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SLK 121/21 (2021-05-26)

Nr. 121/21 (Telekommunikation – Bewerbung Fair-Abonnement)

Rubrum

a) Nr. 121/21 (Telekommunikation – Bewerbung Fair-Abonnement)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Slogan «Fair Surf – Surf soviel du willst. Für alle, die einfach immer online sein wollen. Ab 20.-/Mt.» für ein Mobilabo der Billiglinie der Beschwerdegegnerin irreführend sei. Es werde der falsche Eindruck einer Flatrate vermittelt. Tatsächlich handle es sich beim beworbenen Ab-Preis um eine Grundgebühr, in der nur 2 GB inbegriffen sind.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie erachtet die Headline «Surf so viel du willst» nicht als irreführend, da damit auf ein skaliertes Angebot hingewiesen werde, das für alle Surfkategorien ein massgeschneidertes Angebot zur Verfügung halte und nach oben unbeschränkt sei. Der Kunde verstehe den Unterschied zwischen Fair- und Flatabonnementen sehr gut. Auch die Aussage «Für all, die einfach immer online sein wollen» sei richtig, da man mit den inkludierten 2 GB auch beim Einstiegsangebot immer online sein könne. Der Durchschnittsadressat gehe nicht davon aus, dass er für 20.-/Mt. unbegrenzt surfen könne. Der Slogan sei aktuell zwar nicht mehr in Benutzung. Es sei aber denkbar, dass er wieder aufgenommen werde.

3 Auf die Beschwerde wird eingetreten, da die Beschwerdegegnerin eine Wiederaufnahme der beanstandeten Massnahme der kommerziellen Kommunikation nicht ausschliesst (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der SLK).

4 Aussagen und Angaben zum eigenen Angebot und dessen Gegenleistung müssen für den Durchschnittsadressaten klar und damit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, nicht irreführend sein (vgl. dazu Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission). Zudem müssen die Angaben auch richtig im Sinne des Wahrheitsgebotes sein (vgl. SLKE «Staubsauger-Test» v. 20.11.2019, E.3 und 6; sic! 2020, 219).

5 Der Gesamteindruck der beanstandeten kommerziellen Kommunikation, insbesondere aufgrund der Kombination der Headline «Surf so viel du willst» und der Subline «Für alle, die einfach immer online sein wollen», lässt den Durchschnittsadressaten erwarten, dass es sich um ein unbegrenztes Angebot handelt. Die Relativierung dieses Gesamteindrucks durch den Begriff «ab» sowie durch weitere klärende Informationen zur Werbebotschaft erfolgt in ungenügender Weise. Die beanstandete kommerzielle Kommunikation ist daher irreführend.

6 Unter Verweis auf die Rechtsprechungspraxis der Lauterkeitskommission ist festzuhalten, dass klärende Hinweise und weitere rechtliche Ausführungen in unmittelbarer Nähe der Werbebotschaft nicht dazu dienen, einen allfällig unrichtigen oder irreführenden Inhalt z.B. einer Headline oder eines Copytextes zu korrigieren. Solche Hinweise, Verweise oder Ausführungen können nur der Spezifizierung oder einer weiteren Klarstellung dienen (vgl. z.B. Entscheid der 3. Kammer Nr. 160/2013 vom 3. Juli 2013, Entscheid der 3. Kammer Nr. 128/2018 vom 20. Juni 2018).

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, die beanstandete kommerzielle Kommunikation nicht mehr zu verwenden.