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SLK 117/16 (2016-11-23)

Nr. 117/16 (Lebensmittelrecht – unzulässige Heilversprechen)

Rubrum

c) Nr. 117/16 (Lebensmittelrecht – unzulässige Heilversprechen)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer erachtet es als unzulässig und einen Verstoss gegen Grundsatz Nr. 5.7 der Lauterkeitskommission, dass ein Nahrungsmittel mit der Aussage «Gute Müesli haben wir viele. Aber nur eines, welches den Cholesterinspiegel senkt.» beworben wird. Es werde damit der Anschein erweckt, dass durch das Zusichnehmen von xxxxxxxx-Müesli nicht nur der Cholesterinspiegel gesenkt werden könne, sondern dass auch eine bestehende Erkrankung geheilt werden könne. Es werde zudem nicht erwähnt, mit welcher Methode der geltend gemachte Effekt erzielt wird.

2 Die Beschwerdegegnerin legt dar, warum die beanstandete Aussage nach ihrer Ansicht zulässig ist. Sie beruft sich auf Anhang 8 der Lebensmittelkennzeichenverordnung (LKV), wonach u.a. kommuniziert werden dürfe, dass Beta-Glucan aus Gerste den Cholesterinspiegel im Blut nachweislich verringere/reduziere. Die Aussage sei erwiesen und anerkannt, sei wahr und lauter. Es liege weder eine Täuschung noch eine Irreführung vor. Es werde keine krankheitsheilende Wirkung angepriesen.

3 Nach Auffassung der Kammer verstösst die vorliegende kommerzielle Kommunikation gegen die Irreführungs- und Täuschungsverbote und auch gegen Grundsatz Nr. 5.7. Die beanstandeten Formulierungen sind zu entfernt von den bewilligten Angaben gemäss Anhang 8 der LKV und gehen zu weit über die zulässigen, obgenannten Grenzen hinaus. Der Verweis auf einen hohen Cholesterinspiegel zusammen mit dem Begriff «normalisieren» gibt den Eindruck, dass sich der Cholesterinspiegel vor der Einnahme des Produkts stets nicht in einem normalen Zustand befindet. Zudem wird eine zu starke und direkte Verbindung zwischen Beta-Glucan und der erwähnten Herzerkrankung gezogen. Somit kann den beanstandeten Aussagen nach Auffassung der Kammer sogar der Vorwurf gemacht werden, es handle sich um unzulässige Heilversprechen und damit auch um Verstösse gegen die Heilmittelgesetzgebung. Die Beschwerdegegnerin hat dabei zu beachten, dass Verstösse gegen die Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung von den zuständigen staatlichen Behörden von Amtes wegen verfolgt werden können.

4 Aus diesen Gründen wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Beschluss lautete wie folgt:

«Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Werbeaussagen <Gute Müesli haben wir viele. Aber nur eines, welches den Cholesterinspiegel senkt.> sowie

− <Es ist wissenschaftlich bestätigt und europäisch offiziell anerkannt, dass das in den xxxxxxxx- Produkten reichlich enthaltene Beta-Glucan einen zu hohen Cholesterinspiegel normalisiert und so das Risiko einer koronaren Herzerkrankung verringern kann.> zu verzichten.»

5 Die Beschwerdegegnerin hat am 22. Juni 2016 innert Frist Rekurs eingereicht. Sie macht geltend, die Lauterkeitskommission habe willkürlich gehandelt, indem sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Zudem habe sie bei der zweiten Werbeaussage willkürlich gehandelt, indem sie eine minimale Abweichung der wörtlichen Formulierung eines Gesetzestextes als unlauter qualifiziert habe, was dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Weiter liege eine willkürliche Verletzung von Bundesrecht vor.

6 Die Beschwerdeführerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

7 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.

8 Wenn die Rekurrentin geltend macht, die Aussage «Gute Müesli haben wir viele. Aber nur eines, welches den Cholesterinspiegel senkt.» sei willkürlich als irreführend beurteilt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Dem angefochtenen Entscheid ist klar zu entnehmen, dass das Werben mit dem Senken des Cholesterinspiegels nur im lebensmittelrechtlich vorgegebenen Rahmen für den Inhaltsstoff Beta-Glucan zulässig ist. Das Lebensmittel resp. das Müesli selber als Cholesterinsenker zu bezeichnen kann daher durchaus als irreführend und damit unlauter bezeichnet werden. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin die fragliche Aussage «Gute Müesli haben wir viele. Aber nur eines, welches den Cholesterinspiegel senkt.» keineswegs als Heilversprechen verstanden haben will. Dass es sich um ein Heilversprechen handelt, wird dadurch verstärkt, dass die Rekurrentin den Inhaltsstoff Beta-Glucan damit bewirbt, dass er einen zu hohen Cholesterinspiegel nicht einfach nur senkt sondern geradezu normalisiert. Eine Normalisierung heisst nichts Anderes als einen zu hohen Cholesterinspiegel zu reduzieren und damit zu heilen. Daher erweist sich der Rekurs auch im zweiten Punkt zur beanstandeten Aussage «Es ist wissenschaftlich bestätigt und europäisch offiziell anerkannt, dass das in den xxxxxxxx-Produkten reichlich enthaltene Beta-Glucan einen zu hohen Cholesterinspiegel normalisiert und so das Risiko einer koronaren Herzerkrankung verringern kann.» als unbegründet. Das Lebensmittelrecht erlaubt beim Beta-Glucan, wie im Entscheid der Vorinstanz dargelegt, den Hinweis auf eine reduzierende Wirkung auf den Cholesterinspiegel. Eine Reduktion eines zu hohen Wertes heisst aber noch lange nicht, dass der zu hohe Cholesterinspiegel auf ein normales Mass gebracht und somit geheilt wurde.

9 Der Rekurs ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.