Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 219/06 (2007-05-02)

Nr. 219/06 (Angélique de Succès)

Rubrum

4) Nr. 219/06 (Angélique de Succès)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission

in Erwägung

– Gegen den Entscheid der Dritten Kammer vom 14. Dezember 2006, eröffnet am 17. Januar 2007, wurde von der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2007 fristgerecht Rekurs eingereicht. Die Rekursantwort datiert vom 15. Februar 2007.

– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.

– Die Rekurrentin erachtet es unter anderem als willkürlich, dass ältere Menschen als Adressaten der fraglichen kommerziellen Kommunikation betrachtet werden. Im angefochtenen Entscheid basiert das Urteil der Kammer aber nicht auf einer solchen Annahme. Vielmehr wird ausgeführt, dass die notwendige Klarheit im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.9 für einen flüchtigen Leser nicht bestehe. Es wird im Entscheid auch nicht in Abrede gestellt, dass eine chancengleiche Teilnahme nicht möglich ist. Es erscheint aber auch nach Ausführungen der Rekurrentin nicht als willkürlich, wenn die Kammer die geforderte Klarheit in der Kommunikation verneinte. Das Korrigieren eines ersten Eindruckes mittels fetter Überschriften durch allfällige Erläuterungen in den Teilnahmebedingungen genügt den Klarheitsanforderungen nicht.

– Die (unbewiesenen) Ausführungen der Rekurrentin zur Verhältniszahl der Besteller ist nicht relevant, da im Entscheid nicht die Frage der Besteller aufgeworfen wurde, sondern die Verknüpfung des Gewinnspieles mit einer Kostenbeteiligung für den Ausdruck von Dokumenten.

– Ebenfalls unbewiesen bleibt die behauptete Existenz von Angélique Succès, die in der Beschwerdeantwort als französische Hellseherin beschrieben wird und im Rekurs als in Portugal wohnhafte Dame. Auch der Entscheid betreffend Verstoss gegen Grundsatz Nr. 3.2 erweist sich daher als nicht willkürlich.

– Ebenfalls als nicht willkürlich zu beurteilen ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend Verstoss gegen die Firmengebrauchspflicht. Weder auf dem Antwortumschlag noch auf einem Bon, welche beide der Beschwerde beilagen, ist die vollständige, im Handelsregister eingetragene Firma der Beschwerdegegnerin ersichtlich.

Dispositif

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.