SLK 174/20 (2021-01-20)
Nr. 174/20 (Nichteintreten – Bezeichnung «Oat Milk»)
Rubrum
b) Nr. 174/20 (Nichteintreten – Bezeichnung «Oat Milk»)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Bezeichnung «Oat Milk» für das Produkt «xxxxxxxx Good Day Oat Milk (1l und 250ml) als irreführend, da damit suggeriert werde, dass das Produkt keine Kuhmilch enthalte. Es besteht aber zu 50% aus Kuhmilch.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht zusammenfassend geltend, dass die Bezeichnung «Oat Milk» in keiner Art und Weise vermittle, dass das fragliche Produkt keinerlei Kuhmilch enthalte. Eine Mischung von Milch und Hafer sei – in verschiedenen Formen – sehr geläufig und beliebt (Birchermüesli, Porridge etc.). Das Produkt richte sich damit an alle Konsumenten, mit Ausnahme derjenigen, die sich ausschliesslich pflanzlich ernähren wollen. Daher wäre die behauptete Irreführung auch nicht «vorteilhafter» im Sinne des Grundsatzes Nr. B.2 Abs. 1 der Lauterkeitskommission. Entsprechend der markenrechtlichen Praxis des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) handle es sich bei der Bezeichnung «Oat Milk» um einen Fantasiebegriff, weshalb eine Irreführungsgefahr per se ausgeschlossen werden könne. Eine Irreführung werde zudem dadurch ausgeschlossen, indem auf der allein im Verkauf befindlichen 1-Liter-Packung in unmittelbarer Nähe zur fraglichen Bezeichnung in unübersehbarer Weise die Angabe «50%» angeführt sei. Für den Durchschnittsadressaten ergebe sich daraus sofort die Erkenntnis, dass das Produkt zu 50% Haferdrink und 50% Milch bestehe.
3 Zudem sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Verpackung neu gestaltet wurde und das Produkt per Ende Jahr neu mit «Oat & Milk» bezeichnet werde und zusätzlich die Angabe «je 50% HAFERDRINK/MILCH» ergänzt werde.
4 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission wird eine Beschwerde nicht anhand genommen und damit inhaltlich nicht beurteilt, soweit die beschwerdegegnerische Partei die beanstandete Massnahme einstellt und nicht wieder aufnehmen wird. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zugesichert, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete Bezeichnung nicht weiter benutzt wird und die zukünftige Verpackung des Produktes eine neue, klare Bezeichnung aufweist. Aufgrund dieser Zusicherung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dispositiv
beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.