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SLK 142/26 (2026-05-13)

Nr. 142/26 (Keine Unlauterkeit – Bewerbung Grundversicherungsmodell «Femina xxxxxxxx»)

Rubrum

a) Nr. 142/26 (Keine Unlauterkeit – Bewerbung Grundversicherungsmodell «Femina xxxxxxxx»)

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin stelle in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation gesetzliche Pflichtleistungen als freiwillige Zusatzleistungen dar. Das beworbene Grundversicherungsmodell decke aber ausschliesslich gesetzlich festgelegte Pflichtleistungen ab. Zudem werde durch den Namen des Versicherungsmodells sowie durch die Formulierung «für Frauen in allen Lebensphasen» der falsche Eindruck einer geschlechtsspezifischen Leistung erweckt, obwohl Grundversicherungsmodelle allen Personen offenstehen müssten. Die beanstandete Werbung sei deshalb irreführend.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der beanstandeten kommerziellen Kommunikation werde ein alternatives Grundversicherungsmodell beworben, welches eine Beschränkung der Wahl der Leistungserbringer vorsehe. Das Krankenversicherungsrecht lasse bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung des Selbstbehaltes und der Franchise zu. Dies sei beim vorliegenden Versicherungsmodell der Fall. Der Verzicht auf die Erhebung der Franchise bei gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie bei Mammografien in bestimmten Fällen stelle einen echten Vorteil für Versicherte des beworbenen Modells dar. Da die Leistungen Frauen zugutekommen würden, sei das Versicherungsmodell für Frauen attraktiv und werde so dargestellt. Nichtsdestotrotz stehe das Modell allen Personen offen und sei demnach nicht ausschliesslich Frauen vorbehalten.

3 Angaben zum eigenen Angebot müssen für die Durchschnittsadressaten klar und richtig sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sowie Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission). Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt die Lauterkeitskommission insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe sowie den Gesamteindruck und den Charakter des Mediums (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 der Lauterkeitskommission).

4 Die Lauterkeitskommission vermag vorliegend keine Unlauterkeit in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation zu erkennen. Es wird genügend klar kommuniziert, dass es sich beim beworbenen Versicherungsmodell um eine Grundversicherung handelt, bei welcher bei gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie in bestimmten Fällen der Brustkrebsvorsorge auf die Franchise verzichtet wird. Für die Durchschnittsadressaten ist klar verständlich, dass nicht Zusatzleistungen beworben werden, sondern Pflichtleistungen mit Vorteilen bei der Franchise. Die gewählten Formulierungen in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation verdeutlichen, dass keine zusätzlichen Leistungen bzw. Zusatzleistungen gegenüber dem gesetzlichen Pflichtenkatalog versprochen werden. Die Zielgruppe ist sich auch der Tatsache bewusst, dass Krankenversicherungsanbieter unterschiedliche Grundversicherungsmodelle anbieten, bei welchen unter Bedingungen Vorteile beim Selbstbehalt oder der Franchise resultieren können.

5 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission wird durch die beanstandete kommerzielle Kommunikation auch nicht der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Grundversicherung, die nur geschlechterspezifische Leistungen zulasse oder die nur Frauen offenstehe. Vielmehr ist für die Durchschnittsadressaten klar, dass es sich um ein Grundversicherungsmodell handelt, das für Frauen in finanzieller Hinsicht Vorteile gegenüber anderen Grundversicherungsmodellen bieten kann. Dies ist zulässig und vorliegend nicht zu beanstanden.

6 Ein Verstoss gegen das lauterkeitsrechtliche Klarheitsgebot und Irreführungsverbot ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.