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SER-0ee1853ed7e6

Sanktionsbescheid SER/RLE/I/12

Rubrum

SIX Exchange Regulation Sanktionsbescheid i.S. X. SB-RLE-I/12

SIX Exchange Regulation Seite 1 Sanktionsbescheid i.S. X. SB-RLE-I/12 14. Juni 2012

1. Sachverhalt und Verfahrensübersicht

1. Die X. (nachstehend X. oder Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in […]. Die Aktien der Gesellschaft sind im Standard für Investmentgesellschaften bei SIX Swiss Exchange in Zürich kotiert.

2. Am […] veröffentlichte X. in einer Medienmitteilung eine Gewinnwarnung. Auslöser für die Gewinnwarnung war eine Wertberichtigung von CHF […] Mio. auf Finanzanlagen in Höhe von CHF […] Mio., deren Rückzahlung unsicher erschien und in der Folge bei X. zu einem Liquiditätsengpass geführt hat.

3. Mit der Medienmitteilung vom […] gab X. bekannt, dass ein Beratungsunternehmen zur Untersuchung des Vorfalls beauftragt worden sei. Dazu orientierte die Gesellschaft über die erwartete Wertberichtigung auf die Beteiligung am Portfolio-Unternehmen Y., dass ein anderes Portfolio-Unternehmen (P.) aufgelöst und ein Wandeldarlehen in Höhe von CHF […] Mio. abgeschrieben worden sei.

4. Am […] meldete X. einen Eigenbestand von […] Aktien über die Melde- und Veröffentlichungsplattform für bedeutende Aktionäre von SIX Exchange Regulation mit dem Vermerk "Ausbuchung wegen Nichtwiedereinbringlichkeit eigener Aktien".

5. Mit Schreiben vom […] eröffnete SIX Exchange Regulation eine Untersuchung zum Halbjahresabschluss […] betreffend einer möglichen Verletzung der angewandten Rechnungslegungsvorschriften sowie den für Investmentgesellschaften erforderlichen Zusatzangaben gemäss Schema B und ersuchte die Gesellschaft um eine Stellungnahme zu den darin gestellten Fragen. Während der Antwortfrist zur Untersuchungseröffnung gab X. am […] bekannt, dass sie ihre gesamte Investition in das Portfolio- Unternehmen Y. in Höhe von CHF […] Mio. wertberichtigen wird.

6. X. nahm auf die Fragen in der Untersuchungseröffnung mit Schreiben vom […] fristgerecht Stellung. Von der Einreichung des Untersuchungsberichts des externen Beratungsunternehmens, wie von SIX Exchange Regulation gefordert, wurde seitens der Gesellschaft abgesehen, weil der Verwaltungsrat diesen als nicht das Gesamtbild wiedergebend erachtete.

7. Am […] forderte SIX Exchange Regulation die Gesellschaft nochmals auf, den Untersuchungsbericht einzureichen, welchen X. mit E-Mail vom […] übermittelte.

8. Mit der Medienmitteilung vom […] gab X. bekannt, dass aufgrund der Evaluation der Portfolio-Unternehmen durch den neu eingesetzten Verwaltungsrat weitere Wertberichtigungen in Höhe von CHF […] Mio. vorgenommen wurden. Diese Schätzungsänderungen berücksichtigten gemäss der Gesellschaft aktuelle Markttransaktionen und eine konservativere Beurteilung der Geschäftsentwicklung und Projektrisiken. Darüber hinaus habe man die verbleibenden CHF […] Mio. der von X. gehaltenen Finanzanlage aufgrund der mangelnden Werthaltigkeit der erhaltenen Sicherheiten abgeschrieben.

9. Am […] fand in den Räumen von SIX Swiss Exchange eine Besprechung zwischen Vertretern von X. und von SIX Exchange Regulation statt. […]

10. In der E-Mail vom […] formulierte SIX Exchange Regulation zusätzliche Fragen zu den Wertberichtigungen in den Portfolio-Unternehmen sowie

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zum Bestand an eigenen Aktien. Darüber hinaus erweiterte SIX Exchange Regulation mit Schreiben vom […] die Untersuchung auf den IFRS- Jahresabschluss […].

