SLK 110/21 (2021-03-17)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 110/21 (Keine Verwechslungsgefahr – Drittzeichenbenutzung im Internet)
Rubrum
Nr. 110/21 (Keine Verwechslungsgefahr – Drittzeichenbenutzung im Internet)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Verwendung des Firmennamens xxxxxxxx auf den Webseiten «xxxxx-xxxxx-xxxxx.com», «xxxxx-xxxxx.ch», «xxxxx.ch» und auf der Facebook-Seite «https://www.facebook.com/xxxxxxxx» unlauter. Zudem stelle die Verwendung der Domain Namen «xxxxx-xxxxx-xxxxx.com» und «xxxxx-xxxxx.ch» sowie die Veröffentlichung der Facebook-Seite «https://www.facebook.com/xxxxxxxx» eine Markenverletzung dar. Des Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin die Benutzung der Bezeichnung xxxxxxxx in Keywords und Description auf den Webseiten «xxxxx-xxxxx-xxxxx.com» sowie «xxxxx-xxxxx.ch» als widerrechtlich.
2 Mit einlässlicher Stellungnahme beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
3 Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Verletzung ihrer Firmen- oder Markenrechte verlangt (siehe Antrag 1. und 2. der Beschwerde), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn die Lauterkeitskommission ist einzig zur Beurteilung der Lauterkeit kommerzieller Kommunikation zuständig (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission).
4 Soweit die Beschwerdeführerin generell die Benutzung des Zeichens xxxxxxxx auf Websites der Beschwerdegegnerin, als Domain Name oder als Keywords und Description von Websites beanstandet, ist das Folgende festzuhalten:
5 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Begründung einer Verwechslungsgefahr – im Sinne einer Eignung zu Verwechslungen – von Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, unlauter ist. In ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der lauterkeitsrechtliche Begriff der Verwechslungsgefahr demjenigen des Markenrechts (vgl. BGE 116 II 365, E. 4.a) mit weiteren Hinweisen), wie überhaupt die Verwechslungsgefahr für das gesamten Kennzeichenrecht einheitlich zu bestimmen ist.
6 Der Markenschutz der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine kombinierte Wort-/Bildmarke, deren Gesamteindruck durch die auffälligen grafischen Elemente geprägt wird (CH Reg. Nr. xxx xxx):
((Abbildung entfernt))
7 Die Wortkombination «xxxxx xxxxx xxxxx» ist mit Bezug auf Dienstleistungen mit xxxxxxxx für die Durchschnittsadressaten sofort und ohne Fantasieaufwand als rein beschreibend erkennbar (im Sinne von «xxxxxxxx-Jäger»). In diesem Sinne verfügt diese Wortkombination über keine Kennzeichenkraft, weshalb alleine durch deren Drittbenutzung keine Verwechslungsgefahr entstehen kann. Es müsste mit entsprechenden Beweismitteln wie z.B. Marktumfragen nachgewiesen werden, dass diese beschreibende Wortkombination Kennzeichenkraft mittels Verkehrsdurchsetzung erlangt hat (analog Art. 2 lit. a des Markenschutzgesetzes, MSchG). Solche Belege liegen nicht vor.
8 Da sich aus den vorliegenden Unterlagen zusammenfassend keine Anhaltspunkte für eine Kennzeichenkraft der Wortkombination «xxxxx xxxxx xxxxx» ergeben, ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.