59e97a989ebec9a0ed72

Einvernehmliche Regelung mit der KEBAG AG

e Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG)

zwischen der

KEBAG AG Emmenspitz

4528 Zuchwil

nachfolgend «KEBAG»

handelnd durch Markus Juchli, Direktor Christoph Fankhauser, VR Präsident

und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2

3003 Bern

nachfolgend „der Preisüberwacher"

betreffend

Verbrennungspreise

Seite 1 von 3

A. Präambel

(1) Die KEBAG hatte in der Vergangenheit, um die gesetzliche Pflicht der Energieverwertung erfüllen zu können, CHF 38 Mio. in eine neue Stromproduktion investiert. Zum Investitionszeitpunkt lag ein negativer KEV-Entscheid vor. Die damalige Preiserhöhung per 1.1.2016 von Fr. 125.-/t auf Fr. 135.-/t für die Verbrennung von Siedlungsabfall, angeliefert durch Gemeinden (nachfolgend: Verbrennungspreis), geschah unter diesem Aspekt. Den negativen KEV-Entscheid hatte die KEBAG jedoch angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge die Klage der KEBAG gutgeheissen und diese in die KEV aufgenommen. Dies führt dazu, dass die Preise für die Verbrennung nun wieder auf ihr ursprüngliches Niveau gesenkt werden können.

8 Einvernehmliche Regelung

1 Gegenstand

(2) Gegenstand der einvernehmlichen Regelung sind die Verbrennungspreise der KEBAG für durch Gemeinden angelieferten Siedlungsabfall.

II Massnahme

(3) Die KEBAG senkt die Verbrennungspreise für Siedlungsabfälle von CHF 135.-/t auf 125.-/t per 1.1.2019. Für Gemeinden die KEBAG-Säcke als offizielle Gebührenträger verwenden, wird die Preisreduktion über eine Anpassung der KEBAG-Gebührenträger weitergegeben. Der Preis für eine Rolle 35 1 KEBAG Säcke (10 Stk.) reduziert sich mit dem neuen Tonnenpreis von Fr. 10.70 auf Fr. 9.90 (-7.47%). Die anderen Gebührenträger werden analog angepasst. Damit gilt wieder die Preisliste von 2015 (damaliger Tonnenpreis 125.-/t). Die KEBAG verpflichtet sich zudem, Gemeinden mit eigenen Gebührensystemen schriftlich über die Preisreduktion zu informieren. Diese werden ersucht, die Preisreduktion an ihre Endkunden weiterzugeben.

III Inkrafttreten und Befristung

(4) Diese einvernehmliche Regelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2021. (5) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).

IV Sanktionen

(6) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.

V Kommunikation

(7) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.

Bern, Datum

KEBAG AG

««. , Markus Juchli, Direktor

Christoph Fankhauser, VR Präsident