11. Mit Schreiben vom […] ging X. auf die Zusatzfragen ein und unterbreitete einen Vorschlag zur Fehlerkorrektur. Am gleichen Tag antwortete SIX Exchange Regulation per E-Mail.

12. In Bezug auf die Verpflichtung der Gesellschaft, die Rechnungslegungsvorschriften von Art. 51 des Kotierungsreglements (KR) und der angewandten IFRS einzuhalten, konnte die Untersuchung den Verdacht einer Verletzung nicht entkräften.

13. SIX Exchange Regulation erlässt deshalb, gestützt auf Ziff. 3.5 Abs. 2 der Verfahrensordnung (VO), den vorliegenden Sanktionsbescheid.

2. Formelles

2.1 Zuständigkeit

14. Die Namenaktien der X. sind im Standard für Investmentgesellschaften von SIX Swiss Exchange kotiert, sodass die Gesellschaft hinsichtlich der Bedingungen der Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien der SIX Swiss Exchange AG – namentlich dem KR und dessen Ausführungsbestimmungen – unterliegt.

15. Die Gesellschaft hat eine Zustimmungserklärung unterzeichnet, wonach sie sich dem Kotierungsreglement und seinen Ausführungsbestimmungen und insbesondere auch der Verfahrensordnung (VO) unterstellt.

16. Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen werden (Art. 60 KR).

17. Im vorliegenden Fall wurden vom Emittenten die Bestimmungen über die Rechnungslegungsvorschriften (Art. 51 KR) verletzt, folglich kann SIX Exchange Regulation gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2 VO als Sanktion eine Mahnung, einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Diese Sanktion ist in jedem Fall zu publizieren (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).

18. Gemäss Art. 59 KR i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 2 VO ist vorliegend SIX Exchange Regulation zuständig und erlässt deshalb diesen Sanktionsbescheid.

3. Erwägungen

3.1 Allgemeines

19. Gemäss Art. 49 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard zu veröffentlichen. Dieser muss nach den Vorschriften von Art. 51 KR und für Gesellschaften im Standard für Investmentgesellschaften von Schema B – Investmentgesellschaften

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erstellt werden. Weiter sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte gemäss Art. 50 KR verpflichtet, einen Halbjahresabschluss zu veröffentlichen. Auch der Halbjahresabschluss muss nach den Vorschriften von Art. 51 KR erstellt werden.

20. Die Gesellschaft wendet IFRS als Rechnungslegungsstandard an. IFRS ist nach Art. 51 KR und der Richtlinie betr. Rechnungslegung (RLR) ein von SIX Swiss Exchange anerkannter Rechnungslegungsstandard.

3.2 Mängel im IFRS-Jahresabschluss […]

21. Im Jahresabschluss […] der Gesellschaft bestehen nach Ansicht von SIX Exchange Regulation die folgenden sanktionswürdigen Mängel und damit eine Verletzung von Art. 51 KR:

3.2.1 Ausweis von flüssigen Mitteln

22. Die Forderung von X. gegenüber der Drittgesellschaft (D.) hat […] CHF […] Mio. betragen. Davon waren im Jahresabschluss CHF […] Mio. als "Flüssige Mittel" ausgewiesen. In Anmerkung 16 "Flüssige Mittel" sind diese CHF […] Mio. als "Call- und Festgeldanlagen bis drei Monate Laufzeit" beschrieben, obwohl es sich dabei um ein Darlehen an ein Unternehmen handelte.

23. IAS 7p6 definiert Zahlungsmittel als Barmittel und Sichteinlagen. Des Weiteren sind Zahlungsmitteläquivalente definiert als hochliquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in festgelegte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen.

24. Der fehlerhafte Ausweis der Darlehensforderung in Höhe von CHF […] Mio. als Festgeld führte zu einer Überbewertung der flüssigen Mittel um 1685%.

3.2.2 Anhangsangaben für übrige Finanzanlagen

25. Die verbleibenden CHF […] Mio. des Darlehens an die D. waren […] im Umlaufvermögen als "Übrige Finanzanlagen" ausgewiesen und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Zu dieser Position sind im Anhang zum Jahresabschluss jedoch keine Informationen zu finden.

