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SLK 291/13 (2014-03-12)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 291/13 (Preisbekanntgabe – Google Internetanzeige «Kontaktlinsen – 70% Rabatt»)

Rubrum

Nr. 291/13 (Preisbekanntgabe – Google Internetanzeige «Kontaktlinsen – 70% Rabatt»)

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Googleanzeige «Kontaktlinsen – 70% Rabatt» gegen die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) und den Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission über die vergleichende Werbung verstosse. Die Reduktionsangabe «bis zu» sei ungenau, die Waren seien nicht vergleichsfähig, es handle sich um keinen Selbstvergleich und der Konkurrenzvergleich sei nicht nachvollziehbar.

2 Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird der Bindestrich nicht als «bis zu» wahrgenommen, da die Bindestriche in der Anzeige generell zur Abgrenzung der Textbausteine verwendet werden. Die zu beurteilende Aussage lautet damit einfach «70% Rabatt».

4 Die Beschwerdegegnerin ist beweispflichtig (Art. 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission), dass die Preise sämtlicher Kontaktlinsen in ihrem Angebot um 70% reduziert und die Anforderungen der PBV-Bestimmungen eingehalten wurden.

5 Da die Beschwerdegegnerin dieser Beweispflicht durch Verzicht auf eine Stellungnahme nicht nachgekommen ist, muss von der Unrichtigkeit ihrer Reduktionsbehauptung ausgegangen werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Dabei ist zu bedenken, dass Verletzungen der Preisbekanntgabeverordnung durch die zuständigen kantonalen Polizeibehörden von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden können. Als Hilfsmittel zur Vermeidung inskünftiger Verletzungen der Preisbekanntgabeverordnung dient die «Wegleitung für die Praxis» des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, herunterladbar unter www.seco.admin.ch/themen/00645/00654/04362/index.html?lang=de.

Dispositif

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Reduktionsangabe «70% Rabatt» zu verzichten, soweit sie die Richtigkeit dieser Behauptung gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung nicht nachweisen kann.

b) Konkurrentenbeschwerde