SLK 172/17 (2017-11-08)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 172/17 (Telekommunikation – Das Netz
Rubrum
Nr. 172/17 (Telekommunikation – Das Netz «auf Glasfaser ausgebaut»)
Dieser Entscheid ist noch nicht endgültig, es wurde dagegen Rekurs an das Plenum erhoben.
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Werbeaussage «Wir haben für Sie in Seuzach das Netz auf Glasfaser ausgebaut», welche die Beschwerdegegnerin in sozialen Medien aufgeschaltet hat. In Tat und Wahrheit habe sich der Ausbau auf sogenanntes «Fiber-to-the-Street» (FTTS) oder «Fiber-tothe-Building» (FTTB) beschränkt. Das Glasfaserkabel sei also nur bis zum letzten Verteiler vor der Kupferleitung zum Kunden installiert worden. Der Kunde verfüge somit nach wie vor nur über eine Kupferleitung mit der entsprechend beschränkten Kapazität. Richtig wäre die fragliche Aussage nur, wenn eine sogenannte «Fibre-to-the-Home» (FTTH) vorliegen würde, was aber eben nicht der Fall sei. Im Weiteren erläutert die Beschwerdeführerin die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten von FTTB resp. FTTS im Vergleich zu FTTH. Daher liege nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten eine Irreführung und somit ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG vor.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die technischen Ausführungen der Beschwerdeführerin teilweise falsch sei und macht detaillierte eigene Darstellungen zum technischen Hintergrund der Beschwerde. Zusammenfassend macht sie geltend, dass die technisch unterschiedlichen Lösungen FTTB, FTTS und FTTH für den Durchschnittsadressaten zu gleichwertig anzusehenden Verbesserungen führen. Und unter dem Begriff «Glasfasernetz» würden international vereinheitlicht alle drei Ausbauarten FTTB, FTTS und FTTH subsumiert. Anhand des beworbenen Beispiels Seuzach erläutert die Beschwerdegegnerin im Detail die technischen Verbesserungen durch die neuen Netzinstallationen.
3 Werbeaussagen sind nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Basierend auf diesem Verständnis darf kommerzielle Kommunikation über die eigenen Waren nicht irreführend oder unrichtig sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die Aussage «Wir haben für Sie in Seuzach das Netz auf Glasfaser ausgebaut» bezieht sich nach Ansicht der Lauterkeitskommission auf Seuzach und die Bewohner von Seuzach und stellt einzig fest, dass in Seuzach, im Gegensatz zu einem früheren Zeitpunkt, ein Glasfasernetz besteht. Die Durchschnittsadressaten erwarten aufgrund dieser Aussage nicht, dass jeder einzelne Bewohner in Seuzach nun ohne Weiteres von diesem Netz profitieren kann und somit beispielsweise automatisch einen Zugang zu schnellerem Internet hat. Die Existenz eines Netzes und der Zugang/die Nutzung des entsprechenden Netzes, sei es in den Bereichen Telefonie, TV oder Internet, sind für die Durchschnittsadressaten zwei klar unterschiedliche Fakten. Mit der Subline (Unterzeile) «Jetzt alle Vorteile von Glasfaser entdecken» weist die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass Vorteile durch das Netz nicht selbstverständlich sind, sondern erst durch den Zugang/die Nutzung desselben ermöglicht werden. Dass also weitere, eigene und auch kostenpflichtige Handlungen notwendig sind, insbesondere die Schaffung eines eigenen Zugangs zum Glasfasernetz («die Erschliessung der letzten Meile»), ist den Durchschnittsadressaten bewusst und bekannt, womit diese aufgrund der beschwerdegegenständlichen Werbeaussage gar nicht die Erwartung haben, es liege ein sog. FTTH vor. Ein Vorliegen von FTTH würde wohl dann erwartet werden, wenn die Beschwerdegegnerin zu jedem einzelnen Haushalt in Seuzach physischen Zugang hätte bzw. erhalten hätte.
4 Dass die beanstandete Werbeaussage einen vergleichenden Charakter haben soll, ist nicht nachzuvollziehen. Es besteht weder eine erkennbare Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin noch ist ein Technologievergleich erkennbar.
5 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.