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SER-02381a43abf1

Sanktionsbescheid SER-MP-II/14

Rubrum

SIX Swiss Exchange AG Sanktionsbescheid von SIX Exchange Regulation vom 15. Dezember 2014

in Sachen X AG

SER-MP-II/14

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1. Sachverhalt und Verfahrensübersicht 1.1 Sachverhalt

1. X AG (Gesellschaft oder Emittentin) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in A [Ort]. Ihre Aktien sind im Domestic Standard an der SIX Swiss Exchange AG (SIX Swiss Exchange) kotiert.

2. Mit E-Mail vom 9. April 2014 ersuchte die Gesellschaft SIX Exchange Regulation (SER) um Verschiebung der Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 auf den […] Mai 2014. X AG führte aus, sie bedürfe dieser Verschiebung im Zusammenhang mit der im 2013 erfolgten Akquisition der B Gruppe, da sich aus dieser Transaktion ein Rechtsstreit mit einem Aktionär der Verkäuferin ergeben habe. Die Rechtsanwälte seien gegenwärtig mit der Beurteilung des Falles beschäftigt und würden zu Handen der externen Revisionsstelle ein Gutachten erstellen. Des Weiteren stehe die Gesellschaft kurz vor dem Abschluss wesentlicher Finanzierungsfazilitäten mit in- und ausländischen Partnern. Diese beiden Umstände würden den zeitgerechten Abschluss der Revision und die Erstellung des Geschäftsberichts 2013 verhindern. SER wies die Gesellschaft mit E-Mail vom 9. April 2014 darauf hin, dass ein schriftliches und begründetes Ausnahmegesuch inklusive Beilagen einzureichen sei.

3. In der Folge stellte X AG mit Schreiben vom 15. April 2014 ein Gesuch um Verschiebung der Publikation und der Einreichung des Geschäftsberichts 2013 auf den […] Mai 2014. Das Schreiben (welches mit B-Post versandt worden war) traf bei SER am 22. April 2014 ein. SER bat mit Schreiben vom 23. April 2014 sowie mit E-Mail vom 25. April 2014 um ergänzende Angaben betreffend die vorgebrachten Verschiebungsgründe. X AG kam dieser Aufforderung mit E-Mail vom 25. April 2014 nach. Weitergehende Ausführungen erfolgten per E-Mail von C, Partner bei Y AG, der externen Revisionsgesellschaft der Emittentin, vom 27. April 2014.

4. X AG machte im Wesentlichen Folgendes zur Begründung des Fristerstreckungsgesuchs vom 15. April 2014 geltend: Zum einen habe sich aus der im 2013 erfolgten Akquisition der B Gruppe ein Rechtsstreit mit einem Aktionär der Verkäuferin (R AG) ergeben. Der Aktionär habe am 18. Februar 2014 beim Bezirksgericht D eine Feststellungsklage eingereicht, welche möglicherweise von grösserer Tragweite für die Gesellschaft sei. Die Angelegenheit sei dem Anwalt der Gesellschaft zur Beurteilung übergeben worden. Zudem habe die Revisionsstelle eine Drittmeinung zur Einschätzung des Falles verlangt, welche ihr als Basis für die Gestaltung der Jahresrechnung dienen werde. Da mehrere externe Personen mit diesem Fall beschäftigt seien, welche während den (Oster-) Feiertagen nur teilweise verfügbar seien, und da der Sachverhalt komplex sei, würde die Gesellschaft noch einige Wochen benötigen bis ein gesichertes Ergebnis vorliege.

5. Zum anderen machte die Emittentin geltend, dass sie Nachverhandlungen mit dem ehemaligen Besitzer der Z AG betreffend den für diese im Jahr 2011 festgelegten Kaufpreis führe. Diese Verhandlungen sollten nach Ostern abgeschlossen sein und würden voraussichtlich zu einer wesentlichen Kaufpreismin-

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derung führen. Zusammenfassend hält die Gesellschaft fest, dass diese Umstände möglicherweise einen Einfluss auf die Jahresrechnung 2013 haben könnten und den zeitgerechten Abschluss der Revision sowie die Erstellung der Jahresrechnung verzögern würden.

6. Mit E-Mail vom 25. April 2014 führte die Gesellschaft aus, dass im Herbst 2013 eine Planungssitzung stattgefunden habe, anlässlich der das Verfahren und der Umfang der Revision besprochen und festgelegt worden seien. Die Emittentin erklärte, dass die externe Revisionsstelle, Y AG, für die Prüfung der X AG, deren Tochtergesellschaften sowie der Konzernrechnung zuständig sei, während die Abschlüsse der B Gruppe in E [Land] und F [Land] weiterhin von W geprüft, von Y AG aber ebenfalls durchgesehen würden. Diese Arbeiten seien weitgehend abgeschlossen.

7. Bezugnehmend auf die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der B Gruppe führte X AG aus, sie habe die Revisionsstelle umgehend nach Erhalt der Klage informiert, um das weitere Vorgehen (insbesondere die Abklärung der rechtlichen Konsequenzen betreffend die Jahresrechnung) voranzutreiben. Die Emittentin merkte an, dass es zahlreiche „Nebenschauplätze“ mit der Klägerin gebe, welche eine Lagebeurteilung und die Verhandlungen erschweren würden.

8. Betreffend die Nachverhandlungen mit dem Verkäufer der Z AG ergänzte die Gesellschaft, dass der im Jahr 2011 unterzeichnete Kaufvertrag keine wesentlichen Kaufpreisanpassungen vorsehe, dass sich aber aufgrund von Aussagen von Kunden und Mitarbeitern konkrete Ansatzpunkte einer möglichen Täuschung ergeben hätten. Deshalb seien aussergerichtliche Nachverhandlungen mit dem Verkäufer geführt worden, welche unmittelbar vor dem Abschluss stehen würden. Zudem gab die Emittentin an, dass die Kaufpreisanpassung zur Folge habe, dass der Beteiligungsbetrag sowie der damit zusammenhängende Goodwill in wesentlichem Umfang (CHF […]-[…]) reduziert werden würde.

9. Weiter gab die Gesellschaft an, dass sie im Jahr 2013 personelle Abgänge (auch im Bereich des Rechnungswesens) zu verzeichnen gehabt habe und dass die betreffenden Stellen neu besetzt werden müssten. So hätten sie zwei Juniorkontroller eingestellt und würden vor dem (Vertrags-)Abschluss mit einem Senior Finanzfachmann stehen.

10. C, Partner bei Y AG (externe Revisionsstelle der Emittentin), liess SER mit E-Mail vom 27. April 2014 weitergehende Informationen zum Gesuch vom 15. April 2014 zukommen. In der E-Mail vom 27. April 2014 gab C an, dass die Prüfungsarbeiten rechtzeitig im Herbst 2013 geplant worden seien und dass anfangs Februar 2014 mit der Prüfung der Einzelabschlüsse begonnen worden sei. Am 5. März 2014 habe die Schlussbesprechung stattgefunden, anlässlich derer eine Liste mit allen Pendenzen besprochen worden sei. Die Prüfung aller Einzelabschlüsse im In- und Ausland sei in der Zwischenzeit abgeschlossen worden und der erste Entwurf für die konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung liege vor. Es seien jedoch noch einige Punkte zu bearbeiten und der Anhang müsse erstellt werden. Sobald diese Arbeiten abgeschlossen seien, könne die Revisionsstelle die Prüfung der Konzernrechnung nach [Rechnungslegungsstandard] vornehmen.

