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SLK 163/17 (2018-04-25)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 163/17 (Keine Irreführung – Bezeichnung «Originalersatzteile»)

Rubrum

Nr. 163/17 (Keine Irreführung – Bezeichnung «Originalersatzteile»)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

Sachverhalt / Parteivorbringen

1 Die Beschwerdeführerin rügt zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr vertriebenen Autoglasscheiben als «Originalersatzteile» bezeichne. Dies sei unzulässig, weil diese «Originalersatzteile» nicht in die von der Beschwerdeführerin importierten Fahrzeuge eingebaut würden. Der Begriff «Originalersatzteil» würde vom Durchschnittsadressaten dahingehend verstanden, als dass diese Teile auch vom Fahrzeughersteller selbst stammen würden. Da dies nicht zutreffe, liege ein unlauteres Verhalten vor.

Sie bemängelt des Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin nicht den gemäss kartellrechtlicher Bestimmungen geforderten Nachweis erbracht hätte.

Die Beschwerdeführerin verlangt einen Beschluss der Lauterkeitskommission auf Unterlassung von entsprechenden Aussagen bzw. Bezeichnungen durch die Beschwerdegegnerin.

2 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich die «Anzeige bei der SLK» (durch die Beschwerdeführerin) in ein «systematisches Unterfangen der Beschwerdeführerin» einreihe. Insbesondere liege kein Verstoss gegen das Kartellgesetz und die sie konkretisierende KFZ- Bekanntmachung vor. Es liege auch kein täuschendes oder irreführendes Verhalten durch die Beschwerdegegnerin vor, da der Durchschnittskonsument «über den Begriff [Originalersatzteile] informiert» sei.

Die Beschwerdegegnerin hätte in diesem Verfahren auch keinen Nachweis zu erbringen; es seien zudem Geschäftsgeheimnisse, die nicht offengelegt werden müssten.

Entsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung, soweit auf die Begehren überhaupt eingetreten werde.

Erwägungen

1 a Verfahrensrechtlich ist einerseits festzuhalten, dass die SLK nur über unlauteres Verhalten im Rahmen von kommerziellen Kommunikationen befinden kann, was in den Erwägungen festgehalten wird und im Dispositiv gegebenenfalls empfehlungsweise mitgeteilt wird (vgl. dazu MISCHA SENN, Das Verfahren vor der SLK, sic! 1999, 697 [dort insb. Fn.9], 699, m.w.H.). Die SLK ist weder befugt noch imstande, ein in diesem Sinne «Leistungsurteil» zu erlassen, selbst wenn das Rechtsbegehren eine Leistungsklage (hier auf Unterlassung) beinhaltet. Gemäss ständiger Rechtsprechung der SLK werden solche Begehren – selbst im Falle einer anwaltlichen Vertretung – nicht abgewiesen, sondern es wird darauf eingetreten. Da die SLK aufgrund von Art. 17 des Geschäftsreglements [GR] nicht an die Anträge gebunden ist (vgl. SENN, Verfahren, 699), kann sie sich erwägungsweise auf die Feststellung eines unlauteren Verhalten beschränken.

b Andererseits beschränkt sich die Aufgabe der SLK auf die Beurteilung von unlauteren, kommerziellen Kommunikationen, wie dies in Art. 1 Abs. 3 GR festgehalten ist (vgl. dazu SENN, Verfahren, 697). Über Sachverhalte, welche mittels kartellrechtlicher Tatbestände erfasst werden können, kann die SLK nicht befinden. Selbst wenn das Lauterkeitsrecht das Kartellgesetz [KG] und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] umfasst und man entsprechende Sachverhalte dem gemeinsamen Begriff des unfairen Verhaltens zuordnen kann (vgl. dazu ALEXANDER BRUNNER, Zur

Praxis der SLK, recht 2001, 1, 9; ferner ROLAND VON BÜREN/EUGEN MARBACH/PATRIK DUCREY, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. A., Bern 2008, N.1299), besteht für die SLK mangels sachlicher Zuständigkeit kein Anlass, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

2 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die werbliche Anpreisung der Beschwerdegegnerin in Form der Aussage «Originalersatzteile» und insbesondere die mit einem umgebenden Kreis gestaltete Formulierung «xxxxxxxxx / Originalersatzteile / GVO 461/2010» im lauterkeitsrechtlichen Sinne unzulässig ist.

