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Einvernehmliche Regelung mit der Wasserversorgungsgenossenschaft Fischingen

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF U Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung (gemass Art. 9 PUG)

zwischen der

Wasserversorgungsgenossenschaft Fischingen

c/o Roland Egger Hauptstrasse 17

8376 Fischingen

nachfolgend kurz „WVGF“ und dem

Preisüberwacher

Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2

3003 Bern

nachfolgend kurz „der Preisüberwacher“

betreffend

Wasserpreise

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m)

Q)

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Präambel

Die von der WVGF per 1. Januar 2015 erhöhten Wassergebühren hatten, insbesondere für kleinere und mittlere Wohnungen, starke Kostensteigerung zur Folge. Dies ist auf die Einführung der Grundgebühren zurückzuführen, die nicht zwischen Einfamilienhäusern, grossen und kleinen Wohnungen unterscheiden. Diese vermeintliche Gleichbehandlung widerspricht sowohl dem Verursacher- wie auch dem Aquivalenzprinzip und wirkt sich - auf kleine Wohnungen sehr stark preistreibend aus.

Einvernehmliche Regelung Gegenstand

Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die Wasserpreise des Versorgungsgebiets der WVGF.

Geregelt werden die Grundgebühren und der Mengenpreis per Oktober 2019.

Grund- und Mengenpreise .

Der jährliche Wasserzins nach Verbrauch beträgt höchstens CHF 2.90/m?. Die jährliche Zählermiete beträgt höchstens CHF 50.-.

Die jährliche Grundgebühr pro Liegenschaft inklusiv 1. Wohneinheit beträgt höchstens CHF 180.-.

Die jährliche Gebühr pro zusätzlicher Wohneinheit beträgt für kleinere Wohnungen’ höchstens CHF 70.- und für grössere Wohnungen höchstens CHF 110.-.

Die jährliche Grundgebühr für Gewerbebauten oder Gewerbenutzung? mit 5 Mitarbeitern und mehr beträgt höchstens CHF 180.-, für Gewerbebauten oder Gewerbenutzung mit 1 bis 4 Mitarbeitern höchstens CHF 30.- pro Mitarbeiter.

Die Tarife verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.

Inkrafttreten und Befristung Diese einvernehmliche Regelung gilt für die Gebühren ab 1. Oktober 2019 und ist befristet auf drei Jahre.

Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2.PüG).

1 Wohnungen, die weniger als 3-Zimmer oder 60m? Wohnfläche aufweisen. 2 Bauten / Räume ohne reine Wohnnutzung.

IV Sanktionen

(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.

V Kommunikation

(10) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.

Bern, 23. Oktober 2019

Der Preisüberwacher

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Roland Egger tefan Mei Ss Verwaltungsratspräsident

len —

Harald Wagner

Verwaltungsratsmitglied