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11. C bestätigte ferner, dass die Gesellschaft im Zusammenhang mit Refinanzierungen, den Nachverhandlungen mit dem Verkäufer der Z AG sowie mit den offenen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf der B Gruppe zeitlich in Verzug geraten sei. Die externe Revisionsstelle werde ihre Prüfungsarbeiten abschliessen, sobald die erwähnten Pendenzen erledigt seien.

12. SER wies das Gesuch der Emittentin vom 15. April 2014 um Erstreckung der Frist zur Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 auf den […] Mai 2014 mit Entscheid vom 28. April 2014 ab, da die Gesellschaft weder plausibel darlegen konnte, weshalb es nicht hätte möglich sein sollen, nach Erhalt der Klage vom 18. Februar 2014 bis Mitte April 2014 rechtzeitig das benötigte Gutachten einzuholen, um gestützt darauf die entsprechenden Verbuchungen vorzunehmen. Noch legte sie dar, wie sich eine allfällige Minderung des Kaufpreises für die Z AG auf das Geschäftsjahr 2013 hätte auswirken sollen. Auch die geltend gemachten knappen personellen Ressourcen vermochten eine Fristerstreckung nicht zu rechtfertigen.

13. X AG veröffentlichte am […] April 2014 eine Medienmitteilung, mit welcher sie bekannt gab, dass ein Gesuch um Erstreckung der Frist zu Publikation des Geschäftsberichts eingereicht, aber nicht bewilligt worden sei und dass die Publikation des Geschäftsberichts 2013 erst am […] Mai 2014 erfolgen werde. Zudem gab die Emittentin die Gründe, weshalb die Abschlussarbeiten sowie die Erstellung des Geschäftsberichts sich verzögert hätten sowie gewisse Kennzahlen zum vorläufigen Jahresabschluss bekannt.

14. Auf Ersuchen der Gesellschaft fand am […] 2014 eine Besprechung zwischen der Gesellschaft und SER statt. Seitens X AG nahmen daran G, CFO, und H, Verwaltungsratspräsident, teil. Seitens SER waren I, J sowie K anwesend. Gegenstand der Besprechung waren die Gründe für die zu spät erfolgte Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 sowie allgemeine Erläuterungen zur Gesellschaft. X AG machte anlässlich dieser Besprechung im Wesentlichen die folgenden Ausführungen: Die Gesellschaft habe zwischenzeitlich personelle Massnahmen ergriffen, die dazu beitragen sollten, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen in Zukunft fristgerecht nachkommen könne. Der Grund, weshalb der Geschäftsbericht 2013 nicht fristgerecht habe eingereicht und publiziert werden können, liege darin, dass die Gesellschaft das Ergehen eines Urteils aus E [Land] habe abwarten wollen. Dieses Urteil sei nun am 5. Mai 2014 ergangen und zu Gunsten von X AG ausgefallen. Thematisch gehe es darum, dass eine Drittperson unberechtigterweise eine Änderung der Statuten der Gesellschaft in E [Land] erwirkt habe. Diese unrechtmässigen Statutenänderungen seien nun mit Urteil vom 5. Mai 2014 für ungültig erklärt worden. Obschon die Gesellschaft nicht gewusst habe, wann sie mit dem Erhalt des Urteils habe rechnen können, habe sie sich bewusst dafür entschieden, dieses abzuwarten, da es für die Gesellschaft äusserst wichtig sei, wie das Urteil ausfalle.

15. X AG publizierte den Geschäftsbericht 2013 schliesslich am […] Mai 2014 gemäss den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität und reichte ihn bei SER ein.

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1.2 Verfahrensübersicht

16. Am […] 2014 leitete SER eine Vorabklärung ein und ersuchte die Emittentin um eine Stellungnahme zu verschiedenen Fragen betreffend den Sachverhalt. Die Emittentin nahm zum Vorabklärungsschreiben am […] 2014 fristgerecht Stellung.

17. Mit Schreiben vom […] 2014 brachte die Emittentin vor, dass sich nach der Akquisition der B Gruppe im Jahr 2013 ein Streit zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten der Aktionärin (Q AG) der Verkäuferin (R AG), L, sowie dem anderen Aktionär der Verkäuferin, H, ergeben habe, welcher ursprünglich aus einem Privatdarlehen herrühre. In der Folge habe L am 20. November 2013 in E [Land] durch Täuschung bzw. der nachweislich falschen Angabe, er sei einziger Aktionär, mittels Beurkundung eines Aktionärsbeschlusses eine Statutenänderung bei der B erwirkt. Durch diese Statutenänderung wäre es ihm möglich gewesen, die B vollständig zu blockieren. Er sei aber seit dem 8. November 2013 nicht mehr einziger Aktionär der B gewesen, weshalb der beurkundete Aktionärsbeschluss ungültig gewesen sei. Da diese Statutenänderung die Akquisition und den Betrieb der B erheblich erschwert hätte, habe X AG am 30. Januar 2014 beim Bezirksgericht M in E [Land], Klage eingereicht. Mit Urteil vom 5. Mai 2014 habe X AG in diesem Verfahren obsiegt. Damit sei die Akquisition der B einstweilen gesichert. Andere Verfahren seien jedoch noch hängig.

18. Auf Nachfrage erklärte die Emittentin, dass sie den mit den Verfahren in der Schweiz zusammenhängenden Prozess in E [Land] im Schreiben vom 15. April 2014 nicht ausdrücklich aufgeführt hätte, da sie im Gesuch versucht habe, die verschiedenen Rechtsverfahren möglichst nachvollziehbar und auf das Wesentliche beschränkt darzustellen. Deshalb sei das Verfahren nicht erwähnt worden. Von diesen Verfahren habe die Nichtigkeits- bzw. Rückforderungsklage in der Schweiz für die Emittentin „die grösste Bedeutung“.

19. Die Emittentin gab an, dass das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 erst am 15. April 2014 (Eingang bei SER am 22. April 2014) vorgelegen habe, weil es für die Geschäftsleitung und den Verwaltungsrat aufgrund der verschiedenen Verfahren in der Schweiz und in E [Land], der verschiedenen involvierten Rechtsanwälte sowie des erheblichen Zeitdrucks schwierig gewesen sei, sich rechtzeitig einen fundierten Überblick über die prozessuale Ausgangslage zu verschaffen. Dieser Überblick sei notwendig gewesen, um das Verschiebungsgesuch genügend substantiieren zu können. Diese Verzögerungen hätten sich auch aufgrund der internen Abläufe der Gesellschaft ergeben, welche nicht genügend auf die verschiedenen unerwarteten und nahezu gleichzeitig angehobenen Rechtsverfahren ausgerichtet gewesen seien. Die Gesellschaft habe die Verantwortung dafür auf sich zu nehmen. Sie habe die Reorganisation ihres Legal Managements an die Hand genommen und plane, entsprechende Kapazitäten innerhalb des Unternehmens aufzubauen.