26. IFRS 7p31 verlangt, dass ein Unternehmen seine Angaben zu Art und Ausmass von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, so zu gestalten hat, dass die Abschlussadressaten Art und Ausmass der mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken, denen das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, beurteilen können. Des Weiteren verlangt IFRS 7p32, dass sich die gemäss IFRS 7p33-42 geforderten Angaben insbesondere auf das Ausfallrisiko, Liquiditätsrisiko und Marktrisiko erstrecken.

27. Durch die fehlende Offenlegung der mit den übrigen Finanzanlagen verbundenen Risiken blieben dem Investor grundlegende Informationen vorenthalten, welche für die Beurteilung der Darlehensforderung gegenüber der D. und insbesondere für die Einschätzung der Liquiditätssituation der X. von wesentlicher Bedeutung gewesen wären.

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3.2.3 Verstoss gegen das Anlagereglement

28. Gemäss den Anlagerichtlinien der X. kann die Gesellschaft flüssige Mittel in Festgelder und Obligationen mit maximaler Laufzeit von einem Jahr investieren oder Konten bei Banken mit erstklassigem Rating halten. Die Anlagerichtlinien sehen vor, dass die Gesellschaft bei der Anlage von liquiden Mitteln nur in Wertpapiere investiert, die über ein Rating von A oder höher von Standard & Poor's oder Moody's verfügen. Das Darlehen an D. in Höhe von CHF […] Mio. wurde am […] getätigt. Die D. ist weder eine Bank, noch begibt dieses Vehikel "geratete" Wertpapiere. Der Vorschlag zur Änderung der Anlagerichtlinien wurde erst anlässlich der Sitzung des Verwaltungsrats am […] besprochen. Nach erfolgter Änderung könnte die Gesellschaft liquide Mittel in Festgelder und Obligationen mit maximaler Laufzeit von einem Jahr investieren. Die Beschränkung auf Banken mit erstklassigem Rating und Wertpapiere mit einem Rating von A oder höher würde gestrichen. Der Änderung wurde in der Sitzung des Verwaltungsrats am […] zugestimmt und die geänderte Anlagepolitik zur Publikation im nicht geprüften Textteil des Geschäftsberichts […] genehmigt. In der Verwaltungsratssitzung am […] wurde das geänderte Anlagereglement angenommen.

29. Gemäss Ziffer 2.9.7 im Schema B – Investmentgesellschaften sind bei der Berichterstattung von Investmentgesellschaften in Ergänzung zu den Anforderungen von Art. 49 KR zusätzliche Angaben in den Anhang des geprüften Jahresabschlusses aufzunehmen. Zu diesen zusätzlichen Angaben gehören die Offenlegung und die Begründung einer allfälligen Abweichung von der Anlagepolitik während des Berichtszeitraums.

30. Im geprüften Teil des Jahresabschlusses […] ist die Abweichung von der Anlagepolitik während des Berichtszeitraums nicht offengelegt. Die fehlende Offenlegung dieser Abweichung stellt einen Verstoss gegen Ziffer

2.9.7 von Schema B – Investmentgesellschaften dar. Dem Jahresabschlussadressaten waren aufgrund des Verstosses wesentliche Informationen zur Qualität der getätigten Finanzanlagen nicht zugänglich. Dazu wurden die mit dieser Darlehensforderung verbundenen Risiken falsch dargestellt.

3.3 Mängel im IFRS-Halbjahresabschluss […]

31. Im Halbjahresabschluss […] der Gesellschaft bestehen nach Ansicht von SIX Exchange Regulation die folgenden sanktionswürdigen Mängel und damit eine Verletzung von Art. 51 KR:

3.3.1 Wertberichtigung auf übrige Finanzanlagen

32. Im Halbjahresabschluss […] weist X. die Forderung gegenüber der D. in Höhe von CHF […] Mio. zuzüglich CHF […] Mio. an aufgelaufenen Zinsen als "Übrige Finanzanlagen" aus (siehe auch Ziffern 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3). Aus dem Untersuchungsbericht des externen Beratungsunternehmens ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Halbjahresabschlusses […] bereits erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit dieser Finanzanlage bestanden und die Einbringlichkeit in Frage gestellt werden musste.

