GAV für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt | Änderung 10.03.2025

Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt

Änderung vom 10. März 2025

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015, vom 24. November 2017, vom 16. Januar 2020, vom 20. Juni 2022, vom 3. Juni 2024 und vom 5. Dezember 20241 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt werden allgemeinverbindlich erklärt:

Anhang 8

Art. 1 Effektivlöhne (Art. 40 GAV)

Die Löhne der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um 30 Franken/Monat erhöht, dies bei einer Vollzeitanstellung (Teilzeitangestellte = pro rata). Keinen Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung haben Arbeitnehmende, welche aufgrund der Erhöhung der Mindestlöhne bereits eine verbindliche Lohnanpassung von 30 Franken/pro Monat oder mehr erhalten. Weiter ist die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden per Stichtag 31.12.24 um 0.5% zu erhöhen. Die Verteilung dieser Erhöhung erfolgt individuell, funktions- und leistungsbezogen und ist dem Betrieb freigestellt. Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

BBl 2015 8313; 2017 7827; 2020 903; 2022 1683; 2024 1286, 3068

2025-1070 BBl 2025 838

BBl 2025 838

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 GAV anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

10. März 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi