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Einvernehmliche Regelung mit der Schweizer Salinen AG
Q Schwezensche Eidgenossenschaft Conf€drdtIon suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svzra
Einvernehmllche Regelung
(gemäss Art. 9 PÜG)
zwischen
Schweizer Salmen AG Schweizerhalle Postfach
4133 Pratteln 1
und dem
Preisüberwacher, Stefan Meierhans Einsteinstrasse 27, 3003 Bern
betreffend Salzpreise und Rabatte
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A. Präambel
Die vorliegende einvernehmliche Regelung zwischen dem Schweizerischen Preisüberwacher und den Schweizer Salmen schliesst sich zeitlich unmittelbar an die vorhergehende Regelung vom 24. Januar 2014 an. Die Schweizer Salmen stellen im Auftrag der Kantone die solidarische Versorgung der Schweiz mit Salz sicher. Hierfür investieren die Schweizer Salmen in leistungsfähige, auf einen Spitzenbedarf ausgelegte Anlagen für die Produktion, die Lagerung und die Distribution. Diese exklusive Vorhalteleistung wird über einen Verkaufspreis entschädigt, welcher auf einen durchschnittlichen Winterbedarf ausgerichtet ist. Die Gewinne der Schweizer Salmen schwanken sehr stark aufgrund der nicht vorhersehbaren Wettet- und Wintetverhältnisse und des daraus resultierenden sehr unterschiedlichen Bedarfs an Auftausalz in den Kantonen sowie den Gemeinden. Das von den Parteien erklärte Ziel ist, die Gewinne der Schweizer Salmen im Durchschnitt auf ein angemessenes Niveau zu fixieren. Weitet soll diese Vereinbarung mögliche negative Auswirkungen des Salzregals auf die Schweizer Wirtschaft minimieren.
B. Einvernehmliche Regelung
Auftausalz
Die Salmen anerkennen, dass bei überdurchschnittlich strengen Wintern, insbesondere bei einer Serie von strengen Wintern, hohe Gewinne entstehen. Die Verteilung dieser Gewinne an die Kantone führt nur zu einer teilweisen fiskalpolitischen Kostenneutralität, dies insbesondere, weil die Dividenden in den meisten Kantonen in die allgemeine Staatskasse und nicht in die Strassenrechnung fliessen. Um dies zu korrigieren verpflichten sich die Salmen, bei der Erzielung ausserordentlich hoher Gewinne (infolge strenger Winter), an die Auftausalzkunden einen Rabatt in Form einer Rückerstattung zu gewähren. Dabei gilt folgender Prozess:
1 An der Dezember Sitzung entscheidet der VRjeweilen, basierend auf dem
voraussichtlichen Geschäftsergebnis, über die Höhe der Rückerstattung (Totale Summe in CHF). Ungenügende Renditen in den beiden vergangenen Jahren dürfen berücksichtigt werden. Der Vorschlag wird dem Preisüberwacher vorgängig zur Überprüfung auf Komptabilität mit der einvernehmlichen Regelung unterbreitet. 2. Als Basis dient der operative Gewinn (= operativer EBIT operative Rückstellungen — —
Steuern (26 %)).
3 Der Richtwert für den angemessenen‘ Gewinn beträgt für die Dauer der
einvernehmlichen Regelung 1 1.2 Mio. Franken pro Jahr nach Swiss GAAP FER berechnet.
4 Die Schweizer Salmen erstatten den Bezügern von Auftausalz, gemäss ihren
anteilsmässigen Bezügen (Total der Tonnen geliefert als lose und in Gebinden), für das laufende Geschäftsjahr einen Rabatt als Barzahlung oder als Gutschrift.
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Streckengeschäfte und Importbewilhigungen
Die Streckengeschäfte und Importbewilligungen werden wie im Jahr 2014 vereinbart weitergeführt. Die Salmen sind bestrebt, die administrative Handhabung der Importe laufend zu vereinfachen. Mit dieser Liberalisierung soll die Vielfalt im Bereich Speisesalzspezialitäten in der Schweiz garantiert werden und verhindert werden, dass die Schweizer Wirtschaft aufgrund des Salzmonopols Wettbewerbsnachteile erleidet.
C. Befristung der einvernehmlichen Regelung
II. Die Regelung schliesst nahtios an die vorgängige Regelung vom Januar 2014 an und gilt nach deren Unterzeichnung für 3 Jahre.
III. Eine Aufhebung oder Änderung dieser einvernehmlichen Regelung ist bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (vgl. Art. 11 Abs. 2 PüG).
D. Sanktionen
IV. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung.
E. Kommunikation
V. Die Parteien koordinieren den Zeitpunkt der Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern/Pratteln, den .
Schweizer Salmen AG ‘reisüberwacher
/61. - tc Dr. Urs Ch. eier Bruno Altermatt Geschäftsführer Leiter Finanzen
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