SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 02/2023

SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 02/2023 Titel Prozessautomatisierung Market Making ETF und ETP per 1. April 2023 Kategorie Regularien

Autorisiert durch Alain Picard, Head Products

Rebecca Stasolla, Head Change Delivery

Seiten 2

Datum 01.03.2023 Information

Inhalt dieser Mitteilung:

– Prozessautomatisierung im Rahmen der Registrierung von Market Makern bei Neukotierungen von ETF und ETP per 1. April 2023

SIX Swiss Exchange AG informiert ihre Teilnehmer hiermit über die Prozessautomatisierung im Rahmen der Registrierung von Market Makern bei der Neukotierung von ETF und ETP per 1. April 2023.

Registrierung von Market Makern für ETF und ETP via Member Section Market Maker können künftig bei der Kotierung neuer ETF oder ETP den Nachweis ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung eines liquiden Handels mittels Registrierung in der Member Section erbringen und somit die Zulassung als Market Maker für das entsprechende Produkt bei SIX Swiss Exchange AG beantragen. SIX Swiss Exchange AG prüft die Anfrage. Bei positivem Resultat erfolgt eine Mitteilung an den Market Maker sowie SIX Exchange Regulation AG per E-Mail.

Alternativ steht die derzeitige Methode mittels Anpassung des Market Making Appendix weiterhin zur Verfügung.

Die aktuell gültige Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2 RLVB verlangt als Voraussetzung für die Kotierung eines ETF die Einreichung des Originals des rechtsgültig unterzeichneten Market Making Vertrags. Der Market Making Appendix ist Bestandteil des Market Making Vertrags, weshalb die Aufnahme eines neuen ETF eine Neuunterzeichnung und Einreichung des Market Making Appendix erforderlich macht. Um von diesem Erfordernis abzusehen respektive um eine Registrierung via Member Section zu ermöglichen, wird Art. 6 Abs. 2 RLVB entsprechend ergänzt.

Mit Blick auf die Implementierung der automatisierten Lösung für die Kotierung von ETP wird in der RLVETP alternativ zur geforderten Einreichung eines (aufdatierten) Market Making Vertrags die Möglichkeit der Registrierung des Market Makers via Member Section vorgesehen mittels entsprechender Ergänzung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 4 Abs. 3 Ziff. 2 RLVETP.

Die revidierten Bestimmungen treten am 1. April 2023 in Kraft und sind auf den Webseiten von SIX Swiss Exchange AG und SIX Exchange Regulation AG abrufbar.

Voraussetzung zur Nutzung der Dienstleistung bildet der Abschluss des entsprechend aufdatierten Market Making Vertrags mit SIX Swiss Exchange AG.

SIX Swiss Exchange AG ist fortwährend bemüht, ihr Dienstleistungs- und Produktangebot sowie die SWXess- Handelsplattform zu erweitern und zu verbessern. Unsere Teilnehmer können dabei von den Verbesserungen profitieren, die fortwährende Effizienz für den Handel an der Börse gewährleisten.

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SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 02/2023 01.03.2023

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