20. Auf Nachfrage, weshalb sich X AG, respektive die externe Revisionsstelle, nicht unmittelbar nach Einreichung der Klage am 18. Februar 2014 mit diesem Rechtsfall auseinander gesetzt habe, führte die Gesellschaft aus, dass sie sich umgehend mit der Klage befasst und sofort eine Rechtsanwaltskanzlei mandatiert habe. Zudem habe die Klagebegründung lediglich in einem kurzen Schlichtungs-

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gesuch ohne Beilagen bestanden, weshalb eine genaue Abschätzung der prozessualen Risiken schwierig gewesen sei. Um die finanztechnische Fragestellung bezüglich der Werthaltigkeit der von der R AG im Kaufvertrag eingeräumten Darlehen abzusichern, sei auch sofort die externe Revisionsstelle beigezogen worden. Auf deren Anraten sei auch noch ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. X AG habe gehofft, dass dieses bei der Einreichung des Verschiebungsgesuches fertig sein werde. Da dieses jedoch nicht rechtzeitig vorgelegen habe, habe sich die Gesuchstellung verzögert und das Gesuch habe schliesslich ohne Einsichtnahme in das Gutachten eingereicht werden müssen. Das Rechtsgutachten habe schliesslich erst am 21. Mai 2014 vorgelegen.

21. X AG erläuterte, dass die Klage vom 18. Februar 2014 im Zusammenhang mit den anderen Rechtsstreitigkeiten relevant gewesen sei. Es sei jedoch kein Urteil bis zur Erstellung des Geschäftsberichts 2013 zu erwarten gewesen. Daher sei auch ein Rechtsgutachten erstellt worden. Die externe Revisionsstelle habe beurteilen müssen, wie gross die Unsicherheit bezüglich einer möglichen Rückabwicklung der Transaktion sei und wie diese in der Jahresrechnung bzw. im Bericht der externen Revisionsstelle dargestellt werden solle (Hinweis in den Notes oder im Bericht der Revisionsstelle oder sogar Einschränkung im Bericht der Revisionsstelle). Die externe Revisionsstelle sei zum Schluss gekommen, dass ein Hinweis im Revisionsbericht und ein Verweis auf die Notes angemessen sei.

22. Die Gesellschaft führte weiter aus, dass das von RA N erstellte Rechtsgutachten vom 21. Mai 2014 die Prozessaussichten für die X AG betreffend die Nichtigkeitsklage grundsätzlich positiv einschätze und reichte dieses ein.

23. Auf Nachfrage, weshalb der Abschluss von Finanzierungsfazilitäten zwar im E- Mail vom 9. April 2014, nicht mehr aber im Gesuch vom 15. April 2014 als Begründung aufgeführt worden sei, erklärte die Emittentin, dass die Sicherstellung der Liquidität aufgrund der eher knappen Liquidität der X-Gruppe per 31. Dezember 2013 ein wesentliches Element für den Abschluss der Revisionsarbeiten bzw. die Ausstellung der Prüfungsbestätigung gewesen sei. Das Thema Fortführung und Liquidität sei dann aber für die externe Revisionsstelle aufgrund der Erstellung eines Term Sheets betreffend eine Sale and Lease Back Transaktion am 10. April 2014 vorerst abgeschlossen gewesen und daher im Gesuch vom 15. April 2014 nicht mehr erwähnt worden. Die Gesellschaft reichte eine Zusammenstellung der Finanzierungsfazilitäten für den Zeitraum vom Februar 2014 bis Mai 2014 ein.

24. Mit Schreiben vom […] 2014 teilte SER der Gesellschaft die Eröffnung einer Untersuchung wegen einer allfälligen Verletzung der Vorschriften zur periodischen Berichterstattung im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR] und Rundschreiben Nr. 1, Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung [RS 1]; Anhang 1, Ziff. 2.01) im Zusammenhang mit der verspätet erfolgten Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 mit. Die Emittentin wurde ferner darüber in Kenntnis gesetzt, dass SER die Öffentlichkeit über die Einleitung einer Untersuchung informieren werde. Die Veröffentlichung der Medienmitteilung von SER erfolgte am […] 2014.

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25. Auf Ersuchen der Gesellschaft fand am […] 2014 eine telefonische Besprechung zwischen G, CFO, C, Y AG (externe Revisionsstelle), und K, SER, zwecks Besprechung einiger Fragen zum Bereich Rechnungslegung statt. C machte Ausführungen zu der im E-Mail vom 27. April 2014 erwähnten Schlussbesprechung sowie zur „work paper review“. Des Weiteren führte der Revisor aus, dass die B Gruppe im Jahr 2013 gekauft und auch ab diesem Zeitpunkt konsolidiert worden sei. Da die B Gruppe einen wesentlichen Bestandteil des Konzerns darstelle, sei ein Rechtsgutachten in Bezug auf die Frage betreffend Nichtigkeit des Verkaufs der B Gruppe eingeholt worden. Das Gutachten hätten sie kurz vor Publikation des Geschäftsberichts 2013 erhalten, worauf die Konsolidierung der B Gruppe sowie die Abgabe des Testats ohne Einschränkung möglich gewesen sei.

26. Des Weiteren fand auf Wunsch der Emittentin am […] 2014 eine weitere Besprechung in den Räumen der Börse statt. Teilnehmer waren seitens der Emittentin G, CFO, RA N sowie RA O und seitens SER I und K. Die Besprechung wurde auf einem Tonträger aufgezeichnet, welcher der Gesellschaft mit Schreiben vom […] 2014 zugestellt worden war.

27. X AG führte anlässlich der Besprechung vom […] 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: L habe beim Notar in E [Land] eine Statutenänderung bewirkt, worauf H als Verwaltungsrat abgesetzt worden und L einzelzeichnungsberechtigt geworden sei. Sie hätten dies anfangs Januar 2014 festgestellt, worauf superprovisorische Massnahmen in E [Land] veranlasst worden seien. Es habe eine grosse Unsicherheit in Bezug auf die Frage der Kontrolle über die Tochtergesellschaft und darüber, ob eine Konsolidierung stattfinde oder nicht, geherrscht. Diese Frage hätte für die Aktionäre gravierende Folgen gehabt. Die Gesellschaft habe auf positiven Bescheid gehofft, was aber nicht sicher gewesen sei. Daher hätte sie sich entschieden, das Ergehen des Urteils in E [Land] abzuwarten. Der Zeitpunkt der Urteilsfällung sei nicht bekannt gewesen. Schliesslich sei das Urteil am 5. Mai 2014 ergangen. Da die Emittentin aber bereits vorher habe handeln müssen, habe sie im April 2014 eine Fristerstreckung bei SER beantragt.

