Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 183/07 (2007-06-12)

Nr. 183/07 (Sexismus – Inserat/Plakat

Rubrum

4) Nr. 183/07 (Sexismus – Inserat/Plakat «Jedem Mister sein sloggi»)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerde richtet sich gegen Unterwäschewerbung (siehe unten). Je ein Mister Schweiz mit Partnerin sind abgebildet neben der Aussage «Jedem Mister sein sloggi». Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Werbeslogan sexistisch. Trotz Aufforderung wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.

– Da das Inserat vor dem 2. Mai 2007 geschaltet wurde, ist diese Beschwerde nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundsatz Nr. 3.11 betreffend geschlechterdiskriminierende Werbung zu beurteilen.

– In Kombination mit der bildlichen Darstellung könnte die Aussage «Jedem Mister sein sloggi» bei einem Teil der Adressaten wohl als doppeldeutig verstanden werden, indem mit «sloggi» zum einen die Produkte bezeichnet werden, zum anderen damit die abgebildeten Frauen als Gespielinnen der Männer gemeint sind. Diese banale Schlüpfrigkeit der Werbeaussage wäre durchaus als geschlechterdiskiminierend zu beurteilen, da sie die Würde der Frau verletzt. Im Sinne eines Grenzfalles ist die urteilende Kammer aber zur Ansicht gelangt, dass der massgebende Durchschnittsbetrachter dem Sujet nicht diesen Sinngehalt gibt. Lauterkeitsrechtlich ist das Inserat daher nicht zu beanstanden. Ob kommerzielle Kommunikation von mangelhafter werberischer Qualität ist, hat die Lauterkeitskommission im Rahmen ihrer rechtlichen Prüfung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.