Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 187/07 (2007-09-18)

Nr. 187/07 (Heizen mit Öl: Für mehr Klimaschutz)

Rubrum

1) Nr. 187/07 (Heizen mit Öl: Für mehr Klimaschutz)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerdeführerin beanstandet folgende Textpassagen in einem Zeitungsinserat der Beschwerdegegnerin: a) «Heizen mit Öl: Für mehr Klimaschutz» (Titel); «Die moderne Ölheizung ist die langfristig überzeugende Lösung, da sie mit ihrer hohen Effizienz einen Beitrag zum Klimaschutz leistet.» (Werbetext Zeilen 23f.) b) «Für den Betrieb dieser äusserst sparsamen Anlagen bietet sich das neue Öko- Heizöl mit drastisch reduziertem Schwefel- und Stickstoffgehalt an. Noch besser c) «Unter dem Gesichtspunkt Klimaschutz lohnt es sich gerade auch bei der Sanierung, beim Öl zu bleiben.» (Werbetext Zeilen 13ff.) d) «Wenn Sie stattdessen in eine bessere Isolation Ihres Hauses investieren, können Sie mit noch einmal deutlich weniger Öl den gewohnten Wärmekomfort erzeugen und tun etwas für den Klimaschutz und Ihr Portemonnaie.» (Werbetext Zeilen Die Beschwerdeführerin erachtet das Inserat als Verstoss gegen die Grundsätze Nr. 3.5 (Unrichtigkeit und Irreführung), Nr. 3.6 (Werbung mit Selbstverständlichkeiten), Art. 3 ICAP und Art. 5 ICAP.

– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und verlangt eine Feststellung der Einhaltung der Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission sowie des ICC International Code of Advertising Practice.

– Auf die Beschwerde ist einzutreten, auch wenn die Beschwerdegegnerin plant, das beanstandete Inserat nicht mehr einzusetzen. Es handelt sich um eine grundlegende Frage für die weitere, zukünftige Kommunikation der Beschwerdegegnerin. Daher ist das Eintreten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission zu bejahen.

– Obwohl kommerzielle Kommunikation aufgrund ihres Gesamteindruckes lauterkeitsrechtlich zu beurteilen ist, darf ein Slogan in prägnanter Form für sich selber nicht irreführend oder täuschend sein (Art. 3 lit. b UWG). Dieser Vorwurf trifft vorliegend auf den Slogan «Heizen mit Öl: Für mehr Klimaschutz» zu, auch wenn diese Aussage im kleingedruckten Lauftext relativiert wird. Darüber hinaus ergibt sich aber auch aus den Erklärungen der Beschwerdegegnerin im Inserat, dass nicht das Produkt selber, nämlich Heizöl, sondern die vom angesprochenen Adressaten selber zu treffenden Massnahmen (Sanierung, Isolation, etc.) dem Klimaschutz förderlich sind. Selbst aus den Erläuterungen im Inserat ergibt sich somit, dass die beanstandete Aussage «Heizen mit Öl: Für mehr Klimaschutz» nicht richtig oder zumindest irreführend im Sinne von Art. 3 lit. b UWG ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich daher gutzuheissen.

– Darüber hinaus sind nach Ansicht der Kommission auch die nachfolgenden Aussagen durch die Beschwerdegegnerin nicht belegt (Grundsatz Nr. 1.8 der Lauterkeitskommission).

– «Die moderne Ölheizung ist die langfristig überzeugende Lösung, da sie mit ihrer hohen Effizienz einen Beitrag zum Klimaschutz leistet». Diese werberische Anpreisung und Schlussfolgerung erscheint weder aus den vorangehenden Erläuterungen im Lauftext noch aus den Sachdarstellungen in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt und bewiesen. Denn zentrale Aussage im Werbetext ist, dass die Energieeffizienz von Heizöl durch zusätzlichen Betrieb einer Solaranlage und durch Sanierungsmassnahmen verbessert werden kann. Zudem ergibt sich auch aus dem Consolidated ICC Code of Advertising and Marketing Communication Practice (siehe auch Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements zur Anwendung der ICC-Richtlinien), dass umweltspezifische Werbeaussagen genau bleiben und keine unklaren oder vagen Vorstellungen vermitteln sollen (Article E1 des ICC Codes). Auch unter diesem Aspekt ist es nicht gerechtfertigt, eine Ölheizung generell als «langfristig überzeugende Lösung mit hoher Effizienz» im Zusammenhang mit dem Klimaschutz zu bewerben. Gemäss dieser Bestimmung des ICC Codes sind Aussagen wie «umweltfreundlich» oder Ähnliches nur zulässig, wenn überzeugende Beweise von sehr hohem Standard vorliegen, die auf allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Methoden basieren.

– Aus den gleichen Gründen ist auch die Aussage «Unter dem Gesichtspunkt Klimaschutz lohnt es sich gerade auch bei einer Sanierung, beim Öl zu bleiben» zu beanstanden.

– Aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu rügen sind hingegen die übrigen von der Beschwerdeführerin beanstandeten Textpassagen.

Dispositiv

beschliesst:

1.

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG und Article E1 des Consolidated ICC Code of Advertising and Marketing Communication Practice gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig folgende Werbeaussagen zu unterlassen: – «Heizen mit Öl: Für mehr Klimaschutz». – «Die moderne Ölheizung ist die langfristig überzeugende Lösung, da sie mit ihrer hohen Effizienz einen Beitrag zum Klimaschutz leistet.» – «Unter dem Gesichtspunkt Klimaschutz lohnt es sich gerade auch bei der Sanierung, beim Öl zu bleiben.»

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale contro la concorrenza sleale, Art. 3 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2012, 1 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2014, 31 dicembre 2015, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 dicembre 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.