3 Die Aussage richtet sich insbesondere an den Endabnehmer, d.h. die Autobesitzer. Diese Personen sind als die massgebende Zielgruppe anzusehen (vgl. Grundsatz Nr. 1.1.2). Entsprechend ist auf deren Verständnis abzustellen (vgl. dazu MISCHA SENN, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich [der SLK], sic! 2008, 590, 591). Damit ist hinsichtlich der Bezeichnung «Originalersatzteile» für den hier massgebenden Durchschnittsadressaten die gleiche Bedeutung relevant, die dem allgemeinen Verständnis entspricht. Es kann somit auf die Umschreibung im Duden zurückgegriffen werden, wonach eine Originalpackung jene Packung ist, welche vom Hersteller eines bestimmten Produktes abgepackt wird (Duden-Bibliothek, Version 6.0.6.1, 2015). In Analogie zu diesem Verständnis ist bei der Bezeichnung «Originalersatzteil» die Verbindung zum Hersteller der ganzen Ware (hier Auto) naheliegend.

Auch wenn Autos heutzutage im Fertigungsverfahren montiert werden und die Bestandteile von unterschiedlichen Lieferanten kommen, gelten jene Teile des Produktes als Originalteile, welche vom Hersteller selbst stammen bzw. originär montiert werden. Das ist bei den Ersatzteilen (Scheiben) der Beschwerdegegnerin indessen nicht der Fall. Der Endkonsument wird damit über einen Sachverhalt «informiert», der nicht zutrifft. Entsprechend liegt eine irreführende und unrichtige Aussage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG vor, weshalb diese als unlauter anzusehen ist.

4 Dementsprechend wird der Beschwerdegegnerin empfohlen, künftig auf solche Aussagen im entsprechenden Kontext zu verzichten. Auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen.

Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:

1 a Die Rekurrentin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hat am 3. Januar 2018 innert Frist Rekurs eingereicht. In der 35-seitigen Rekursschrift wird zum einen die Aufhebung des Entscheides der Zweiten Kammer beantragt. Dazu wird im Wesentlichen geltend gemacht: – es liege eine Verletzung des Gebots der Unparteilichkeit aufgrund der Befangenheit und Voreingenommenheit des juristischen Sekretärs vor; – die Kammer habe eine unhaltbare Beweiswürdigung aufgrund des Nichtbeachtens von wesentlichen Parteivorbringen der Beschwerdegegnerin vorgenommen; – es liege eine sachlich nicht vertretbare Auslegung des Begriffes «Originalersatzteil» vor, da die Begründung nicht auf die wettbewerbsrechtlich relevante Begriffsdefinition, sondern lediglich auf ein «Werk der deutschen Rechtschreibung» abgestellt worden sei; – bei der massgeblichen Zielgruppe handle es sich nicht um die Endkonsumenten, vielmehr sei die «primäre Zielgruppe» das Gewerbe (Carrosserien, Garagen und Autoglaser), indem sich die Werbung an diese Weiterverwender der Produkte richte; – dementsprechend sei das Ergebnis (Entscheid) nicht nachvollziehbar und damit das «Gebot der Willkürfreiheit offensichtlich verletzt».

b Die Beschwerdegegnerin beantragt des Weiteren die Abweisung des Antrags 1 der Beschwerde, soweit er im Entscheid der Zweiten Kammer «sinngemäss gutgeheissen worden» sei. Dazu macht sie hauptsächlich geltend: – auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da es sich beim vorliegenden Sachverhalt nicht um grundsätzliche Fragen handle; – es sei die Beschwerde abzuweisen, da gar keine Verletzung des UWG vorliege.

c Die Beschwerdegegnerin stellt zusätzlich den prozessualen Antrag, ein Gutachten bei der Wettbewerbskommission einzuholen, welches zu Rechtsfragen (Begriff «Originalersatzteil» und Feststellung des massgeblichen Adressaten der kommerziellen Kommunikation) Auskunft geben solle.

2 a Die Rekursgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragt in ihrer 2-seitigen Rekursantwort vom 18. Januar 2018 die Abweisung des Rekurses.

b Sie führt dabei u.a. aus, dass der Rekurs gemäss Geschäftsreglement der SLK nicht dazu geschaffen sei, eine Wiedererwägung vorzunehmen. Zudem würden neue Tatsachen (Noven) angeführt, was nicht zulässig sei. Darüber hinaus verkenne die Beschwerdegegnerin, dass das Verfahren vor der SLK kein Zivilgerichtsverfahren sei, bei dem vertiefte Sachverhaltsabklärungen, mehrfache Schriftenwechsel und Beweisverfahren vorgenommen werden können.

