht- lage seines steuerpflichtigen Einkommens). Dagegen ersatzabgabe mit CHF 204,– fest. Grundlage für diese wurde wiederum Beschwerde erhoben. Das Bundes­ Bemessung war das steuerpflichtige Einkommen des Bf gericht wies die Beschwerde ab, schloss sich den für dieses Jahr, welches CHF 8.500,– betrug. Die bereits Erwägungen der Vorinstanzen an und stellte weder einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 8

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2 Brun gg die Schweiz NLMR 3/2026-EGMR gegenständlichen Fall Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) noch eine Diskriminierung fest. (51) Der GH stellt fest, dass die Schweizer Armee nach schweizerischem Recht im Wesentlichen nach dem Rechtsausführungen Milizsystem organisiert ist, das heisst alle Männer mit schweizerischer Staatsangehörigkeit sind zum Militär- Der Bf behauptete aufgrund der verpflichtenden Ent- dienst verpflichtet und alle Männer mit schweizerischer richtung der Wehrpflichtersatzabgabe eine Verletzung Staatsangehörigkeit, die keinen Militärdienst (oder [...] von Art 4 (hier: Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit) iVm Zivildienst) leisten, mit Ausnahme derjenigen mit einer Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). schweren Behinderung, müssen die Wehrpflichtersatzabgabe entrichten [...]. (52) Die in der Schweiz bestehende Wehrpflichtersatz- I. Zulässigkeit abgabe war bereits Gegenstand einer Prüfung durch (36) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offen- den GH, wenn auch in einem anderen Kontext als im sichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 vorliegenden Fall [...]. Die Bf in den Fällen Glor/CH und EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie muss daher Ryser/CH – beide Männer mit schweizerischer Staatsanfür zulässig erklärt werden (einstimmig). gehörigkeit – wurden aufgrund einer leichten Behinderung für militärdienstuntauglich erklärt und mussten stattdessen die Wehrpflichtersatzabgabe entrichten. Sie II. In der Sache brachten insb vor, einer diskriminierenden Behandlung ausgesetzt zu sein, da Schweizer Männer, die aufgrund

1.

Vorbemerkungen einer schweren Behinderung für militärdienstuntaug- (45) Der GH stellt fest, dass vom Bf nur am Rande lich erklärt worden waren, von der Zahlung der fraglierwähnt wurde, dass er aufgrund der Schikanen und chen Wehrpflichtersatzabgabe befreit waren, ebenso Demütigungen, denen er während seines Militär- wie diejenigen, die anstelle des Wehrdiensts einen Zivildiensts ausgesetzt war [...], für militärdienstuntauglich dienst leisteten [...]. Der GH stellte fest, dass hinsichterklärt worden sei. Dieses Vorbringen enthält keine aus- lich der Verpflichtung zur Entrichtung der Wehrpflichtreichende sachliche und rechtliche Grundlage, um als ersatzabgabe eine Ungleichbehandlung von Personen »Beschwerde« iSd Rsp des GH zu gelten, weshalb sie der in vergleichbaren Situationen vorlag, was einer Diskri- GH nicht prüfen wird. minierung aufgrund einer Behinderung gleichkam und gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK verstiess. (53) Gegenständlich brachte der Bf, der aus gesund-

2.

Allgemeine Grundsätze heitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit und zur (47) Art 14 EMRK verbietet nicht [...], Gruppen unter- Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe verpflichtet schiedlich zu behandeln, um »tatsächliche Ungleich- war, vor [...], von einer Diskriminierung aufgrund des heiten« zwischen ihnen zu beseitigen; tatsächlich Geschlechts und der Staatsangehörigkeit betroffen zu kann unter bestimmten Umständen das Versäumnis, sein, da Schweizer Frauen und in der Schweiz wohn- Ungleichheit durch eine unterschiedliche Behandlung hafte Ausländer nicht zur Zahlung der Wehrpflichtzu beseitigen, mangels einer objektiven und vernünfti- ersatzabgabe verpflichtet seien. Der GH stellt jedoch gen Rechtfertigung zu einer Verletzung von Art 14 EMRK fest, dass im Gegensatz zu den zuvor angeführten Fälführen [...]. len die Vergleichsgruppen in diesem Fall – Frauen und (48) Die Staaten haben in Angelegenheiten der nati- ausländische Staatsangehörige – nicht zur Ableistung onalen Sicherheit im Allgemeinen und des Militärs im des Wehrdiensts verpflichtet waren. Folglich befan- Speziellen einen weiten Ermessensspielraum [...]. den sie sich hinsichtlich der Wehrpflichtersatzabgabe, (49) Geschlechtsspezifische Unterschiede erfordern die den Wehrdienst ersetzt, nicht in einer mit der des besonders schwerwiegende Gründe zur Rechtfertigung Bf vergleichbaren Situation, der als Mann mit schweieiner unterschiedlichen Behandlung. Verweise auf Tra- zerischer Staatsangehörigkeit wehrdienstpflichtig war, ditionen, allgemeine Annahmen oder vorherrschende jedoch von einer Befreiung profitierte [...]. gesellschaftliche Einstellungen in einem bestimmten (54) Der vorliegende Fall ist sohin von der Rs Karl- Land können nicht per se als ausreichende Rechtferti- heinz Schmidt/DE zu unterscheiden, denn hier wurde gung für eine unterschiedliche Behandlung angesehen vom Bf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts werden [...]. gemäss Art 14 iVm Art 4 Abs 3 lit d EMRK vorgebracht, da er aufgrund eines Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Zahlung einer Feuerwehrabgabe verpflich-

3.

Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den tet war, das Männern, nicht jedoch Frauen, den Dienst

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in der Feuerwehr oder die Zahlung eines finanziel- keine Ausweitung der Dienstpflicht auf Frauen und/ len Beitrags anstelle dieses Diensts vorschrieb. In die- oder Ausländer. [...] sem Fall stellte der GH fest, dass unabhängig vom Vor- (58) Der GH nimmt zur Kenntnis [...], dass in der liegen einer Rechtfertigung für die unterschiedliche Schweiz lebende ausländische Staatsangehörige nicht Behandlung von Männern und Frauen hinsichtlich die gleichen Bürgerrechte wie Schweizer Staatsangedes verpflichtenden Diensts bei der Feuerwehr der ent- hörige geniessen und sie folglich auch nicht dieselben scheidende Faktor darin lag, dass die Verpflichtung zur Pflichten treffen. Es wäre problematisch, wenn auslän- Ableistung eines solchen Diensts ohnehin ausschliess- dische Staatsangehörige zum Wehrdienst einberufen lich rechtlicher und theoretischer Natur war, da ange- würden, um ein Land zu verteidigen, dessen Staatsansichts der ausreichenden Zahl von Freiwilligen in der gehörige sie nicht sind [...]. Der GH stellt zudem fest, Praxis kein Mann verpflichtet war, bei der Feuerwehr dass kein Vertragsstaat von ausländischen Staatsange- Dienst zu leisten. Der finanzielle Beitrag habe daher hörigen verlangt, den Wehrdienst zu leisten [...]. Damit [...] faktisch (nicht rechtlich) seinen Ausgleichscharak- sind die von der Regierung angeführten Umstände als ter verloren und sei zur einzigen tatsächlichen Pflicht angemessene Rechtfertigung für die unterschiedliche geworden. Der GH war der Ansicht, dass unter solchen Behandlung von Schweizer Männern und ausländi- Umständen, in denen eine derartige finanzielle Belas- schen Staatsangehörigen hinsichtlich der Wehrpflicht tung auferlegt werde, eine unterschiedliche Behand- anzusehen. lung aufgrund des Geschlechts nicht gerechtfertigt wer- (59) Im Hinblick auf die Schweizer Frauen stellt der den könne. GH fest, dass zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse (55) Gegenständlich bleibt die Wehrpflicht für Schwei- unter den Vertragsstaaten ein einheitlicher Standard zer Männer jedoch nicht nur eine rechtliche und the- galt, wonach Frauen nicht wehrpflichtig waren. Die einoretische, sondern auch eine faktische Verpflichtung, zige Ausnahme bildete Norwegen, wo die Wehrpflicht und die Wehrpflichtersatzabgabe hat nach wie vor für Frauen im Jahr 2013 eingeführt wurde. Diese Pra-

Ausgleichscharakter. Der GH stellt in diesem Zusam- xis trug den fortbestehenden Traditionen im Bereich menhang fest, dass zum massgeblichen Zeitpunkt die der nationalen Verteidigung, der öffentlichen Meinung Schweizer Armee aus bis zu 80 % Milizsoldaten bestand sowie dem öffentlichen Interesse der Vertragsstaaten und insgesamt 220.000 Armeeangehörige durch den Rechnung, die – wie die Schweiz – ihr System der natio- Wehrdienst vorhanden waren [...]. Die Auferlegung nalen Verteidigung auf die Wehrpflicht gestützt haben, einer finanziellen Belastung für vom Wehrdienst befrei- um ein wirksames nationales Verteidigungssystem aufte Schweizer Männer ist daher die Folge ihrer Wehr- rechtzuerhalten. Vorliegend stellen der Schutz der natipflicht. Sie soll die Gleichstellung zwischen Schweizer onalen Sicherheit und die Organisation des Militärs Männern, die ihren Wehrdienst (bzw Zivildienst [...]) einen besonders schwerwiegenden Grund dar, der die leisten, und denjenigen, die davon befreit sind, herstel- geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung hinsichtlen. lich der Wehrpflicht rechtfertigte [...]. (56) Soweit sich die Beschwerde des Bf [...] auf die (60) [...] Der GH stellt fest, dass die Schweizer Behörunterschiedliche Behandlung von Schweizer Männern den den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum und Frauen sowie von Schweizer Männern und in der nicht überschritten haben, indem sie Schweizer Män- Schweiz wohnhaften Ausländern hinsichtlich der Ver- ner hinsichtlich der Wehrpflicht anders behandelten als pflichtung zur (persönlichen) Ableistung des Wehr- Schweizer Frauen und in der Schweiz wohnhafte Ausdiensts erstreckt, geht der GH davon aus, dass sich der länder, was zur Folge hatte, dass Schweizer Frauen und Bf in einer mit diesen Gruppen vergleichbaren Situati- in der Schweiz lebende Ausländer die Wehrpflichteron befindet. Der GH ist jedenfalls der Ansicht, dass die satzabgabe nicht entrichten mussten. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung aus den (61) Sohin [...] liegt keine Verletzung von Art 14 iVm folgenden Gründen als objektiv und angemessen zu Art 4 EMRK vor (einstimmig). qualifizieren waren. (57) Zunächst stellt der GH fest, dass die Unterscheidung einem legitimen Ziel diente, nämlich der Aufrechterhaltung einer wirksamen nationalen Verteidigung. Der GH bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die

Vertragsstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Verteidigung einen weiten Ermessensspielraum haben [...]. Die Schweizer Armee sei laut Vorbringen der Regierung [...] eine Armee eines kleinen neutralen Staats, die der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung diene, bedarfsorientiert sei und die derzeitige Lage erfordere

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