SLK 182/17 (2018-01-24)
Nr. 182/17 (Keine Irreführung – «Es gibt immer eine Lösung»)
Rubrum
a) Nr. 182/17 (Keine Irreführung – «Es gibt immer eine Lösung»)
in Erwägung
1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Werbeaussage «Es gibt immer eine Lösung» für Konsumkredite der Beschwerdegegnerin unzutreffend. Es werde damit der falsche Eindruck erweckt, dass jedermann einen Kredit erhalte.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht zusammenfassend geltend, dass die beanstandete Werbeaussage keine konkreten Versprechen für die Vergabe eines Kredites beinhalte. Es werde vielmehr generell an eine positive Lebenshaltung geknüpft, auch wenn sich im Leben Probleme stellen. Mit Verweis auf Rechtsprechung und Literatur hält die Beschwerdegegnerin fest, dass das populärpsychologische Lebensmotto als unspezifische Produkteaussage kaum geeignet sei, beim Durchschnittsadressaten eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Zudem sei jedem Durchschnittsadressaten klar, dass Konsumkredite nur nach individueller Kreditfähigkeit vergeben werden dürfen.
3 Werbeaussagen sind nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Basierend auf diesem Verständnis darf kommerzielle Kommunikation nicht irreführend oder unrichtig sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).
4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird die Werbeaussage «Es gibt immer eine Lösung» nicht losgelöst von den beworbenen Kreditangeboten als allgemeine Floskel zur Lebensführung verstanden. Dazu ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte aus den einzelnen Werbemitteln, die einzig einen Bezug zu den Kreditangeboten herstellen lassen.
5 Dennoch ist die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen: Dem Durchschnittsadressaten ist bekannt, dass mit einer Kreditvergabe an Konsumenten eine Kreditfähigkeitsprüfung verbunden ist, welche dem Schutz der Konsumenten vor Überschuldung dienen soll. In jeder öffentlichen Auskündigung über einen Konsumkredit muss nach Art. 3 Abs. 1 lit. m UWG auch darauf hingewiesen werden, dass eine Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt. Die Erforderlichkeit der vorsichtigen Prüfung der Kreditfähigkeit ist somit allgemein bekannt. Der Durchschnittsadressat kann daher bei der Werbeaussage «Es gibt immer eine Lösung» eines Konsumkreditanbieters nicht davon ausgehen, dass jeder Konsument in jeder Lebenssituation und bei jeder Einkommens- und Vermögenslage Anspruch auf einen Kredit hat. Erst wenn die Prüfung der Kreditfähigkeit positiv ausfällt, gibt es «immer eine Lösung», nämlich eine individuelle Lösung im Einzelfall. Und das kann auch ein Verweigern des Kredites sein.
6 Die Lauterkeitskommission teilt aus diesen Gründen die Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass mit der beanstandeten Aussage ein falscher Eindruck erweckt werde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.