Materiell gesehen sei der Entscheid der Zweiten Kammer begründet und nachvollziehbar.

c Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens sei abzuweisen, da die Beschwerdegegnerin diesen Antrag im ersten Verfahren hätte einreichen müssen resp. das Gutachten selber hätte erstellen können.

3 Gegen Beschlüsse einer Kammer der SLK ist ein Rekurs in Fällen von Willkür zulässig (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements, GR). Willkür liegt u.a. dann vor, wenn ein Entscheid nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Entscheid eine Norm oder einen klaren Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise den Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 114 Ia 218; 108 III 41). Willkür ist ferner dann gegeben, wenn eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes oder eine aktenwidrige Sachverhaltswürdigung vorliegt (SLKE vom 29. Oktober 1998, E. 1.a [«Centrum / 100% versorgt?»], sic! 1999, 367; M. SENN, Das Verfahren vor der SLK, sic! 1999, 699).

4 Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes «Originalersatzteil» ging die Vorinstanz davon aus, dass diesem Begriff aus Sicht des massgebenden Durchschnittsadressaten eine analoge Bedeutung zugrunde gelegt werden könne, wie dies beim Verständnis des Begriffs Originalpackung der Fall ist. Dementsprechend wird bei beiden Begriffen eine Verbindung zum (Original-)Hersteller der ganzen Ware (hier Auto) angenommen. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachverständnis, wie das die Vorinstanz zutreffend ausführte, und wird beispielsweise in Betriebshandbüchern von den Herstellern ebenfalls so gehandhabt. Diesbezüglich kann keine willkürliche Beurteilung festgestellt werden.

5 Die Vorinstanz fokussierte sich bei der Sachverhaltsbeurteilung allerdings einzig auf das Wort «Originalersatzteil», beispielsweise beim als Blickfang erscheinenden runden Logo. An anderen Stellen besteht jedoch der Zusatz «... im Sinne der KFZ-Bekanntmachung bzw. der GVO.». Diese Einschränkung des Begriffes hätte die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung berücksichtigen müssen, da dies eine hinreichend kommunizierte Präzision des allgemeinen Begriffes «Originalersatzteil» ist. Die Werbeaussage in diesem einschränkenden Sinne ist daher massgebend für die Beurteilung. Das wurde unterlassen, weshalb eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung vorliegt. Diesbezüglich ist der Entscheid aufzuheben und dieser Teil der Werbeaussage somit als nicht unlauter zu beurteilen.

6 Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Annahme der Vorinstanz, wonach der massgebende Konsument der Endkunde des (ganzen) Produktes sei und nicht, wie geltend gemacht, die «primäre Zielgruppe» des Gewerbes, nämlich beispielsweise Garagisten, ist festzustellen, dass hier keine willkürliche Beurteilung vorliegt. Wie die Vorinstanz zutreffend davon ausging, ist auch der Endkunde zur massgebenden Zielgruppe zu zählen, da sich die Werbung zumindest teilweise auch an diesen wendet, wie das beispielsweise auch aus der Website (autoglas.ch) hervorgeht. Dass die «primäre Zielgruppe» für den Produkteteil Originalersatzteile in erster Linie für das Gewerbe wichtig ist, mag zutreffen, doch interessieren sich auch die Endkunden für solche Angebote. Auf jeden Fall ist keine hinreichende Abgrenzung zwischen Endabnehmern und Kunden des Gewerbes festzustellen. Deshalb ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz vom Verständnis des Durchschnittskonsumenten ausgeht. Die diesbezügliche Rüge ist daher abzuweisen.

7 Was die Rüge der Verletzung des Gebots der Unparteilichkeit aufgrund der Befangenheit und Voreingenommenheit des juristischen Sekretärs anbelangt, ist darauf nicht weiter einzugehen, da er weder prozessleitend noch an der Urteilsberatung beteiligt war, geschweige denn mitgewirkt hätte.

8 Was die übrigen Rügepunkte betrifft, ist auf diese nicht einzugehen, da sie entweder neue Tatsachen (Noven) betreffen oder gar nicht in die Zuständigkeit der SLK fallen (Einholen von Gutachten).

Dispositiv

beschliesst:

Die Werbeaussage «Originalersatzteile» mit Zusatz «... im Sinne der KFZ-Bekanntmachung bzw. der GVO.» ist nicht unlauter, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist.

Die übrigen Rügepunkte werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte.

b) Konkurrentenbeschwerde

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale contro la concorrenza sleale, Art. 3 — letto nella versione del 1 luglio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 dicembre 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.