33. IAS 39p58 besagt, dass ein Unternehmen an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln hat, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts vorliegen. Gemäss IAS 39p59 kann ein finanzieller Vermögenswert als wertgemindert gelten, wenn ein oder mehrere Ereignisse einen objektiven Hinweis auf eine Wertminderung geben. Ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung eines finanziellen

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Vermögenswerts können z.B. erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners sein. IAS 39p63 verlangt für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, dass im Falle einer Wertminderung der Buchwert des Vermögenswerts zu reduzieren und der Verlustbetrag ergebniswirksam zu erfassen ist. Der Verlustbetrag ergibt sich gemäss IAS 39p63 aus der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Vermögenswerts.

34. Aufgrund der Tatsache, dass X. bereits vor der Freigabe des Halbjahresabschlusses zur Veröffentlichung […] eine Reihe von Hinweisen vorlagen, welche die Einbringlichkeit des Darlehens an die D. in Frage stellten, hätte X. im Halbjahresabschluss die Werthaltigkeit überprüfen, eine Neubewertung durchführen und eine Wertminderung auf das Darlehen vornehmen müssen. Die Abschreibung hätte den nicht besicherten Teil des Darlehens in Höhe von CHF […] Mio. betroffen. Durch die nicht vorgenommene Abschreibung war das Darlehen folglich um 347% zu hoch und der Verlust […] um 310% zu niedrig ausgewiesen.

3.3.2 Ausweis Bestand eigener Aktien

35. Im Halbjahresabschluss […] wurde ein Eigenbestand von insgesamt […] Aktien ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich jedoch lediglich […] Aktien im eigenen Bestand. Folglich war das Eigenkapital um […] Aktien zu niedrig ausgewiesen.

36. Gemäss IAS 32p33 müssen vom Unternehmen zurückerworbene Eigenkapitalinstrumente vom Eigenkapital abgezogen werden. Weiter hat ein Unternehmen den Gewinn oder Verlust je Aktie aus dem Periodengewinn oder –verlust gemäss den Vorschriften von IAS 33p66 auszuweisen. Zur Berechnung des Ergebnisses je Aktie ist laut IAS 33p19 der gewichtete Durchschnitt der während der Periode im Umlauf gewesenen Aktien zu verwenden. Die gewichtete durchschnittliche Zahl der Aktien, die während der Periode im Umlauf sind, ist nach IAS 33p20 die Zahl an Aktien, die am Anfang der Periode im Umlauf waren, bereinigt um die Zahl an Aktien, die während der Periode zurückgekauft oder ausgegeben wurden, multipliziert mit einem Zeitgewichtungsfaktor.

37. Da sich […] Aktien tatsächlich im Umlauf und nicht im Eigenbestand befanden, hätten diese nicht vom Eigenkapital abgezogen werden dürfen und bei der Berechnung des Verlusts je Aktie berücksichtigt werden müssen. Dies führte zu einem überhöhten Ausweis des Bestands an eigenen Aktien um 71%. Durch den überhöht ausgewiesenen Eigenbestand waren die sich […] im Umlauf befindlichen Aktien zu niedrig ausgewiesen, was zu einer fehlerhaften Berechnung des Verlusts je Aktie führte.

4. Verschulden und Schwere der Verstösse

38. Art. 61 Abs. 2 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion das Verschulden und die Schwere der Verstösse zu berücksichtigen sind.

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4.1 Verschulden

39. Die Emittenten sind gemäss Kotierungsreglement dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten aus dem Kotierungsreglement, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen nachkommen.

40. Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, er aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet.

41. Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein.

42. Die in den Abschnitten 3.2 und 3.3 aufgeführten Mängel im Jahresabschluss […] und im Halbjahresabschluss […] kamen aufgrund erheblicher Organisationsmängel bei der X. zustande. Dem damaligen Präsidenten des Verwaltungsrats (VRP) wurden zur Ausübung von nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallenden Transaktionen umfassende Kompetenzen gewährt. Beispielsweise konnte der VRP die gesamte Liquidität der Gesellschaft als Darlehen an eine Gegenpartei gewähren und Aktien im eigenen Bestand erneut plazieren, ohne die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats zu informieren oder deren Zustimmung einholen zu müssen.

