27d28efaca4942856740
Einvernehmliche Regelung mit der Spital STS Thun AG
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Confeder ation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG)
zwischen der
Spital STS Thun AG Krankenhausstrasse 12
3600 Thun
nachfolgend kurz „STS"
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2
3003 Bern
nachfolgend kurz „der Preisüberwacher"
betreffend
Tarife im Zusatzversicherungsbereich
A. Präambel
(1) Der Preisüberwacher hat die Höhe der Tarife, die die STS im Zusatzversicherungsbereich den Zusatzversicherern verrechnet, kritisiert. Die STS ist bestrebt, eine einvernehmliche Regelung mit dem Preisüberwacher abzuschliessen. Ziel der Regelung ist es, dass STS neue Tarifmodelle entwickelt und die durchschnittlich verrechneten Tarife im Zusatzversicherungsbereich gesenkt werden. (2) Im Zusammenhang mit den Zusatzversicherungstarifen kann grundsätzlich das Problem der intransparenten Tarifierung geortet werden. Die branchenweit praktizierten Tarifmodelle im Zusatzversicherungsbereich führen zu Verzerrungen und die Vergütungen der Zusatzversicherungen sind im Einzelfall nicht kostenmässig herleitbar, so dass Doppelverrechnungen von bereits mit den OKP-Tarifen bezahlten Leistungen drohen. Es bedarf deshalb einer flächendeckenden Änderung des aktuellen Zustands. Die vorliegende einvernehmliche Regelung ist insofern als Pionierregelung zu sehen. Der Preisüberwacher ist gewillt, die Zusatzversicherungstarife in den nächsten drei Jahren auf breiter Front in einem Benchmarkverfahren anzugehen. (3) Unter der Prämisse, dass der Preisüberwacher auch gegenüber den anderen Spitälern tätig wird und sich das Vorgehen nicht auf die STS beschränkt, welche vergleichsweise niedrige Tarife verrechnet, ist STS - ohne Anerkennung eines Preismissbrauchs - einverstanden, die nachfolgende einvernehmliche Regelung einzugehen.
B. Einvernehmliche Regelung
1 Gegenstand
(4) Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die zwischen der STS und den Zusatzversicherern ausgehandelten und verrechneten Tarife im Zusatzversicherungsbereich, d.h. für überobligatorisch Versicherte.
II Anpassung der Zusatzversicherungs-Tarife
(5) Die STS verpflichtet sich, die im Jahr 2019 durchschnittlich verrechneten Zusatzversicherungstarife ceteris paribus, d. h. normiert auf die im 2019 erbrachte Leistung, gewichtet nach Anzahl Halbprivat- und Privat-Patienten, gegenüber den Zusatzversicherern zu senken. Die STS reduziert die durchschnittlichen fallzahlgewichteten Zusatzversicherungstarife (Ausgangspunkt: gewichteter Durchschnitt der Tarife 2019 gemäss vertraulichem Anhang 1) nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der vorliegenden ER normiert auf die 2019 erbrachte Leistung um mindestens 10%. Es ist dabei der STS überlassen, wie und in welchem Umfang sie die Tarifanpassungen mit den Zusatzversicherern für den Halbprivat- und den Privatbereich wahrnimmt. (6) Die STS verfügt Stand heute im Zusatzversicherungsbereich über ein Dreisterneniveau gemäss Definition der Mehrleistungskomponenten gemäss Anhang 2. Wenn es der STS gelingt, mit allen oder einzelnen Versicherern ein höheres Leistungsniveau zu vereinbaren.', so wird die Verpflichtung zur Tarifreduktion gesenkt, und zwar proportional zu der von der STS ausgewiesenen Mehrleistung.
(7) Vorbehalten bleiben Verträge, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorliegenden einvernehmlichen Regelung bereits in Kraft waren und fixe Beträge über das Datum des 1. Januar 2023 hinaus regeln. Diese Verträge sind im Anhang 3 genannt.
III Monitoring und Alternativen
(8) Um festzustellen, ob die vereinbarten Vorgaben gemäss Ziff. II (4) umgesetzt wurden, hat die STS dem Preisüberwacher im Dezember 2022 die ausgehandelten Tarifverträge im Zusatzversicherungsbereich vorzuweisen und die gegenüber den Zusatzversicherern durchschnittlich verrechneten Zusatzversicherungstarife nachvollziehbar darzulegen. (9) Sollten die Leistungen im Bereich der Zusatzversicherungen gemäss Ziff. II (5) erhöht worden sein, so hat die STS dem Preisüberwacher im Dezember 2022 diese Mehrleistungen nachzuweisen. (10) Erfüllen die ausgewiesenen durchschnittlichen fallzahlgewichteten Zusatzversicherungstarife im Dezember 2022 die vereinbarte Reduktion gemäss Ziff. II (4) ff. hiervor nicht, so hat die STS die Tarifverträge mit den Versicherungen umgehend anzupassen bzw. einen Rabatt zu gewähren, so dass die vereinbarte Reduktion gemäss Ziff. II (4) ff. hiervor ab 1. Januar 2023 erfüllt wird. Wurden die Tarife z.B. im fallschweregewichteten Durchschnitt nur um 8% statt 10% gesenkt, erfolgt eine zusätzliche fallschweregewichtete Senkung um 2%. Wurden sie bei Mehrleistungen im Umfang von 4 % um 5 % gesenkt, wäre noch ein Prozent zusätzlich zu senken, etc.
IV Weitere Tarife
(11) Die von dieser einvernehmlichen Regelung nicht betroffenen Tarife der STS unterliegen, soweit sie vom Geltungsbereich des Preisüberwachungsgesetzes erfasst sind, dem Empfehlungsrecht resp. der Preismissbrauchsprüfung des Preisüberwachers (sofern es sich dabei nicht um Tarife für Selbstzahler handelt). Die gesetzliche Auskunftspflicht der STS bleibt während der Dauer der einvernehmlichen Regelung unverändert bestehen.
V Inkrafttreten, Befristung und Vorbehalte
(12) Diese einvernehmliche Regelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt befristet auf drei Jahre. (13) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG). Dabei zu berücksichtigen sind die Aktivitäten der Preisüberwachung in diesem Bereich und die Entwicklung der von anderen Leistungserbringern verrechneten Tarife.
VI Sanktionen
(14) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.
VII Kommunikation
(15) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern, 21. Januar 2020
Der Preisüberwacher
.
Vizepräsident Verwaltungsrat
Jürg Thöni CFO
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Anhänge
•· Anhang 1: Gewichteter Durchschnitt der Tarife 2019 (Geschäftsgeheimnis der STS)
Anhang 2: Definition der Mehrleistungskomponeriten gemäss Modell der STS (Geschäftsgeheimnis der STS)
Anhang 3: Verträge mit Versicherungen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorliegenden einvernehmlichen Regelung bereits in Kraft waren und fixe Beträge über das Datum des 1. Januar 2023 hinaus regeln (Geschäftsgeheimnis der STS)