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Einvernehmliche Regelung vom 03.08.2026 mit der SBB
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Conf^ddration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG)
zwischen
Schweizerische Bundesbahnen SBB Markt Personenverkehr Trüsselstrasse 2
3000 Bern 65
nachfolgend «SBB»
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2
3003 Bern
nachfolgend «der Preisüberwacher»
betreffend
Sparbillette im SBB-Fernverkehr
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A. Vorbemerkungen
(1) Der SBB-Fernverkehr ist weniger von der Kostensteigerung betroffen als der Nationale Direkte Verkehr (NDV) im Durchschnitt, namentlich weil die SBB nicht vom Wegfall der Rückerstattung für den Treibstoffzoll betroffen ist. (2) Da die SBB gleichermassen von den Tariferhöhungen des NDV wie die Anbieter im Regionalverkehr mit einem grösseren Erhöhungsbedarfprofitieren, bieten die SBB zum Ausgleich im Jahr 2027 in Fernverkehr mehr Sparbillette an.
B. Vereinbarungen
I Gegenstand
(3) In Fortführung der einvernehmlichen Regelungen mit der SBB werden für ein weiteres Jahr Sparbillette zur Verfügung gestellt. Ein attraktives Angebt an Sparbilletten kann zur Auslastung der Züge und der Brechung von Pendlerspitzen dienen. Gleichzeitig dienen die Sparbillette als Ausgleich für die Preiserhöhungen im NDV zugunsten der Kundinnen und Kunden des Fernverkehrs.
II Sparbillette
(4) Die SBB wird im Fernverkehr vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 Sparbillette mit dem Ziel anbieten, insgesamt eine Rabatt-Summe von mindestens 90 (neunzig) Millionen Franken zu erreichen.
III Monitoring
(5) Bis Ende Januar 2028 wird die SBB die ihren Kundinnen und Kunden gewährten Rabatte durch abgesetzte Sparbillette anhand effektiver Verkaufszahlen gegenüber dem Preisüberwacher nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt separat je Klasse, getrennt für Vollzahlende und Halbtax-Abo-Kundinnen und -Kunden. (6) Wird das Ziel, Sparbillett-Rabatte im vereinbarten Umfang zu gewähren, verfehlt, so verdoppelt die SBB den Differenzbetrag bis zum 1. August desselben Jahres im Rahmen einer Zusatzaktion und bietet zusätzlich zu den vereinbarten Rabatten entsprechende Kontingente an Sparbilletten an.
IV Inkrafttreten und Befristung
(7) Diese einvernehmliche Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2027. (8) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).
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V Sanktionen
(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.
VI Kommunikation
(io) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern,
Der Preisüberwacher
Meierhans Stefan X9IB3X 20.07.2026 PREISÜBERWACHER / SURVEILLANT DES PRIX
Stefan Meierhans
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