28. Die Emittentin merkte an, dass es bei der Nichtigkeitsbeschwerde der Q AG um die Anfechtung des Kaufvertrags über die B Gruppe gegangen sei. Die Gesellschaft habe ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, da die Frage der Kontrolle über die Tochtergesellschaft zentral sei. Die externe Revisionsstelle habe entscheiden müssen, was in einer solchen Situation zu tun sei. Man habe beschlossen, zu warten. X AG habe allerdings ungeprüfte Zahlen veröffentlicht. Auf Nachfrage, was die Gesellschaft gemacht hätte, wenn der Entscheid in E [Land] später ergangen wäre, führte X AG aus, dass der Entscheid per Ende April/Anfang Mai 2014 in Aussicht gestellt worden sei und ansonsten eine Neubeurteilung nötig gewesen wäre. Auf Nachfrage gab die Emittentin an, dass ein Hinweis der externen Revisionsstelle im Geschäftsbericht 2013 auf das hängige Verfahren und dessen mögliche Folgen (im Sinne eines Vorbehalts) nicht wünschenswert gewesen sei. Zudem erklärte die Gesellschaft, dass die B Gruppe – wäre das Urteil negativ ausgefallen – trotzdem konsolidiert worden wäre. Auf die Frage, weshalb das Verfahren in E [Land] im Fristerstreckungsgesuch vom 15. April 2014 nicht erwähnt worden sei, erklärte die Gesellschaft, dass die Rechtslage in Bezug auf diesen Fall völlig klar gewesen sei, weshalb sie dieses Verfahren gar nicht erwähnt habe.

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29. Im Nachgang zur Besprechung vom […] 2014 reichte die Emittentin mittels E- Mail vom […] 2014 eine Zusammenstellung zum Ablauf der Rechtsstreitigkeiten mit L in Sachen B ein.

30. Mit Schreiben vom […] 2014 ersuchte SER die Gesellschaft um Beantwortung der Frage, wann RA N der Auftrag zur Erstellung des Rechtsgutachtens vom 21. Mai 2014 erteilt worden war. Die Emittentin nahm mit E-Mail vom […] 2014 Stellung zu der von SER mit Schreiben vom […] 2014 gestellten Frage, beantwortete diese jedoch nicht klar. Auf nochmalige Nachfrage seitens SER mit E- Mail vom […] 2014 teilte RA N mit E-Mail vom […] 2014 mit, dass er am 8. Mai 2014 um eine Legal Opinion gebeten worden sei. Die Emittentin habe ihn darüber orientiert, dass das Urteil betreffend Löschung der Einträge von L im Handelsregister in E [Land] endlich eingetroffen sei und zugunsten der X AG laute. Die Gesellschaft habe ihn darum gebeten, zuhanden der externen Revisionsstelle eine ausführlichere schriftliche Einschätzung zur Nichtigkeitsklage abzugeben.

2. Erwägungen 2.1 Zuständigkeit

31. Die Aktien der X AG sind an der SIX Swiss Exchange kotiert (siehe oben Ziff. 1). Die Emittentin hat die Geltung des KR, seiner Ausführungserlasse sowie der Verfahrensordnung (VO) durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung anerkannt. Damit untersteht die Emittentin der Sanktionsordnung der SIX Swiss Exchange.

32. Verstösst eine Emittentin gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse bzw. stellt sie deren Einhaltung nicht sicher, können die in Art. 61 KR vorgesehenen Sanktionen ausgesprochen werden (Art. 59 ff. KR). Die Zuständigkeit für die Einleitung und die Durchführung eines Sanktionsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften der VO (Art. 59 KR). SER kann Verletzungen von Vorschriften gemäss Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. b VO, d.h. ihrer Regularien, mit einem Sanktionsbescheid ahnden, wenn als Sanktion eine Mahnung, ein Verweis oder eine Busse in Frage kommt (Ziff. 3.5 Abs. 2 VO in Verbindung mit Ziff.1.2 Abs. 2 VO).

2.2 Verletzung von Art. 49 Abs. 1 KR i.V.m. Art. 10 und Art. 13 Richtlinie betr. Rechnungslegung sowie Ziff. 2.01 Anhang 1, Rundschreiben Nr. 1 – Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung

33. Die Aktien der Gesellschaft sind bei der SIX Swiss Exchange primärkotiert. Emittenten mit primärkotierten Beteiligungspapieren haben gemäss Art. 49 Abs. 1 KR innert vier Monaten nach dem Abschlussstichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Der Geschäftsbericht ist zudem spätestens bei seiner Veröffentlichung SER einzureichen und auf der Webseite des Emittenten aufzuschalten (Art. 10 und Art. 13 RLR i.V.m. RS 1, Anhang 1, Ziff. 2.01).

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34. Bilanzstichtag von X AG ist der 31. Dezember. Folglich hätte die Gesellschaft den Geschäftsbericht 2013 innert 4 Monaten nach Bilanzstichtag und somit bis spätestens 30. April 2014 veröffentlichen und einreichen müssen.

35. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KR können von einzelnen Bestimmungen des KR Ausnahmen bewilligt werden, wenn dies den Interessen der Anleger und der Börse nicht zuwiderläuft. Zudem muss der Gesuchsteller den Nachweis erbringen, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird. Die Bewilligung einer Ausnahme kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden (Art. 7 KR). Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Gewährung einer Fristerstreckung betreffend die Veröffentlichung und Einreichung eines Geschäftsberichts ist grundsätzlich das Regulatory Board bzw. der Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee, Art. 7 Abs. 1 KR i.V.m. Ziff. 2.8 Bst. f Organisationsreglement der SIX Group AG hinsichtlich der Regulatorischen Organe für die Börsen der Gruppe). Das Issuers Committee hat in Fällen, die nicht im Zusammenhang mit einer Dekotierung des Gesuchstellers stehen, die Befugnis, Gesuche betreffend Befreiung bzw. Erleichterung der Publizitätspflichten zu beurteilen, sofern die Dauer der Befreiung drei Monate nicht übersteigt, an SER delegiert (Ziff. 1.4 Bst. l Geschäftsordnung für das Regulatory Board). Die Zuständigkeit für die Beurteilung des Gesuchs um Fristerstreckung lag im vorliegenden Fall somit bei SER.

36. Mit Entscheid vom 28. April 2014 wies SER das Gesuch von X AG vom 15. April 2014 um Verschiebung der Publikation und der Einreichung des Geschäftsberichts 2013 auf den […] Mai 2014 ab (siehe oben Ziffer 12). Dementsprechend wäre die Gesellschaft verpflichtet gewesen, den Geschäftsbericht 2013 innert 4 Monaten nach Bilanzstichtag (31. Dezember 2013) und somit spätestens per 30. April 2014 zu veröffentlichen und einzureichen. Am […] Mai 2014 publizierte X AG den Geschäftsbericht 2013 und reichte ihn bei SER ein. Dadurch, dass es die Gesellschaft unterliess, den Geschäftsbericht 2013 innert der regulatorisch vorgeschriebenen Frist zu publizieren und einzureichen, ohne eine entsprechende Fristerstreckung seitens SER erhalten zu haben, hat sie gegen Art. 49 Abs. 1 KR i.V.m. Art. 10 und Art. 13 RLR sowie Ziff. 2.01 Anhang 1 RS 1 verstossen.

