SLK 144/18 (2018-09-12)
Nr. 144/18 (Keine Irreführung – Bewerbung einer Bahnreise)
Rubrum
a) Nr. 144/18 (Keine Irreführung – Bewerbung einer Bahnreise)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in den Werbeunterlagen der Beschwerdegegnerin irreführende Aussagen zu den Busverbindungen gemacht würden, welche an eine von der Beschwerdegegnerin beworbenen Zugsreise anschliessen. Es würden zum Beispiel detaillierte Angaben fehlen, welche darauf aufmerksam machen, wann der Busanschluss nicht gewährleistet sei. Zudem sei nicht genügend klar erkennbar, ob der Swiss Travel Pass für die Busreise Gültigkeit habe. Ebenso ungenügend klar sei, dass die Reise durch Italien führe und es so zu Problemen mit den notwendigen Reisedokumenten kommen könne.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die in der fraglichen Broschüre aufgeführten Informationen zur Busverbindung ausreichend klar und nicht unlauter seien. Zudem werde der Leser der Broschüre mit einem fett geschriebenen Hinweis darauf aufmerksam gemacht, dass speziell geprüft werden müsse, ob und wann es die Möglichkeit der Weiterreise mit dem fraglichen Bus gebe. Das beanstandete Werbemittel verschaffe zudem offensichtlich erkennbar einen blossen Überblick über das touristische Angebot der Beschwerdegegnerin. Zudem seien auch die Gültigkeit des Swiss Travel Passes und die Tatsache, dass die Reise durch italienisches Staatsgebiet führt, aus der in der Broschüre aufgeführten Karte klar erkennbar.
3 Kommerzielle Kommunikation wie die vorliegende Broschüre darf nicht unrichtig oder irreführend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Kommerzielle Kommunikation muss aber nicht abschliessend jedes Detail eines beworbenen Produktes (zum Beispiel touristische Dienstleistungen) erläutern. Gerade bei der Bewerbung von Bahn- und Busreisen mit dem öffentlichen Verkehr ist dem Durchschnittsadressaten klar, dass die konkreten Bahn- und Busverbindungen und die darauf anwendbaren Tarifbestimmungen im Einzelfall jeweils abgeklärt und geprüft werden müssen. Entsprechend verweist auch die vorliegende Broschüre auf diese Tatsache.
4 Der vorliegenden Broschüre kann zusammenfassend nicht der Vorwurf gemacht werden, sie sei unrichtig oder irreführend im obgenannten Sinne. Aus der Fussnote 2 zum Fahrplan des fakultativen, zusätzlichen xxxxxxxx Express Bus geht die Tatsache des nicht unbeschränkten täglichen Services dieser Busverbindung klar hervor. Dass Busverbindungen nicht zwingend an jedem Tag des Jahres zur Verfügung stehen, ist für den Durchschnittsadressaten ebenfalls klar. Auch ist die Route dieser Busverbindung über Italien aus dem Kartenmaterial in der Broschüre genügend klar erkennbar. Darüber hinaus scheint die Beschwerdeführerin missverstanden zu haben, dass die Ausführungen in der Broschüre zu den «xxxxxxxx panoramic cars» nicht die Busverbindungen betreffen, sondern sich erkennbar auf die Panoramawagen des Zuges und damit auf die Zugsverbindungen beziehen.
5 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.