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Einvernehmliche Regelung mit der Schweizerischen Post AG
V Schweizerische Eidgenossensch aft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Preisuberwachung PUE
Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PÜG)
zwischen
der Schweizerischen Post AG Wankdorfallee 4
3030 Bern
nachfolgend „die Post“
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2
3003 Bern
nachfolgend „der Preisüberwacher“
betreffend
Preisanpassungen und einvernehmliche Massnahmen bis 31.12.2019
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A. Präambel
(1) Der Preisüberwacher und die Post hatten sich im Januar2014 auf ein umfassendes Preis- und Massnahmenpaket im Bereich der Brief- und Paketpost geeinigt. Zusätzlich wurde die Abgabe von vier Gratisbriefmarken an alle Haushalte vereinbart (Kompensations massnahme). Diese einvernehmliche Regelung (,‚eR‘ ist per 31.3.2016 ausgelaufen. Eine Fortführung in Form einer Anschluss-eR vom 29.6.2016 galt bis 31.12.2017 und wurde mit der eR vom 10.8.2017 bis 31. Dezember 2018 verlängert. (2) Die Post sieht von der Umsetzung der für das Jahr 2019 geplanten Preismassnahmen ab; insbesondere verzichtet sie auf Massnahmen, die eine Preiserhöhung für Geschäfts- oder Privatkunden zur Folge hätten. Dagegen hat sie bereits im ersten Quartal 2018 An passungen im Pricing vorgenommen, die sich dauerhaft zugunsten der Kundschaft aus wirken. Kleinere Anpassungen auf 1.1 .2019 gibt die Post den betroffenen Kunden/innen individuell im August 2018 bekannt. Diese Anpassungen führen in der Gesamtbetrach tung zu Preissenkungen. Der Verzicht auf die Umsetzung der Pricing Measures 2019 (PRIME19) werden mit den nachfolgend festgehaltenen Einschränkungen in der Gesamtbetrachtung als unbedenklich eingestuft.
B. Einvernehmliche Regelung
1 Gegenstand
(3) Basis der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die vereinbarten Preise der einvernehmlichen Regelungen vom 20.1.2014 und vom 29.6.201 6, welche mit der eR vom 10.8.2017 weitergeführt worden sind.
II Massnahmen
(4) Die Preise der im Anhang 1 der einvernehmlichen Regelung vom 10. August 2017 ab schliessend aufgelisteten Dienstleistungen der Post bleiben bis Ende 2019 unverändert, mit Ausnahme der Spezialsendungen (vgl. Ziffer (7)). Dies bedeutet insbesondere, dass auf Preismassnahmen bei A- und B-Post-Briefen verzichtet wird. Bei Paket und Express- Sendungen International wird auch 2019 keine Erhöhung beim Zuschlag für die manuelle Erstellung eines Frachtbriefs für Privat- und Geschäftskunden auf 5 Franken (bisher 3 Franken) erfolgen. Der Online-Rabatt auf Paketsendungen von Privatkunden sowie die reduzierten Preise der Versandhandelsretouren gemäss Anhang 2 der eR vom 10. August 2017 werden nicht verlängert. (5) Um die Kompensationsforderungen weiterhin zu erfüllen, sind auch 2019 Zusatzmass nahmen vorgesehen.
III Zusatzmassnahmen
(6) Gebührenverzicht bei Post-, EMS- und GLS-Verzollung: Systemwechsel der Abrech nungssystematik für die Zollinspektion von Privat- und Geschäftskundensendungen (ba sierend auf Motion Ettlin): Die Post verzichtet auch 2019 kompensationslos auf die Ge bühr von 13 Franken für die Zollrevision von Post-, EMS- und GLS-Sendungen. (7) Verzicht auf den Spezialsendungszuschlag für A-Post, B-Post Einzelsendungen sowie für Sendungen ins Ausland: Die Post verzichtet auf die Erhebung des Zuschlages von 15 Rp. pro Sendung. Diese Massnahme wurde bereits per 1.2.2018 umgesetzt.
IV Andere Preise der Post
(8) Die von dieser einvernehmlichen Regelung nicht betroffenen Preise der Post unterliegen weiterhin der Preismissbrauchsprüfung der Preisüberwachung. Die Auskunftspflicht der Post bleibt während der Laufzeit der einvernehmlichen Regelung unverändert bestehen.
V Inkrafttreten und Befristung
(9) Diese einvernehmliche Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2019. (10) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesent lichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).
VI Sanktionen
(11) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung.
VII Kommunikation
(12) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegen über der Öffentlichkeit.
Bern, 22. Mai 2018 Bern, den 2. Mai 2018 Die Schweizerische Post AG Der Preisüberwacher
Snne Ruoff, Konzer‘eiterin Stefan M\
// / :.-
ÄJ(rich Hurni, Mitglied der Konzernleitung
Anhang 1 Die publizierten Listenpreise der nachfolgend aufgelisteten Dienstleistungen der Post, wie sie in der einvernehmlichen Regelung vom 29.6.2016 vereinbart wurden, bleiben bis Ende 2019 unverändert: — Brief A- und B-Post Einzelsendungen Inland — Pakete Inland Privat und 1Geschäftskunden — Verzollungsgebühren (Ausnahme Verzicht auf Gebühr Zolirevision vgl. B.(6)) — Vollmachten — MiniPac International resp. Maxibrief International — B-Post Massensendungen Inland — Nachsendedienstleistungen Brief Privatkunden — Einschreiben Prepaid — Nachsendeauftrag Paket Privatkunde — SMS-Briefmarke — Versand Standard- und Midibrief gegen Aufpreis CHF 1.50 auch für Privatkunden, wenn dicker als 2 cm, aber dünner als 5 cm
1 Per 1.1.2018 hat die Post im Rahmen der Pricing Measures (PRIME18) das Preissystem bei den Pn vatkunden vereinfacht (Reduktion von fünf auf drei Gewichtsstufen).