SLK 373/08 (2009-05-13)
Nr. 373/08 (Kommunikation von Tests – Werbeaussage «Der Testsieger – Geprüft durch den SEV»)
Rubrum
1) Nr. 373/08 (Kommunikation von Tests – Werbeaussage «Der Testsieger – Geprüft durch den SEV»)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wirbt die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise mit dem Claim «Der Testsieger – Geprüft durch den SEV». Der SEV habe nie einen solchen Test für Heizelemente durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort nimmt sie detailliert Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde.
– Im vorliegenden Messbericht des SEV wurden nach Beauftragung durch die Beschwerdegegnerin gemäss Unterlagen drei verschiedene Elektroheizkörper gemessen. Es handelt sich demnach nicht um einen repräsentativen Test, der eine allgemeine Anpreisung wie «Der Testsieger – Geprüft durch den Schweizerischen Elektronischen Verband» oder «Wollen Sie den Testsieger?» rechtfertigen könnte. Es entsteht der irreführende Eindruck im Sinne von Art. 3 lit. b UWG, das Produkt der Beschwerdegegnerin sei in einem solchen allgemeinen, nicht von der Beschwerdegegnerin initiierten Konkurrenzvergleich als Testsieger bewertet worden. Es wäre allenfalls eine vergleichende Werbung mit Bezug nur zu den zwei anderen Produkten zulässig, sofern die Voraussetzungen von Art. 3 lit. e UWG erfüllt werden.
– Darüber hinaus entspricht die vorliegende Kommunikation des Tests nicht den Anforderungen der Richtlinien für Tests der Schweizerischen Lauterkeitskommission. Gemäss Art. III.3 dieser Richtlinien sind bei der Kommunikation folgende Angaben zu machen: Die Quelle und das Publikationsdatum müssen genau und klar angegeben werden. Das bedeutet auch, dass nur Tests für kommerzielle Kommunikation verwendet werden dürfen, welche öffentlich publiziert und zugänglich sind. Es muss klar angegeben werden, welche wesentlichen Eigenschaften bzw. Kriterien getestet wurden.
– Die Beschwerde ist demnach bezüglich der Testaussagen «Testsieger» gutzuheissen.
– Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis «Swiss Made» werbe. Gemäss glaubwürdiger Aussage der Beschwerdegegnerin werden deren Produkte bei der xxxxxxxxxx hergestellt. Gemäss eigenen Recherchen der Lauterkeitskommission handelt es sich bei der xxxxxxxxxx um einen rein schweizerischen Produktionsbetrieb (vgl. z.B. www. xxxxxxxx.ch). Bezüglich des Herkunftshinweises «Swiss Made» ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
1.
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG und Art. III.3 der Richtlinien für Tests gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig auf die Anpreisung «Testsieger» zu verzichten.
2.
Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.