SLK 213/12 (2012-11-07)
Nr. 213/12 (Gewinnspiele – iPhone Wettbewerb)
Rubrum
a) Nr. 213/12 (Gewinnspiele - iPhone Wettbewerb)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Gewinnmitteilung der Beschwerdegegnerin auf das Handy des Beschwerdeführers, er habe ein iPad gewonnen. Der «Gewinnbezug» führe zu einem kostenpflichtigen «Wissens-Spiel».
2 Die Beschwerdegegnerin reichte den Wortlaut und die Darstellung der «Gewinnmitteilung» ein. Sie macht geltend, dass eine kostenlose Teilnahme möglich war. Es sei in der ganzen Korrespondenz nie davon die Rede, dass man bereits gewonnen habe. Wie mitgeteilt, sei der Inhaber der fraglichen Handynummer einzig berechtigt gewesen, am Spiel teilzunehmen und den Preis bei einem allfälligen Gewinn auszuwählen.
3 Gewinnversprechen, die schlagwortartig angepriesen und nur an optisch untergeordneter Stelle relativiert werden, sind unlauter. Es bedarf einer klaren Deklaration, unter welchen Voraussetzungen der Teilnehmer welchen Preis an welcher Veranstaltung erhält (Grundsatz Nr. 3.9 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).
4 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine «Android-Mobilnummer heute Abend beim Android-Gewinnspiel in GenevaAustria gezogen wurde» und nun ein iPad als Preis ausgewählt werden kann. Zudem wird mitgeteilt, dass ein Preis noch nicht abgerufen wurde. Diese Kommunikation wird durch den Durchschnittsadressaten dahingehend interpretiert, dass eine Verlosung bereits stattgefunden hat und er als Sieger bereits feststeht. Dass dies nicht den Tatsachen entspricht und die Auswahl des «Preises» erst der Beginn einer Wettbewerbsteilnahme darstellt, kann der Durchschnittsadressat erst beim weiteren Durchklicken des Spielaufbaus erkennen, nämlich beim Durchlesen der Teilnahmebedingungen, zu welchen er erst nach Vornahme von mehreren Schritten gelangt. Erst in den Teilnahmebedingungen relativiert sich das Gewinnversprechen. Die vorliegende Kommunikation zum Gewinnspiel ist daher irreführend und unlauter. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf diese Art der Kommunikation eines Gewinnspiels zu verzichten.