Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 227/06 (2007-05-02)

Nr. 227/06 (Inserat mit Blondine als Blickfang)

Rubrum

5) Nr. 227/06 (Inserat mit Blondine als Blickfang)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission

in Erwägung

– Gegen den Entscheid der Dritten Kammer vom 14. Dezember 2006, eröffnet am 17. Januar 2007, wurde von der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2007 fristgerecht Rekurs eingereicht. Die Beschwerdeführerin nahm am 22. Februar 2007 zum Rekurs Stellung.

– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.

– Nach Auffassung der Rekurrentin ist auf dem beanstandeten Sujet klar Marilyn Monroe erkennbar, weshalb es sich nicht um eine sexistische Szene, sondern um eine augenzwinkernde Anspielung auf diese Hollywood-Ikone handle.

– Kommerzielle Kommunikation ist danach zu beurteilen, wie sie der Durchschnittsadressat versteht. Bei der urteilenden Kammer und den anwesenden Experten hatte die fragliche Werbung offenbar nicht das von der Rekurrentin geltend gemachte Verständnis geweckt. Es kann auch nach den Erläuterungen der Rekurrentin nicht als willkürlich beurteilt werden, dass nach Ansicht der Kammer der geltend gemachte Bezug zu Marilyn Monroe nicht erkennbar war. Ob dieser Bezug zu Berühmtheiten in den anderen Sujets besser gelungen ist, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Aber auch nach Auffassung des Plenums weist die abgebildete Frau keine bis wenig Ähnlichkeit mit Marilyn Monroe auf, so dass dieser Bezug auch durch allfällige Posen oder textliche Andeutungen nicht hergestellt wird.

– Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als willkürlich erweist und der Rekurs daher abzuweisen ist.

Dispositif

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.