Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 120/18 (2018-06-20)

Nr. 120/18 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Milchwirtschaft)

Rubrum

b) Nr. 120/18 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Milchwirtschaft)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Werbebehauptung der Beschwerdegegnerin irreführend sei, wonach die umweltgerechte und nachhaltige Landwirtschaft Lovely und ihren Freundinnen ein gutes Leben bescheren würde. Die Werbekampagne der Beschwerdegegnerin würde den falschen Eindruck vermitteln, dass Schweizer Milch und Milchprodukte von Kühen mit Hörnern stammen würden, die ein langes, entspanntes Leben auf der Wiese verbringen. In Wahrheit würde Lovely künstlich besamt, das Kalb werde nach der Geburt von der Mutter getrennt, die Milchproduktion einer einzelnen Kuh werde stetig erhöht, was zu gesundheitlichen Beschwerden führe, etc.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde zeige, dass nicht eine konkrete Werbeaussage beanstandet werde, sondern die milchproduzierenden Bauern als Projektion des Bösen schlechthin angegriffen werden sollen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer mit Recht nicht anzweifle, dass 90% der Schweizer Bauernbetriebe den ÖLN Leistungsnachweis erbringe und Schweizer Bauern nach Standards produzieren, welche wesentlich strenger sind als im Ausland. Auf diese richtigen Tatsachen verweise die Kampagne der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer, dass dieser die Meinungs- und Informationsfreiheit respektiere, wie das die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer auch tue.

3 Die Lauterkeitskommission vermag keine Unlauterkeit in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation zu erkennen. Der Durchschnittsadressat geht davon aus, dass Schweizer Kühe ein «gutes Leben» führen, sofern die hiesigen Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung, welche im Vergleich zu ausländischen Rechtsordnungen als streng gelten, eingehalten werden. Eine Unrichtigkeit der Aussage lässt sich, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Gesetzesverstösse geltend macht, nicht feststellen. Was ein «gutes Leben» ist, ist nicht absolut bestimmbar oder objektiv messbar, sondern letztlich rein subjektive Ansichtssache. Eine Unlauterkeit ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.

4 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.