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Einvernehmliche Regelung mit der PostFinance AG
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Confédération suisse
Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Preisiiberwachung PUE
Einvernehmliche Regelung
(gemäss Art. 9 PUG)
zwischen der
PostFinance AG Mingerstrasse 20
3030 Bern
nachfolgend «PF»
und dem
Preistiberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27
3003 Bern
nachfolgend «der Preisüberwacher»
betreffend
Gebühren für Einzahlungen am Postschalter (für Empfänger)
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
Tel. +41 58 462 21 01, Fax +41 58 462 21 08 manuela.leuenberger@pue.admin.ch www.preisueberwacher.admin.ch
A.
Praambel
Der Zahlungsverkehr gehört zur Grundversorgung, den die Post in der Schweiz sicherstellen muss. Für die Preisgestaltung hat sie sich unter anderem an den Grundsatz der Kostenorientierung zu halten. Angesichts des Strukturwandels und zunehmender Abwicklung des Zahlungsverkehrs via Internet, haben die Kosten im Falle von Schaltereinzahlungen — gerechnet pro Zahlungsvorgange — markant zugenommen. Dieser Entwicklung muss preisseitig Rechnung getragen werden. Dabei sind Preissteigerungen leider unausweichlich. Nachdem die Vorstellungen der Vertragsparteien zu Beginn weit auseinanderlagen, haben sich in längeren Verhandlungen PF und Preisüberwacher auf eine Anpassung geeinigt, die auch der Preisüberwacher vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben als «unbedenklich» erachtet.
(1)
(2)
(3)
PF hat dem Preisüberwacher ihr neues Gebührenmodell für Einzahlungen am Postschalter im Sinne von Art. 6 PüG freiwillig vorangemeldet. Der Preisüberwacher und PF haben sich im Bereich der Gebühren für Einzahlungen am Postschalter (für Empfänger) im Rahmen dieser einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz (PüG) auf die nachfolgend ausgewiesenen Massnahmen geeinigt.
Einvernehmliche Regelung Gegenstand
Gegenstand der einvernehmlichen Regelung sind die Gebühren für Einzahlungen am Postschalter (für Empfänger).
Massnahmen
PF darf die Gebühren für Einzahlungen am Postschalter (für Empfänger) frühestens per 1. Juli 2020 auf maximal folgende Beträge anheben/festsetzen:
ES (roter Einzahlungsschein) Maximaler Betrag
Bis CHF 50.- CHF 2.00 Bis CHF 100.- CHF. 2.40 Bis CHF 1'000.- CHF 3.10 Bis CHF 10'000.- CHF 4.75, Je weitere CHF 10'000 CHF 1.25) ESR (oranger Einzahlungsschein) Maximaler Betrag
Bis CHF 50.- CHF 1.20 Bis CHF 100.- CHF 1.60) Bis CHF 1'000.- CHF 2.35) Bis CHF 10'000.- CHF 3.95 Je weitere CHF 10'000 CHF 1.25) QRR (QR-Rechnung) Maximaler Betrag.
Bis CHF 50.- CHF 1.20 Bis CHF 100.- CHF 1.60 Bis CHF 1'000.- CHF 2.35) Bis CHF 10'000.- CHF 3.95 Je weitere CHF 10'000 CHF 1.25)
ill. Andere Preise der PF (4) Die von dieser einvernehmlichen Regelung nicht betroffenen Preise von PF unterliegen weiterhin
der Preismissbrauchsprüfung der Preisüberwachung. Die Auskunftspflicht von PF bleibt während der Laufzeit der einvernehmlichen Regelung unverändert bestehen.
IV Inkrafttreten und Befristung
(5) Diese einvernehmliche Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.
(6) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PUG).
V Sanktionen
(7) Bei Zuwiderhandiungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.
VI Kommunikation
(8) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern, 18. November 2019
PostFinance AG Der Preisüberwacher
T Patrick Graf Stefan MeWrhans