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SLK 163/17 (2017-11-08)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 163/17 (Irreführung – Bezeichnung «Originalersatzteile»)

Rubrum

Nr. 163/17 (Irreführung – Bezeichnung «Originalersatzteile»)

Dieser Entscheid ist noch nicht endgültig, es wurde dagegen Rekurs an das Plenum erhoben.

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin rügt zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr vertriebenen Autoglasscheiben als «Originalersatzteile» bezeichne. Dies sei unzulässig, weil diese «Originalersatzteile» nicht in die von der Beschwerdeführerin importierten Fahrzeuge eingebaut würden. Der Begriff «Originalersatzteil» würde vom Durchschnittsadressaten dahingehend verstanden, als dass diese Teile auch vom Fahrzeughersteller selbst stammen würde. Da dies nicht zutreffe, liege ein unlauteres Verhalten vor. Sie bemängelt des Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin nicht den gemäss kartellrechtlicher Bestimmungen geforderten Nachweis erbracht hätte.

2 Die Beschwerdeführerin verlangt einen Beschluss der Lauterkeitskommission auf Unterlassung von entsprechenden Aussagen bzw. Bezeichnungen durch die Beschwerdegegnerin.

3 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich die «Anzeige bei der SLK» (durch die Beschwerdeführerin) in ein «systematisches Unterfangen der Beschwerdeführerin» einreihe. Insbesondere liege kein Verstoss gegen das Kartellgesetz und die sie konkretisierende KFZ-Bekanntmachung vor. Es liege auch kein täuschendes oder irreführendes Verhalten durch die Beschwerdegegnerin vor, da der Durchschnittskonsument «über den Begriff [Originalersatzteile] informiert» sei.

4 Die Beschwerdegegnerin hätte in diesem Verfahren auch keinen Nachweis zu erbringen; sie seien zudem Geschäftsgeheimnisse, die nicht offengelegt werden müssten. Entsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung, soweit auf die Begehren überhaupt eingetreten werde.

5 Verfahrensrechtlich ist einerseits festzuhalten, dass die SLK nur über unlauteres Verhalten im Rahmen von kommerziellen Kommunikationen befinden kann, was in den Erwägungen festgehalten wird und im Dispositiv gegebenenfalls empfehlungsweise mitgeteilt wird (vgl. dazu MISCHA SENN, Das Verfahren vor der SLK, sic! 1999, 697 [dort insb. Fn.9], 699, m.w.H.). Die Lauterkeitskommission ist weder befugt noch imstande, ein in diesem Sinne «Leistungsurteil» zu erlassen, selbst wenn das Rechtsbegehren eine Leistungsklage (hier auf Unterlassung) beinhaltet. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Lauterkeitskommission werden solche Begehren – selbst im Falle einer anwaltlichen Vertretung – nicht abgewiesen, sondern es wird darauf eingetreten. Da die SLK aufgrund von Art. 17 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht an die Anträge gebunden ist (vgl. SENN, Verfahren, 699), kann sie sich erwägungsweise auf die Feststellung eines unlauteren Verhaltens beschränken.

6 Andererseits beschränkt sich die Aufgabe der Lauterkeitskommission auf die Beurteilung von unlauteren, kommerziellen Kommunikationen, wie dies in Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements festgehalten ist (vgl. dazu SENN, Verfahren, 697). Über Sachverhalte, welche mittels kartellrechtlicher Tatbestände erfasst werden können, kann die SLK nicht befinden. Selbst wenn das Lauterkeitsrecht das Kartellgesetz (KG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umfasst und man entsprechende Sachverhalte dem gemeinsamen Begriff des unfairen Verhaltens zuordnen kann (vgl. dazu ALEXANDER BRUNNER, Zur Praxis der SLK, recht 2001, 1, 9; ferner ROLAND VON BÜREN/EUGEN MARBACH/PATRIK DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. A., Bern 2008, N.1299), besteht für die SLK mangels sachlicher Zuständigkeit kein Anlass, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

7 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die werbliche Anpreisung der Beschwerdegegnerin in Form der Aussage «Originalersatzteile» und insbesondere die mit einem umgebenden Kreis gestaltete Formulierung «xxxxxxxxautoglas / Originalersatzteile / GVO 461/2010» im lauterkeitsrechtlichen Sinne unzulässig ist.

8 Die Aussage richtet sich insbesondere an den Endabnehmer, d.h. die Autobesitzer. Diese Personen sind als die massgebende Zielgruppe anzusehen (vgl. Grundsatz Nr.1.1.2 der Lauterkeitskommission). Entsprechend ist auf deren Verständnis abzustellen (vgl. dazu MISCHA SENN, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich [der SLK], sic! 2008, 590, 591). Damit ist hinsichtlich der Bezeichnung «Originalersatzteile» für den hier massgebenden Durchschnittsadressaten die gleiche Bedeutung relevant, die dem allgemeinen Verständnis entspricht. Es kann somit auf die Umschreibung im Duden zurückgegriffen werden, wonach eine Originalpackung jene Packung ist, welche vom Hersteller eines bestimmten Produktes abgepackt wird (Duden-Bibliothek, Version 6.0.6.1, 2015). In Analogie zu diesem Verständnis ist bei der Bezeichnung «Originalersatzteil» die Verbindung zum Hersteller der ganzen Ware (hier Auto) naheliegend.

9 Auch wenn Autos heutzutage im Fertigungsverfahren montiert werden und die Bestandteile von unterschiedlichen Lieferanten kommen, gelten jene Teile des Produktes als Originalteile, welche vom Hersteller selbst stammen bzw. originär montiert werden. Das ist beim den Ersatzteilen (Scheiben) der Beschwerdegegnerin indessen nicht der Fall. Der Endkonsument wird damit über einen Sachverhalt «informiert», der nicht zutrifft. Entsprechend liegt eine irreführende und unrichtige Aussage im Sinne von Art. 3 Abs.1 lit. b UWG vor, weshalb diese als unlauter anzusehen ist.

Dispositiv

beschliesst:

Dementsprechend wird der Beschwerdegegnerin empfohlen, künftig auf solche Aussagen im entsprechenden Kontext zu verzichten. Auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen.

b) Konkurrentenbeschwerde

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale contro la concorrenza sleale, Art. 3 — letto nella versione del 1 luglio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 dicembre 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.