Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 117/23 (2023-05-10)

Nr. 117/23 (Beweispflicht – Bewerbung von Heizungsblut)

Rubrum

c) Nr. 117/23 (Beweispflicht – Bewerbung von Heizungsblut)

in Erwägung

1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Werbeversprechungen der Beschwerdegegnerin, wonach durch Ersatz des Wassers eines Heizungsverteilsystems durch eine geheime Flüssigkeit «Heizungsblut» eine Energieeinsparung von 20-30% erreicht werden könne und dass diese Flüssigkeit neben der Energieeinsparung zudem weitere positive Eigenschaften aufweise, physikalisch unmöglich und irreführend.

2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer soll beweisen, dass der Werbetext nicht stimme und verweist auf ihre Webseite und auf Webseiten ausländischer Anbieter.

3 Gemäss Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission ist kommerzielle Kommunikation unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Darstellungen, Aussagen und Angaben über die Produkte (z.B. Inhaltsangaben, Leistungsfähigkeit etc.) wahr und klar sein. Dies verlangt auch Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Werbende müssen die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen beweisen können (Grundsatz Nr. A.5 der Lauterkeitskommission, Art. 13 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission sowie Art. 13a UWG).

4 Die Beweispflicht zur Richtigkeit ihrer Werbeaussagen liegt bei der Beschwerdegegnerin. Da sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und die Sachaussagen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, gelten die unbewiesen gebliebenen Werbeaussagen als unwahr und daher als unlauter. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

Dispositif

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, es inskünftig zu unterlassen, Werbeversprechungen zu verwenden, wonach durch Ersatz des Wassers eines Heizungsverteilsystems durch eine geheime Flüssigkeit «Heizungsblut» eine Energieeinsparung von 20-30% erreicht werden könne und dass diese Flüssigkeit neben der Energieeinsparung zudem weitere positive Eigenschaften aufweise.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale contro la concorrenza sleale, Art. 13a — letto nella versione del 1 dicembre 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.