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Einvernehmliche Regelung mit SIX Payment Services AG

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Confdration su isse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PÜG)

zwischen der

SIX Payment Services AG Hardturmstrasse 201 Postfach

8005 Zürich

nachfolgend „SIX“

und dem

Preis überwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27

3003 Bern

nachfolgend „der Preisüberwacher“

betreffend

Transaktionsgebühren Debitkarte (Maestro)

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A. Präambel

(1) Der Preisüberwacher und SIX haben sich im Bereich der Transaktionsgebühren für Zah lungen via Debitkarte (Maestro) im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) auf die nachfolgend ausgewiesenen Massnahmen geeinigt. (2) Diese einvernehmliche Regelung beschränkt sich auf die Maestro-Transaktionsgebühren für Zahlungen an physischen Point of Sales in der Schweiz. Allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt mögliche E-Commerce-Zahlungen mit der Maestro-Karte sind von dieser einvernehmlichen Regelung nicht betroffen. Ebenso ausgenommen sind Kombi-Angebote, mit welchen Maestto-Transaktionsgebühren entweder mit Gebühren anderer Zahlungs methoden (z. B. Kreditkarte) oder mit Gebühren für Technologien zur Einlieferung von Transaktionen (z. B. POS-Terminals) gebündelt werden. Kunden mit solchen Kombi-Ver trägen können jederzeit in ein Modell wechseln, in welchem die Dienstleitungen einzeln angeboten und bepriced werden und somit von den in dieser einvernehmlichen Regelung vereinbarten Maestro-Transaktionsgebühren profitieren, müssen jedoch die eingegange nen Verpflichtungen bezüglich POS-Lösung weiterhin einhalten. Sollte der Kombi-Vertrag eine gratis POS-Lösung beinhalten, ist SIX jedoch während fünf Jahren ab Abschluss des Kombi-Vertrages nicht verpflichtet, diese POS-Lösung zur Nutzung durch einen anderen Acquirer freizuschalten. Sollte zur POS-Lösung ein Servicevertrag abgeschlossen wor den sein, so ist auch dieser bis zum Ablauf der Minimaldauer dieses Servicevertrages weitet zu erfüllen.

B. Massnahmen

Anpassung Maestro-Transaktionsgebü hren

(3) SIX reduziert ihre Preise für Transaktionen (Transaktionsgebühren) via Debitkarte (SIX Maestro TRX Gebühr) für ihre Kunden mit einem Transaktionsvolumen von bis zu einer Million pro Jahr gemäss nachfolgender Liste:

Zielgruppe Anzahl Maestro Aktuelle Preise pro Neue Preise pro Transaktionen pro Transaktion Transaktion per Jahr Kleine und mitt- — .

lere Kunden —

500000

500‘OOl 110001000 —

(4) SIX wird die neuen Preise für Neukunden per sofort anwenden. (5) Bei Kunden mit bestehenden Verträgen mit festen Laufzeiten und einem Transaktionsvo lumen bis zu einer Million pro Jahr wird SIX die neuen Preise bei mindestens 50% des Kundenstammes bis am 1. Februar 2018 und bei den übrigen 50% des Kundenstammes spätestens ab 1. August 2018 anwenden und zu diesem Zweck die bestehenden Verträge mit den betroffenen Kunden entsprechend anpassen. Bei bestehenden Kunden, welche

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sich aus eigenem Antrieb bei SIX melden, werden die Verträge innerhalb eines Monats angepasst. Um festzustellen, ob die vereinbarten Vorgaben umgesetzt wurden, unterrichtet SIX den Preisüberwacher über die Anzahl der angepassten Verträge jeweils spätestens bis am 28. Februar 2018 resp. am 31. August 2018. (6) Preiserhöhungen gegenüber zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorliegenden einver nehmlichen Regelung bestehenden Kunden sind während der Dauer der einvernehmli chen Regelung ausgeschlossen, selbst wenn die entsprechenden Preise unter den neuen Höchstpreisen liegen sollten.

II Zuschläge

(7) Die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser einvernehmlichen Regelung bestehenden Zu schläge können den Kunden weiterhin zusätzlich in Rechnung gestellt werden. SIX ver zichtet jedoch auf die Erhöhung dieser Zuschläge für die Dauer dieser einvernehmlichen Regelung. (8) SIX plant die Einführung einer Chargeback-Gebühr in der Höhe von CHF 30.00 pro Chargeback und einer Gutschriftsgebühr im Umfang der doppelten Höhe der mit dem entsprechenden Kunden vereinbarten Transaktionsgebühr pro Gutschrift. Diese neuen Gebühren dürfen auch während der Dauer dieser einvernehmlichen Regelung eingeführt werden. (9) Für den Fall der Erhöhung oder Neueinführung einer Gebühr von MasterCard, welche SIX auf die Kunden überwälzen möchte, wird SIX den Preisüberwacher schriftlich darüber informieren. Erhebt der Preisüberwacher innert 20 Tagen ab Erhalt der Information keine Einwände, ist SIX berechtigt, die Änderungen auf die Kunden zu überwälzen. Erhebt der Preisüberwacher Einwände, werden die Parteien sich bemühen, über diese Anderungen eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

III Andere Preise von SIX

(10) Die von dieser einvernehmlichen Regelung nicht betroffenen Preise von SIX unterliegen weiterhin der Preismissbrauchsprüfung der Preisüberwachung. Die gesetzliche Aus kunftspflicht von SIX bleibt während der Laufzeit der einvernehmlichen Regelung unver ändert bestehen.

IV Inkrafttreten und Befristung

(11) Diese einvernehmliche Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember2020. (12) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesent lichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).

/

V Sanktionen

(13) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmilche Regelung kommen Art. 23 und

25 PÜG zur Anwendung

VI Kommunikation

(14) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegen über der Offentlichkeit.

Bern, (‚ 4 / SIX Payment Services AG Der Preisüberwacher

Roger Niederer Stef Meierhans

4%1(///. CZ Andr Kalbermatter