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SLK 169/16 (2016-09-14)

Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)

Rubrum

a) Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Küchenprospekt der Beschwerdegegnerin, welcher nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Pflicht zur guten Lesbarkeit der Spezifizierungsangaben gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verletzt. Die Typenbezeichnungen der Küchen seien in weiss auf hellgrau und derart klein und körnig gedruckt, dass sie auch für einen normalsichtigen Menschen kaum lesbar seien.

2 Darüber hinaus werde nur in kleinem Druck, und damit täuschend, erst auf der Rückseite darauf hingewiesen, dass es sich um Euro- und nicht um Frankenpreise handle.

3 Betreffend den im Prospekt beworbenen Kühlschrank PK0803 und drei weitere Produkte macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass diese in der Schweiz gar nicht vertrieben werden dürften. Dies verstosse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

4 Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass dieser Prospekt unbeanstandet in Deutschland vertrieben worden sei, weshalb man von einer Unbedenklichkeit ausgegangen sei. Soweit die Lauterkeitskommission aber Beanstandungen mache, werde man sich penibel an die Empfehlungen halten.

5 Gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV muss in der Werbung der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werden, soweit Preise oder bezifferte Angaben auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht werden. Es besteht dabei keine Pflicht, Preise in der Werbung in Schweizerfranken aufzuführen. Trotzdem müssen Preisangaben aber klar und nicht irreführend sein. Werden Preisangaben ohne Währung aufgeführt, so erwartet der Durchschnittsadressat in der Schweiz, dass die Währung Schweizerfranken ist. Daher genügt es nicht, erst auf der Rückseite eines Prospektes mit kleingeschriebenem Text darauf hinzuweisen, dass die Preise in Euro sind.

6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 PBV muss aus der Preisbekanntgabe deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht. Die Waren und Dienstleistungen sind gemäss Art. 14 Abs. 2 PBV nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben. Des Weiteren muss sich die Preisangabe auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.

7 Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Prospekt nicht. So wird bei der Küchenkombination mit der Preisangabe «ab 6.599.-» beispielsweise nicht klar aufgeführt, welche konkreten, genau spezifizierten Geräte zu diesem Ab-Preis erhältlich sind. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die abgebildete Küche diesem Ab-Preis entspricht.

8 Des Weiteren ist auch die gute Lesbarkeit dieser Pflichtangaben nicht durchgehend gewährleistet. Die kleine weisse Schrift auf grauem Hintergrund zum Beispiel bei der Küchenkombination mit der Preisangabe «ab 6.498.-» erfüllt dieses Erfordernis nicht.

9 Zur Umsetzung der Pflichten gemäss Preisbekanntgabeverordnung wird der Beschwerdegegnerin die Lektüre der Praxisbroschüre «Preisbekanntgabeverordnung – Wegleitung für die Praxis» des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO empfohlen, herunterladbar unter:

wegleitung-fuer-die-praxis-2012.html

10 Der Durchschnittsadressat in der Schweiz erwartet zudem, dass die ihm gegenüber beworbenen Geräte in der Schweiz verkehrsfähig sind. Das Bewerben solcher Geräte ist daher irreführend im Sine von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Es sei denn, es wird in grossen Lettern unmittelbar beim fraglichen Gerät auf diese fehlende Verkehrsfähigkeit in der Schweiz hingewiesen.

11 Darüber hinaus ist die Beschwerdegegnerin auf Ziff. 7.2 des Anhanges 2.2 der Energieverordnung hinzuweisen. Diese Bestimmung hält fest: In Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Auch diese Angabepflicht ist im vorliegenden Werbeprospekt nicht erfüllt.

12 Aus den obgenannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, in Werbeunterlagen

  • die beworbenen Küchen klar und gut lesbar zu spezifizieren;

  • klar auf die Währung der aufgeführten Preise hinzuweisen;

  • nur in der Schweiz verkehrsfähige Waren anzupreisen und andernfalls in besonderer Klarheit auf die fehlende Verkehrsfähigkeit eines einzelnen Produktes hinzuweisen;

  • die Energieangaben gemäss Energieverordnung aufzuführen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’indicazione dei prezzi, Art. 13 e Art. 14 — letto nella versione del 1 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 27 aprile 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022 e 1 gennaio 2025.
  • Legge federale contro la concorrenza sleale, Art. 3 — letto nella versione del 1 luglio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 dicembre 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.