SLK 187/17 (2018-01-24)
Nr. 187/17 (Nichteintreten – Abo-Rechnung als «Erinnerung zum Angebot»)
Rubrum
b) Nr. 187/17 (Nichteintreten – Abo-Rechnung als «Erinnerung zum Angebot»)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von der Beschwerdegegnerin eine unlautere, als Rechnung getarnte Offerte erhalten. Durch die Überschrift «Rechnung übersehen?» werde der falsche Eindruck erweckt, dass bereits eine Vertragsbeziehung bestehen würde.
2 Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme, dass im vorliegenden Einzelfall eine falsche Eingabe der Kundennummer zu diesem Fehler geführt habe. Am 11. Dezember 2017 sei das fälschlicherweise erfasste Abonnement nach einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer wieder gelöscht worden. Der Rechnungslauf sei aber leider bereits am 10. Dezember 2017 ausgelöst worden. Die Beschwerdegegnerin entschuldigt sich für den Fehler und die Überschneidung.
3 Die Lauterkeitskommission ist dem Stiftungszweck entsprechend nur zur Beurteilung von kommerzieller Kommunikation zuständig (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Es können demnach vor der Lauterkeitskommission nicht sämtliche Handlungen im Wettbewerb auf die Vereinbarkeit mit dem Lauterkeitsrecht geprüft werden. Gemäss Grundsatz Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission ist unter kommerzieller Kommunikation (Werbung) jede Massnahme von Konkurrenten oder Dritten zu verstehen, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen.
4 Im vorliegenden Fall liegt keine kommerzielle Kommunikation im Sinne der obgenannten Definition vor. Aus den Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich beim beanstandeten Verhalten der Beschwerdegegnerin um eine systematische Vorgehensweise gegenüber einer Mehrheit von Adressaten handelt. Das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Versehen ist nicht unglaubwürdig, zumal die Rechnung einen Tag vor dem Telefonat (falsch) ausgestellt wurde.
5 Daher ist die Lauterkeitskommission unzuständig und kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten. Nach ständiger Praxis der Kommission kann auch eine Kammer einen Beschluss auf Nichteintreten erlassen.
6 Im Zusammenhang mit der Verwendung von sogenannten «Angebotsrechnungen» wird an die Vorgaben gemäss Entscheid im Verfahren Nr. 215/15 der Lauterkeitskommission erinnert.
Dispositiv
beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.