2.3 Schwere der Verletzung, Verschulden und Sanktionsempfindlichkeit

37. Art. 61 Abs. 2 KR bestimmt, dass bei der Festsetzung einer Sanktion namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht zu ziehen ist. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigt das zuständige Organ zusätzlich auch die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen.

2.3.1 Schwere der Verletzung

38. Die jährlich zu erstellenden Geschäftsberichte stellen für die Investoren ein wesentliches, wenn nicht das bedeutendste und umfassendste Informationsinstrument für die Beurteilung der Qualität einer Emittentin dar (vgl. hierzu Sanktionsbescheid von SER vom 8. März 2011 [SER 2011-MP-I/11], RZ 34). Im Gegensatz zu Halbjahres- und allfälligen Quartalsberichten bietet das Testat der

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externen Revisionsstelle Gewähr dafür, dass der Jahresabschluss im Einklang mit dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard sowie den gesetzlichen Bestimmungen steht. Da Geschäftsberichte grundsätzlich stichtagbezogene Informationen enthalten, schwindet deren Informationswert mit zunehmendem Zeitablauf seit dem Stichtag. Bei der Frist von vier Monaten zur Veröffentlichung und Einreichung des testierten Jahresabschlusses handelt es sich daher nicht um eine blosse Ordnungsfrist, welche leichthin erstreckt werden kann.

39. Vorliegend wussten die Marktteilnehmer bis zur effektiven Veröffentlichung des Geschäftsberichts 2013 am […] Mai 2014 – und somit mehr als […] Wochen nach Ablauf der von den Regularien vorgesehenen Publikations- und Einreichungsfrist – nicht in verlässlicher Weise, wie das Geschäftsjahr 2013 für X AG verlaufen war. Die Gesellschaft hatte zwar am […] April 2014 zumindest gewisse Kennzahlen zum vorläufigen Jahresabschluss publiziert. Diese waren jedoch ungeprüft und nicht definitiv und vermochten daher die fristgerechte Publikation des Geschäftsberichts 2013 nicht zu ersetzen. Ein geordneter und fairer Handel kann ohne Vorliegen von (definitiven und geprüften) Finanzberichten innert gewisser Fristen – aufgrund fehlender Transparenz, die durch die laufende Information der Investoren sichergestellt werden soll – nicht gewährleistet werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die genannte Verletzung als mittelschwer zu bezeichnen.

2.3.2 Verschulden

40. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach Art. 61 KR ist, dass dem Emittenten eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Bestimmungen des Kotierungsreglements oder anderer Regularien vorgeworfen werden kann (Sanktionsbescheid von SER vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], RZ 47; Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], RZ 25; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], RZ 100; Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], RZ 41; Entscheid der Sanktionskommission vom 8. Dezember 2011 [SaKo 2011-AHP-I/11/SaKo 2011-CG-I/11], RZ 32 ff.; Sanktionsbescheid von SER vom 10. November 2011 [SER-MP-II/11/SER-CG-I/11], RZ 50; Sanktionsbescheid von SER vom 8. März 2011 [SER 2011-MP-I/11], RZ 21; Sanktionsbescheid von SER vom 22. Dezember 2010 [SER-AHP-I/10/SER-MP- I/10], RZ 84; Entscheid der Sanktionskommission vom 16. April 2009 [SaKo 2009-AHP/MP-II/08], RZ 15). Emittenten werden als juristische Personen bei Verletzung von kotierungsrechtlichen Aufrechterhaltungspflichten mit einer Sanktion belegt. Nicht sanktioniert werden jedoch die für den Emittenten handelnden natürlichen Personen. Das Verhalten der für den Emittenten handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird jedoch der Emittentin zugerechnet (Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SB-KTR-FOR-I/13], RZ 28; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], RZ 103; Entscheid der Sanktionskommission vom 30. Juli

41. Vorsätzlich handelt, wer eine entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Von einer eventualvorsätzlichen Verletzung wird gesprochen, wenn ein Emittent zwar nicht beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, er die Möglichkeit der Verletzung aber zumindest bewusst in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet (Sanktionsbescheid von SER vom

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11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], RZ 48; Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SB-KTR-FOR-I/13], RZ 26; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], RZ 101; Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], RZ 46).

42. Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (Sanktionsbescheid von SER vom 21. August 2014 [SER-MP-I/14], RZ 22; Sanktionsbescheid von SER vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], RZ 48; Décision de la Commission des sanctions du 13 août 2013 [SaKo 2013-AHP-I/12], RZ 36; Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SB-KTR-FOR-I/13], RZ 26; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing

43. Es wird von jedem Emittenten aufgrund dessen Sorgfaltspflichten erwartet, dass er die börsenrechtlichen Regularien, allfällige dazugehörige Kommentare sowie die Praxis der Spruchkörper und von SER kennt und sich dementsprechend verhält. Bei allfälligen Fragen können sich Emittenten überdies an die Mitarbeiter von SER wenden. Bei Verstössen gegen die Regularien ist der Emittentin daher vermutungsweise zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (Sanktionsbescheid von SER vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], RZ 49; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], RZ 104; Sanktionsbescheid von SER vom 10. November 2011 [SER-MP-II/11/SER-CG-I/11], RZ 53).

44. Die Emittentin ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben (Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SB-KTR-FOR-I/13], RZ 28; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], RZ 103; Entscheid der Sanktionskommission vom 30. Juli 2010 [SaKo 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-I/10], RZ 13).

45. Bezüglich der Verletzungen der Vorschriften zur periodischen Berichterstattung gemäss Art. 49 Abs. 1 KR i.V.m. Art. 10 und Art. 13 RLR sowie Ziff. 2.01 Anhang 1, RS 1 ist Folgendes festzuhalten: Der Gesellschaft ist auf ihr Gesuch vom 15. April 2014 hin die Frist zur Einreichung und Publikation des Geschäftsberichts 2013 bis zum […] Mai 2014 durch SER nicht erstreckt worden. Die Gesellschaft war sich somit der Pflicht, den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag des Jahresabschlusses – und somit spätestens bis zum 30. April 2014 – einzureichen, vollauf bewusst. Zudem hatte die Gesellschaft bereits schon früher verschiedentlich bei SER um eine Fristerstreckung für die Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts nachgesucht. Diesen Gesuchen war allen – wenn auch mit grossen Bedenken – vom Ausschuss für die Emittentenregulierung (Entscheide vom […] 2011 und vom […] 2012) bzw. von SER (Entscheid vom […] 2013) stattgegeben worden.

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46. So hatte X AG erstmals mit Gesuch vom […] 2011 um Fristerstreckung für die Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2010 bis […] 2011 gebeten. Als Begründung gab die Gesellschaft an, dass aufgrund einer Untersuchung durch SER, Abteilung Rechnungslegung, festgestellt worden sei, dass es beim Halbjahresabschluss 2010 der Gesellschaft möglicherweise zu Neubewertungen kommen könne, was auch Auswirkungen auf den Geschäftsbericht 2010 habe und daher zu einer zeitlichen Verzögerung hinsichtlich dessen Publikation führen könne. Der Ausschuss für Emittentenregulierung des Regulatory Board hiess das Gesuch mit Entscheid vom […] 2011 gut.

47. Am […] 2012 unterbreitete X AG SER erneut ein Gesuch und beantragte die Erstreckung der Frist zur Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2011 bis […] 2012. Das Fristerstreckungsgesuch wurde damit begründet, dass die Gesellschaft am […] 2011 eine Mehrheitsbeteiligung an einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz erworben habe, deren Konsolidierung sich nun aufwändiger als gedacht gestalte. Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Konzernrechnung 2011 würden sich als sehr anspruchsvoll und viel zeitintensiver als angenommen erweisen, weshalb X AG trotz Aufbietens all ihrer verfügbaren Ressourcen nicht in der Lage sein werde, den Geschäftsbericht 2011 rechtzeitig fertig zu stellen. Dem Gesuch wurde mit Entscheid des Ausschusses für Emittentenregulierung des Regulatory Board vom […] 2012 stattgegeben. Es wurde jedoch angemerkt, dass die Bewilligung für die Fristerstreckung für die Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts 2011 nur unter Bedenken erteilt werde und dass davon ausgegangen werde, dass der Geschäftsbericht 2012 fristgerecht publiziert werden würde.

48. Am […] 2013 reichte die Gesellschaft wiederum ein Gesuch um Fristerstreckung ein und bat um Erstreckung der Frist für die Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2012 bis […] 2013. Als Begründung gab die Emittentin an, dass der Entschluss, welcher im Jahr 2011 getroffen worden war, sich strategisch wieder auf industrielle Tätigkeit auszurichten, zu Liegenschaftenverkäufen und industriellen Akquisitionen mit signifikanten Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung sowie auf das operative Geschäft im Geschäftsjahr 2012 und auch zu personellen Veränderungen geführt habe. Zudem sei die Gesellschaft noch mit der Beurteilung des Einflusses der Akquisition der B auf die Jahreszahlen und Anhänge und mit der Erstellung der Abschlüsse beschäftigt, weshalb es nicht möglich sei, den Geschäftsbericht 2012 rechtzeitig fertigzustellen. Das Gesuch wurde mit Entscheid von SER vom […] 2013 gutgeheissen, allerdings wurde explizit festgehalten, dass die Bewilligung für die Fristerstreckung nur unter grossen Bedenken erteilt werde und dass sich die Gesellschaft im Klaren darüber sein müsse, dass SER ein erneutes Gesuch um Verschiebung der Publikation und Einreichung eines Finanzberichts unter denselben Umständen kaum gutheissen werden würde.

49. Im Zusammenhang mit der diesjährigen beantragten Fristerstreckung brachte die Emittentin im Laufe der Vorabklärung bzw. der Untersuchung diverse Gründe vor, um die verspätete Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 zu rechtfertigen:

50. So hat X AG mit E-Mail vom 9. April 2014, mit Fristerstreckungsgesuch vom 15. April 2014 sowie anlässlich der Besprechung vom […] 2014 geltend gemacht, dass der Rechtsstreit, welcher sich aus der im Jahr 2013 erfolgten Akquisition der

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B Gruppe ergeben habe und aufgrund dessen am 18. Februar 2014 eine Klage beim Bezirksgericht D eingereicht worden sei, die fristgerechte Erstellung und Publikation des Geschäftsberichts 2013 verunmögliche bzw. verunmöglicht habe. Zwar habe die Gesellschaft die Revisionsstelle umgehend nach Erhalt der Klage über diese informiert, die Revisionsstelle habe für die Einschätzung des Falles jedoch eine Drittmeinung verlangt. Das Gutachten sei für die Einschätzung der Frage der Konsolidierung der B Gruppe erforderlich.

51. Zweifellos können sich Rechtsstreitigkeiten sowohl auf den Inhalt eines Geschäftsberichts als auch auf die Erstellung eines solchen auswirken. Insbesondere in Fällen, in welchen eine Klage von einer gewissen Tragweite unerwartet kurz vor Abschluss der Erstellung eines Geschäftsberichts bei einem Emittenten eintrifft, könnte dies Einfluss auf die Abschlussarbeiten haben und allenfalls zu Verzögerungen führen. Gemäss den Ausführungen der Emittentin wurde die Klage am 18. Februar 2014 (und damit beinahe zweieinhalb Monate vor Ablauf der insgesamt viermonatigen Frist zur Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts) eingereicht und erhielt die Emittentin Kenntnis davon. Dies stellt keineswegs einen der oben erwähnten Situation gleich gelagerten Fall dar, bei welchem die Gesellschaft erst kurz vor Abschluss der Erstellung des Geschäftsberichts von einer Klage Kenntnis erhält. Die Emittentin hätte demnach ab Kenntnis der Klageeinreichung genügend Zeit gehabt, deren Auswirkungen auf die Erstellung des Geschäftsberichts 2013 zu eruieren und das weitere Vorgehen entsprechend zu planen.

52. Wie der E-Mail von RA N vom […] 2014 zu entnehmen ist, wurde das Gutachten, welches vom 21. Mai 2014 datiert und die Frage einer möglichen Nichtigkeit des Kaufvertrags über die B Gruppe erörtert, erst am 8. Mai 2014 von der Emittentin in Auftrag gegeben (siehe oben Ziff. 30). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesellschaft, welche in ihren Ausführungen beteuert hat, umgehend auf die Klageeinreichung reagiert zu haben (siehe oben Ziff. 7 und 20), das Gutachten, welches die nach Aussage der Emittentin sehr zentrale Frage der möglichen Nichtigkeit des Kaufvertrags thematisiert, erst so spät in Auftrag gab. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Gesellschaft nicht möglich gewesen sein soll, das benötigte Gutachten sofort nach Erhalt der Klage am 18. Februar 2014 in Auftrag zu geben, so dass dieses rechtzeitig für die Erstellung des Geschäftsberichts 2013 verfügbar gewesen wäre.

53. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass weder dem Revisionsbericht noch der E-Mail der externen Revisionsstelle vom 27. April 2014 zu entnehmen ist, dass die Erstellung des Geschäftsberichts 2013 durch die von der Emittentin dargelegte Sachlage verunmöglicht worden wäre bzw. dass eine Konsolidierung unter den vorliegenden Voraussetzungen nicht möglich gewesen wäre. Es wurde lediglich die Frage aufgeworfen, in welcher Form die unsichere Rechtslage im Abschluss abzubilden sei. Es kommt im Gegenteil häufig vor, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsberichts Rechtsstreitigkeiten vorliegen, die möglicherweise Einfluss auf dessen Erstellung haben könnten, deren Ausgang jedoch ungewiss ist. Auch kann das für den Abschluss des Geschäftsberichts erforderliche Testat der externen Revisionsstelle mit einem Hinweis oder einer Einschränkung versehen werden, sollten im Zeitpunkt der Abgabe des Testats wesentliche Unsicherheiten aufgrund von hängigen Rechtsverfahren bestehen.

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54. Die Emittentin war zudem gemäss ihrer im Rahmen der Besprechung vom […] 2014 gemachten Aussage selber der Ansicht, dass in jedem Fall eine Konsolidierung vorgenommen worden wäre. Dies ist im Übrigen auch dem Revisionsbericht im Anhang zur Konzernrechnung zu entnehmen, gemäss welchem die P AG ihre 50%-Beteiligung an der R AG (B Gruppe) veräussern werde – sollte wider Erwarten eine Rückabwicklung der B-Transaktion erfolgen – was ebenfalls eine Konsolidierung der B Gruppe ermöglichen würde. Eine Nicht-Konsolidierung war von der Emittentin somit zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen worden.

55. Selbst für den Fall, dass ein sofort nach Kenntnisnahme der Klageeinreichung in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten nicht rechtzeitig verfügbar gewesen wäre, liegt somit kein zwingender Grund vor, weshalb der Geschäftsbericht 2013 nicht fristgerecht hätte eingereicht werden können. Allenfalls hätte ein entsprechender Vermerk im Revisionsbericht in Bezug auf die sich durch die hängige Klage ergebende Rechtsunsicherheit angebracht werden müssen. Jedenfalls stellt die Tatsache, dass mehrere Wochen vor Erstellung des Geschäftsberichts 2013 eine Klage eingeleitet wurde, welche möglicherweise Einfluss auf diesen gehabt haben könnte, im vorliegenden Fall keine Rechtfertigung für die verspätete Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 dar.

56. Als weiterer Grund, weshalb die Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 nicht fristgerecht habe erfolgen können, wurde von der Emittentin anlässlich der Besprechung vom […] 2014, mit Schreiben vom […] 2014 sowie anlässlich der Besprechung vom […] 2014 vorgebracht, dass sie – aufgrund der bestehenden Unsicherheit betreffend Kontrolle über die B und der Frage der Konsolidierung – das Ergehen des Urteils vom 5. Mai 2014 des Bezirksgerichts M habe abwarten wollen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 auch bereits vor der Fällung des genannten Urteils hätte vorgenommen werden können, da das Ausbleiben dieses Urteils keine derart schwerwiegenden Konsequenzen auf den Geschäftsbericht 2013 hätte haben können, dass dessen Erstellung und Veröffentlichung verunmöglicht worden wäre. Allenfalls hätte – wie bereits oben unter Ziffer 53 erwähnt – ein entsprechender Hinweis auf das rechtshängige Verfahren und dessen mögliche Konsequenzen im Revisionsbericht aufgeführt werden müssen.

57. Weiter machte die Gesellschaft mit Gesuch vom 15. April 2014 geltend, dass sie Nachverhandlungen aufgrund des Kaufpreises der im Jahr 2011 gekauften Z AG führe, was sich ebenfalls auf den Geschäftsbericht 2013 auswirken könne. Hierzu ist anzumerken, dass der im Jahr 2011 abgeschlossene Kaufvertrag – gemäss Aussage der Emittentin in der E-Mail vom 25. April 2014 – keine wesentlichen Kaufpreisanpassungen vorsieht. Kaufpreisanpassungen können Auswirkungen auf den Jahresabschluss bzw. auf den Geschäftsbericht haben, sofern ein genügender Bezug der Kaufpreisanpassungen zum jeweiligen Geschäftsjahr besteht. Wie die Emittentin in ihrer E-Mail vom 25. April 2014 jedoch ausführt, wurden die vorliegenden Nachverhandlungen betreffend den Kaufpreis nicht gestützt auf eine im Kaufvertrag explizit vorgesehene Anpassungsklausel vorgenommen, sondern aufgrund von Aussagen von Kunden und Mitarbeitern im Sinne einer Mängelrüge. Die Emittentin gibt zudem an, dass die Kaufpreisanpassung zur Folge habe, dass der Beteiligungsbetrag sowie der damit zusammenhängende Goodwill in wesentlichem Umfang (CHF […]-[…]) reduziert werden würde.

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58. Es ist nicht ersichtlich (und wurde von der Gesellschaft auch nicht belegt), ob es tatsächlich zu einer Kaufpreisminderung gekommen ist und inwiefern sich eine allfällige ausgehandelte Kaufpreisminderung auf das Geschäftsjahr 2013 hätte auswirken sollen. Selbst wenn es zu einer Kaufpreisminderung gekommen wäre, ist fraglich, ob diese rückwirkend im Geschäftsjahr 2013 oder – aufgrund der fehlenden vertraglichen Anpassungsklausel – ohnehin erst nach Abschluss der Nachverhandlungen im Geschäftsjahr 2014 zu verbuchen gewesen wäre. Da die Emittentin nicht substantiiert dargelegt hat, ob es schliesslich zu einer Kaufpreisminderung gekommen ist bzw. wie sich diese auf den Geschäftsbericht 2013 ausgewirkt hätte, ist nicht weiter auf diese Argumentation einzugehen.

59. Als weitere Begründung für die Verzögerung bei der Erstellung des Geschäftsberichts 2013 gab die Emittentin mit Gesuch vom 15. April 2014 sowie mit E-Mail vom 25. April 2014 personelle Engpässe aufgrund von Ferienabwesenheiten und personellen Abgängen an. Dass Rechtsstreitigkeiten personelle Ressourcen bei einem Emittenten binden, ist nachvollziehbar. Es ist allerdings festzuhalten, dass es eine Verpflichtung der Gesellschaft ist, sich als börsenkotierte Unternehmung auf eine Weise zu organisieren, dass sie ihre Pflichten gegenüber dem Markt sowie gegenüber SER wahrnehmen kann. Eine mangelhafte Personalrekrutierungspolitik ist somit auf eine mangelhafte Führung bzw. Organisation der Gesellschaft zurückzuführen, für welche nach Schweizer Recht der Verwaltungsrat einer Gesellschaft die Verantwortung trägt und welche die Nichteinhaltung von Pflichten, welche einer börsenkotierten Unternehmung zukommen, nicht zu rechtfertigen vermag.

60. Die knappen personellen Ressourcen waren im Übrigen auch schon in früheren Gesuchen der Gesellschaft um Aufschub der Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts Thema (Gesuche vom […] 2012 bzw. […] 2013). SER hatte denn auch mit Entscheid vom […] 2013 explizit festgehalten, dass die Bewilligung für die Fristerstreckung für die Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts 2012 nur unter grossen Bedenken erteilt werde. Schon damals wies SER daraufhin, dass der Gesellschaft hätte bewusst sein müssen, dass ein erneutes Gesuch um Verschiebung der Publikation und Einreichung eines Finanzberichtes unter denselben Umständen und mit derselben Begründung äusserst problematisch sein würde. Es scheint, als hätte die Emittentin aus ihren früheren Problemen mit zu knappen personellen Ressourcen für die fristgerechte Fertigstellung des Geschäftsberichts keine entsprechenden organisatorischen Konsequenzen gezogen. Die Gesellschaft hätte sich dieser Problematik gerade aufgrund der Erfahrungen aus den vorgehenden Jahren hinreichend bewusst sein müssen und hätte auch genügend Zeit gehabt, rechtzeitig entsprechende personelle Massnahmen zu ergreifen, was sie jedoch unterlassen hat.

61. Schliesslich hatte die Gesellschaft mit E-Mail vom 9. April 2014 geltend gemacht, dass sie kurz vor dem Abschluss wesentlicher Finanzierungsfazilitäten mit in- und ausländischen Partnern stehe, was den zeitgerechten Abschluss der Revision und die Erstellung des Geschäftsberichts zusätzlich erschweren würde. Da die Emittentin mit Schreiben vom […] 2014 auf Nachfrage ausführte, die genannten Finanzierungen seien vorerst abgeschlossen und daher auch nicht mehr im Gesuch vom 15. April 2014 erwähnt worden, ist auf diese Argumentation nicht weiter einzugehen.

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62. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche von der Emittentin angeführten Gründe die verspätete Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2013, wie oben dargelegt, nicht zu rechtfertigen vermögen. X AG hat den Geschäftsbericht 2013 innerhalb der vorgeschriebenen Frist bis 30. April 2014 – im Wissen darum, dass das von ihr eingereichte Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen worden war – weder publiziert noch eingereicht. Dies deutet darauf hin, dass die Emittentin bewusst in Kauf genommen haben könnte, die börsenrechtlichen Vorschriften zu verletzen, womit ihr Verhalten entsprechend als eventualvorsätzlich zu qualifizieren wäre. Zugunsten der Gesellschaft ist jedoch von grober Fahrlässigkeit auszugehen, hat die Emittentin doch zumindest versucht, sich regelkonform zu verhalten, indem sie ein vom 15. April 2014 datierendes Fristerstreckungsgesuch eingereicht hat, welches jedoch erst am 22. April 2014 bei SER eintraf. Nach Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs am 28. April 2014 verblieb der Emittentin dann zu wenig Zeit, um den Geschäftsbericht 2013 innert der vorgesehenen regulatorischen Frist fertigstellen zu können. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass es in der alleinigen Verantwortung der Gesellschaft liegt, ein hinreichend substantiiertes und mit entsprechenden Nachweisen versehenes Gesuch um Fristerstreckung zeitgerecht einzureichen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

63. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass trotz der Ereignisse der Vorjahre nun auch die Publikation und Einreichung des Geschäftsberichts 2013 nicht innert der vorgesehenen Frist erfolgte und die Gesellschaft somit bereits zum vierten Mal in Folge ihren Geschäftsbericht nicht fristgerecht eingereicht und publiziert hat (siehe oben Ziffer 45 ff.). Das Verschulden der Gesellschaft wiegt in Anbetracht dieser Umstände schwerer.

64. Zu Gunsten der Emittentin ist allerdings anzufügen, dass sie die Marktteilnehmer mittels Medienmitteilung vom […] April 2014 über bestimmte Kennzahlen zum vorläufigen Jahresabschluss informiert hatte (siehe oben Ziffer 13). Den Investoren standen demnach Ende April 2014 zumindest gewisse (ungeprüfte) Kennzahlen zur Verfügung.

2.3.3 Sanktionsempfindlichkeit

65. Unter dem Aspekt der Sanktionsempfindlichkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Emittenten zu berücksichtigen. Gesellschaften mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse tendenziell härter treffen als Emittenten mit vergleichsweise grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht gezogen werden, z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital (Entscheid der Sanktionskommission vom 8. Dezember 2011 [SaKo 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], Rz 37; Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], Rz 63 ff.).

66. X AG verfügt über ein Aktienkapital von CHF […]. Die Gesellschaft hat im Geschäftsbericht 2013 ein ordentliches Ergebnis in der Höhe von CHF […] sowie einen Gewinn in der Höhe von CHF […] ausgewiesen. Das Umlaufvermögen der Gesellschaft wurde per 31. Dezember 2013 mit CHF […], das Anlagevermögen mit CHF […] angegeben und die liquiden Mittel betrugen CHF […]. Per 30. Juni

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2014 belief sich das ordentliche Ergebnis auf CHF […] und der Gewinn auf CHF […]. Das Umlaufvermögen der Emittentin betrug CHF […], das Anlagevermögen CHF […] und die liquiden Mittel CHF […].

67. Aufgrund dieser Umstände ist die Strafempfindlichkeit der Gesellschaft als durchschnittlich einzustufen.

2.3.4 Sanktion

68. Mögliche Sanktionen umfassen einen Verweis oder eine Busse, die bei Vorsatz bis zu CHF 10‘000‘000 betragen kann (Art. 61 Abs. 1 KR).

69. Es liegt eine mittelschwere Regelverletzung vor (siehe oben Ziff. 39). Der Emittentin ist im vorliegenden Fall grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen (siehe oben Ziff. 62). Es ist vorliegend von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen (siehe oben Ziff. 67).

70. Bei der Bemessung einer Sanktion sind allfällige frühere Sanktionen, die noch nicht seit drei Jahren in Rechtskraft erwachsen sind, zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO). Vorliegend wurden während dieser Zeitdauer keine Sanktionen gegen die Gesellschaft verhängt.

71. Unter Berücksichtigung der Verletzung des KR, der RLR und des RS 1 und sämtlicher Umstände verhängt SER, gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Ziff. 2 KR, gegenüber der Gesellschaft eine Busse in der Höhe von CHF 20‘000.-.

72. Der Abschluss der Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid wird der Öffentlichkeit, wie in Ziff. 6.2 Abs. 5 VO vorgesehen, mitgeteilt. Zudem wird der Sanktionsbescheid in anonymisierter Form auf der Webseite von SER zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).

2.3.5 Kosten

73. Gemäss Ziff. 2.9 Abs. 1 lit. a VO können Organe beim Ausspruch einer Sanktion den Betroffenen die Verfahrenskosten oder allfällige besondere Auslagen überbinden. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren von SER benötigten Aufwands Gebühren in der Höhe von CHF […]. Diese Gebühren werden der Gesellschaft auferlegt.

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3. Sanktionsbescheid

SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid:

1. Es wird festgestellt, dass die X AG die Vorschriften zur periodischen Berichterstattung gemäss Art. 49 Abs. 1 KR i.V.m. Art. 10 und Art. 13 RLR in Verbindung mit Ziff. 2.01 Anhang 1 RS 1 verletzt hat, indem sie den Geschäftsbericht 2013 innert der vorgeschriebenen Frist bis zum 30. April 2014 weder publiziert noch SIX Exchange Regulation eingereicht hat.

2. Es wird gegenüber der X AG eine Busse in der Höhe von CHF 20‘000.- ausgesprochen.

3. Es werden der X AG Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […] auferlegt.

4. Der Abschluss der Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid wird der Öffentlichkeit mitgeteilt (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO). Zudem wird der Sanktionsbescheid in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).