SLK 101/20 (2020-03-11)
Nr. 101/20 (Richtigkeit – Bewerbung Gewinnspielpreise)
Rubrum
a) Nr. 101/20 (Richtigkeit – Bewerbung Gewinnspielpreise)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Online-Promotion «Collect & Get» nicht korrekt durchgeführt worden sei, da die meisten Prämien nie aktiv gewesen seien. Seine Wunschprämie sei nie bestellbar gewesen.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert in ihrer Stellungnahme den Ablauf der beanstandeten Treueaktion. Mehr als 400 Preise seien seit dem Start der Aktion im Oktober 2019 ausgeliefert worden. Bisher habe sich kein anderer Konsument über Unregelmässigkeiten beklagt. Es sei zudem klar deklariert worden, dass einzelne Preise nur in begrenzter Anzahl verfügbar seien. Sie erläutert zudem, dass der Ablauf der Promotion und die Promotionsbedingungen marktüblich sein.
3 Die Bewerbung von Gewinnspielpreisen muss richtig und nicht irreführend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). In diesem Sinne wäre es durchaus unlauter, wenn einzelne Gewinnspielpreise im Sinne eines Lockvogelangebotes über eine längere Dauer angekündigt werden und daraufhin, im Gegensatz zu anderen Preisen, während nur einer unangemessen kurzen Zeit verfügbar sind. Dies bedürfte aber einer Beurteilung spezifischer Preiskommunikationen im Einzelfall. Aus den Akten ergeben sich keine solche konkreten Anhaltspunkte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird aber angehalten, die obigen Grundsätze der Gewinnspielbewerbung einzuhalten und im Bestreitungsfalle den Nachweis der Korrektheit zu erbringen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.