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SLK 182/22 (2023-01-25)

Nr. 182/22 (Telekommunikation – Bewerbung von Internet-Abos)

Rubrum

a) Nr. 182/22 (Telekommunikation – Bewerbung von Internet-Abos)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass im Werbemittel nur Preisangaben für das erste Jahr angegeben werden. Wie viel das Internet-Abo langfristig kosten würde, müsse im Kleingedruckten nachgelesen werden. Für den Kunden entstehe den Eindruck, das Abo sei günstiger, als es tatsächlich ist.

2 Die Beschwerdegegnerin erwidert, es werde mehrfach darauf hingewiesen, dass der kommunizierte Preis für das erste Jahr gelte. Trotzdem könne der Eindruck entstehen, dass die Abos ab Bestellung zeitlich unbegrenzt gleich viel kosten. Im Gesamtkontext liege keine Wettbewerbsverletzung vor. Sie nehme die Preisdarstellung sehr ernst. Deshalb habe sie ihre Webseiten überprüft und so gestaltet, dass keine irrtümlichen Annahmen mehr getroffen werden könnten.

3 Die Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerde mit ihrer Stellungnahme, wonach vor Überprüfung und Anpassung des Werbemittels durchaus irrtümliche Annahmen hätten getroffen werden können (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 2 Ziff. 3 der Lauterkeitskommission), selbst unterzogen und hat aufgrund der Beschwerde die nötigen Massnahmen ergriffen, um Klarheit zu schaffen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auch inskünftig klare Aussagen zu den Gegenleistungen ihrer Produkte zu kommunizieren.