GAV für das Autogewerbe «Ostschweiz» der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau | Änderung 24.01.2025

Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau

Änderung vom 24. Januar 2025

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. August 2022, vom 3. Februar 2023 und vom 3. April 20241 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau werden allgemeinverbindlich erklärt:

Zusatzvereinbarung Löhne vom 12. November 2024

Art. 1 Generelle Lohnanpassung

Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2024 ist der Lohn jedes … unterstellten Arbeitnehmenden um 1,8 % zu erhöhen, maximal jedoch 100 Franken pro Monat. Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2025 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.

Der Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung besteht nur für Arbeitnehmende, die mindestens seit dem 1. Juli 2024 im gleichen Betrieb angestellt sind, seit diesem Datum keine Lohnerhöhung erhalten haben und am 31. Dezember 2024 in ungekündigter Anstellung sind. (…)

Lohnanpassungen aufgrund der geregelten Mindestlöhne nach Berufserfahrung auf Funktion können mit der unter Absatz 1 vereinbarten generellen Lohnerhöhung verrechnet werden.

1 BBl 2022 2130; 2023 291; 2024 822

2025-0336 BBl 2025 322

BBl 2025 322

II Dieser Beschluss tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

24. Januar 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi