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Zusatzvereinbarung zur einvernehmlichen Regelung vom Oktober 2014 mit HD-Gasnetzbetreibern
Schweizensche Eidgenossenschaft Confdration sunse Confederazione Svizzera Confederaziun svzra
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Zusatzvereinbarung zur Einvernehmlichen Regelung vom Oktober 2014
zwischen
Swissgas, Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas Grütlistrasse 44,
8002 Zürich
nachfolgend „Swissgas“
sowie
Gaznat SA Socitö pour l‘Approvisionnement et le Transport du Gaz Naturel en Suisse Romande Av. Gnral Guisan 28,
1800 Vevey
Erdgas Zentralschweiz AG lndustriestrasse 6,
6005 Luzern
Gasverbund Mittelland AG Untertalweg 32,
4144 Arlesheim
Erdgas Ostschweiz AG Bernerstrasse,
8064 Zürich
nachfolgend „die Regionalgeseilschaften“
alle gemeinsam nachfolgend „HD-Gasnetzbetreiber“
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und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2
3003 Bern
betreffend
Netznutzungsentgelte des schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes
A. Präambel
(1) Gemäss der einvernehmlichen Regelung zwischen den Hochdruck-Gasnetzbetreibern und dem Preisüberwacher (nachfolgend Vereinbarungspartner) vom Oktober 2014 orien tiert sich der durchschnittliche Kapitalzinssatz (WACC) für die Hochdruck-Erdgasnetze an dem vom Bundesrat festgelegten WACC für Stromnetze. Ein Zuschlag von 0.2 Prozentpunkten wurde aufgrund der voraussichtlich fünfjährigen Dauer der einvernehmlichen Re gelung gewährt. Im Resultat wurde ein WACC von 4.9% für die Dauer der einvernehmli chen Regelung festgesetzt. Dieser WACC soll gemäss Präambel der einvernehmlichen Regelung angepasst werden, wenn der Bundesrat die Herleitungsmethodik zur Bestim mung des WACC in der Stromversorgungsverordnung (StromW) ändert.
(2) Aufgrund des historisch tiefen Zinsniveaus hat der Bundesrat am 4. Dezember 2015 ent schieden, die Vorgaben für die Berechnung des Kapitalzinssatzes (WACC) für Investitionen in Stromnetze in der StromW anzupassen. In der Folge hat das Eidgenös sische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den WACC für das Tarifjahr 2017 auf 3.83% festgelegt (vgl. Pressemitteilung des UVEK vom 23. Februar 2016). Damit stellt sich die Frage, ob der WACC der HD-Gasnetzbetreiber entsprechend anzupassen sei.
(3) Diese Frage wurde von den Vereinbarungspartnern unterschiedlich beurteilt. Der Schrif tenwechsel zwischen den Vereinbarungspartnern zeigte, dass die einvernehmliche Re gelung je nach Würdigung der Argumente und Begriffe rechtlich unterschiedlich ausgelegt wird. Um eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern, mit deren rechtskräftigem Abschluss unter Umständen erst nach Ablauf der Restlaufzeit der einver nehmlichen Regelung zu rechnen wäre, suchten die Vereinbarungspartner nach einer Ei nigung.
(4) Eine Einigung bezüglich der Auslegung der bestehenden einvernehmlichen Regelung konnte nicht gefunden werden. Um eine rechtssichere Situation zu schaffen, einigten sich die unterzeichnenden Vereinbarungspartner aber darauf, die strittige Bestimmung des Kapitalkostensatzes für die Restlaufzeit der einvernehmlichen Regelung einvernehmlich klar zu formulieren.
(5) Die HD-Gasnetzbetreiber machten im Rahmen der Verhandlungen geltend, für sie sei die Zinssenkung im analogen Strombereich nicht voraussehbar gewesen, und sie hätten sich entsprechend auch nicht darauf einstellen bzw. vorbereiten können. Vor diesem Hinter grund dienten die Verhandlungen der Suche nach einem Kompromiss, der einen zumut baren Pfad beinhaltet, welcher schrittweise zur Zielgrösse führt. Damit konnte dem Anlie gen der Branche einer schrittweisen Annäherung, die eine Anpassung bei den Gasnetz betreibern an die neuen Rahmenbedingungen in zumutbarer Weise ermöglicht, und gleichzeitig langwierige und kostspielige Rechtshändel vermeidet, Rechnung getragen werden.
(6) Dieses Vorgehen trägt aus Sicht des Preisüberwachers der aktuellen Situation Rechnung, ohne ein Präjudiz zu schaffen. Im Falle einer Nachfolgeregelung (einvernehmliche Rege lung, gesetzliche Lösung) ist die Höhe des WACC neu festzulegen. Der Preisüberwacher geht davon aus, dass bis zum Ende der Dauer der einvernehmlichen Regelung sowohl die Massnahmenpakete der Energiestrategie 2050 des Bundes als auch ein allfälliges neues Gasmarktgesetz festgelegt oder zumindest weitestgehend beraten sind, was die Rechtsunsicherheit bezüglich der künftigen Regulierung von Gasnetzen verringert und eine neue Einschätzung des WACC nötig macht.
(7) Die vorliegende Vereinbarung stellt eine Ergänzung der bestehenden einvernehmlichen Regelung zwischen den unterzeichnenden Betreibern von Hochdruck-Erdgasnetzen und
dem Preisüberwacher vom Oktober 2014 dar. Neu geregelt wird der Kapitalkostensatz. Ebenfalls wird die Gültigkeitsdauer einvernehmlich um 9 Monate verlängert, falls das ge plante Gasmarktgesetz nicht vorher in Kraft tritt.
B. Vereinbarte Anpassungen in der Einvernehmlichen Regelung vom Oktober 2014
(8) Die unterzeichnenden Betreiber von Hochdruck-Erdgasnetzen (HD-Gasnetzbetreiber) und der Preisüberwacher vereinbaren Folgendes:
(9) Randziffer (6) der einvernehmlichen Regelung wird ersatzlos aufgehoben.
(10) Randziffer (12d) der einvernehmllchen Regelung wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Die Höhe des kalkulatorischen Kapitalkostensatzes (WACC), der in die Berechnung der Netznutzungsentgelte der HD-Gasnetzbetreiber gemäss der Einvernehmlichen Regelung vom Oktober 2014 einfllesst, wird nominal wie folgt festgelegt: 4.9% vom 1.10.2016 bis 30.9.2017 4.7% vom 1.10.2017 bis 30.9.2018 4.5% vom 1.10.2018 bis 30.9.2019 4.23% vom 1.10.2019 bis 30.9.2020 Sollte aufgrund der Zinsentwicklung während der Laufzeit der einvernehmlichen Regelung die Differenz zwischen WACC für HD-Gasnetze gegenüber dem WACC Wert für Strom netze 0.2 % unterschreiten, erfolgt automatisch eine entsprechende Anpassung des WACC für HD-Gasnetze so, dass der WACC für HD-Gasnetze ab der nächsten Abrech nungsperiode wieder 0.2 % über demjenigen der Stromnetze liegt. Ansonsten gelten die oben festgelegten Kapitalkostensätze.
(11) Die einvernehmilche Regelung vom Oktober 2014 inklusive der vorliegenden Zusatzver einbarung zur einvernehmlichen Regelung vom Oktober 2014 gilt neu und wird vorbehält ich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen nicht mehr angepasst bis zum Inkraft treten des geplanten Gasversorgungsgesetzes, längstens aber bis am 30.9.2020. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien verlängert werden.
Bern, September 2016
Der Preisüberwacher
anhans
für Swissgas
*( für Gaznat SA
z*.j— 1/1/-;z
für Erdgas Zentraschweiz
f asverbund Mi e and AG
/ftf für Erdgas Ostschweiz AG