43. Es wurden dem Präsidenten des Verwaltungsrates von Seiten der übrigen Verwaltungsratsmitglieder umfassende Kompetenzen gewährt, ohne angemessene interne Kontrollen durch die anderen Verwaltungsratsmitglieder zu institutionalisieren. Mit anderen Worten hat der Emittent die erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen nicht getroffen, um eine Verletzung der im Rahmen des KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern und damit eine Verletzung des KR zumindest in Kauf genommen oder sich damit abgefunden.

44. Zusammenfassend sind die oben erwähnten, von der Gesellschaft im Jahresabschluss […] und im Halbjahresabschluss […] vorgenommenen fehlerhaften Ausweise, die unterlassenen Offenlegungen und die falsche Bewertung und damit die Verletzungen von Art. 51 KR i.V.m. IAS 7, IAS 32, IAS 33, IAS 39, IFRS 7 sowie den Vorschriften von Ziffer 2.9.7 des Schemas B - Investmentgesellschaften eventualvorsätzlich erfolgt

4.2 Schwere der Verstösse

45. Der Halbjahresabschluss und der Jahresabschluss sind die wichtigsten Elemente zur Beurteilung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie der entsprechenden Aussichten einer Gesellschaft. Demnach ist die korrekte Darstellung der wirtschaftlichen Lage für den Bilanzleser von grösster Bedeutung.

46. Die in Abschnitt 3.2 und 3.3 aufgeführten Mängel stellen jeweils für sich allein als auch insgesamt wesentliche Fehler dar. Es handelt sich vorliegend folglich um eine schwere Verletzung von Art. 51 KR i.V.m. IAS 7,

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IAS 32, IAS 33, IAS 39, IFRS 7 sowie den Vorschriften von Ziffer 2.9.7 des Schemas B - Investmentgesellschaften.

47. Im Jahresabschluss […] und Halbjahresabschluss […] hat die Gesellschaft in schwerer Weise gegen die Vorschriften von Art. 51 KR i.V.m. IAS 7, IAS 32, IAS 33, IAS 39, IFRS 7 sowie die Vorschriften von Ziffer 2.9.7 des Schemas B – Investmentgesellschaften verstossen.

4.3 Sanktionsempfindlichkeit

48. Bei Eventualvorsatz, von welchem hier auszugehen ist, kommt eine Busse von bis zu CHF 10 Mio. in Betracht (Art. 61 Abs. 1 KR).

49. Unter dem Aspekt der Sanktionsempfindlichkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft neben anderen Kriterien auch zu berücksichtigen. Emittenten mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse tendenziell härter treffen als Emittenten mit vergleichsweise grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zur Feststellung der Sanktionsempfindlichkeit können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise Jahresgewinn/-verlust, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel und Eigenkapital (SaKo 2011-AHP-

50. Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr […] einen Jahresverlust von CHF […] Mio., einen Geldabfluss aus Betriebstätigkeit von CHF […] Mio., flüssige Mittel von CHF […] Mio. und ein Eigenkapital von CHF […] Mio. ausgewiesen.

51. Im Halbjahresabschluss […] zeigt die Gesellschaft einen Verlust von CHF […] Mio., einen Geldabfluss aus Betriebstätigkeit von CHF […] Mio., flüssige Mittel von TCHF […] und ein Eigenkapital von CHF […] Mio.

52. Die Sanktionsempfindlichkeit der Gesellschaft ist aufgrund des ausgewiesenen Verlusts sowie der Liquiditätsprobleme als hoch zu bezeichnen.

4.4 Schlussfolgerungen

53. X. hat insgesamt in schwerer Weise gegen die angewandten IFRS sowie gegen die Vorschriften in Art. 51 KR und in Ziffer 2.9.7 des Schemas B – Investmentgesellschaften verstossen und damit den Anlegern im Jahresabschluss […] und im Halbjahresabschluss […] wesentliche Informationen zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vorenthalten.

54. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass von SIX Exchange Regulation gegen X. in den letzten drei Jahren keine Sanktion ausgesprochen wurde. Allfällige früher ausgesprochene Sanktionen werden nicht berücksichtigt.

55. Weiter ist zu berücksichtigen, dass X. im Nachgang zu den Verletzungen seinen Verwaltungsrat vollständig neu besetzt und der neue Verwaltungsrat bei der Untersuchung von SIX Exchange Regulation kooperiert und SIX Exchange Regulation im Gegensatz zum vorherigen Verwaltungsrat keine Informationen vorenthalten hat.

56. Die von der Gesellschaft begangenen Verletzungen von Art. 51 KR i.V.m. IAS 7, IAS 32, IAS 33, IAS 39, IFRS 7 sowie den Vorschriften von Ziffer

2.9.7 des Schemas B - Investmentgesellschaften rechtfertigen es, eine Busse von CHF […] im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR auszusprechen, wobei diese Sanktion publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 f. VO).

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5. Gebühren

57. Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 59 KR i.V.m. Ziff. 2.9 VO werden die Gebühren laut Ziff. 9.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwands Gebühren in Höhe von CHF […]. Diese Gebühren sind der Gesellschaft aufzuerlegen.

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6. Sanktionsbescheid

SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid:

Es wird festgestellt, dass die X. die von ihr angewandten Rechnungslegungsvorschriften IFRS, die Anforderungen in Art. 51 KR und in Ziff. 2.9.7 des Schemas B - Investmentgesellschaften in schwerer Weise verletzt hat, indem sie im Jahresabschluss […] gegen die folgenden Bestimmungen verstossen hat:

1. Ausweis von CHF […] Mio. als "Flüssige Mittel" anstatt als Darlehensforderung gemäss den Vorschriften von IAS 7p6.

2. Fehlende Offenlegung der Anhangsangaben für die Darlehensforderung in Höhe von CHF […] Mio. gemäss den Vorschriften von

3. Fehlende Offenlegung der Abweichung vom Anlagereglement gemäss den Anforderungen von Ziffer 2.9.7 in Schema B – Investmentgesellschaften.

Weiter wird festgestellt, dass die X. die von ihr angewandten Rechnungslegungsvorschriften IFRS und die Anforderungen von Art. 51 KR in schwerer Weise verletzt hat, indem sie im Halbjahresabschluss […] gegen die folgenden Bestimmungen verstossen hat:

4. Fehlende Wertberichtigung auf "Übrige Finanzanlagen" in Höhe von CHF […] Mio. gemäss den Vorschriften von IAS 39p63.

5. Überhöhter Ausweis des Eigenbestands um […] Aktien gemäss den Anforderungen von IAS 32p33 und inkorrekter Ausweis des Ergebnisses pro Aktie nach IAS 33p20.

Die X. wird darauf hingewiesen, dass sie dazu verpflichtet ist, im Jahresabschluss […] sowie im Halbjahresabschluss […] die Korrektur (Restatement) der Angaben zur Vorperiode vorzunehmen. Die Korrektur und deren Offenlegung als Fehler gemäss den Bestimmungen von IAS 8 werden durch SIX Exchange Regulation im Rahmen der Durchsicht des Jahresabschlusses […] und des Halbjahresabschlusses […] überprüft. Wird im Rahmen dieser Nachprüfung festgestellt, dass der Ausweis oder die Offenlegung der Fehlerbehebung nicht korrekt vorgenommen wurde, so leitet SIX Exchange Regulation eine erneute Untersuchung ein.

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Die Medienmitteilung von SIX Exchange Regulation wird […] zeitgleich mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses […] publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO). Die Medienmitteilung wird auf die technischen Verstösse, die Wesentlichkeit und die Auswirkungen eingehen sowie Aussagen zum Verschulden und der Schwere der Verletzung machen. Die Medienmitteilung wird auch beinhalten, dass die X. im Nachgang zu den Verletzungen ihren Verwaltungsrat vollständig neu besetzt und der neue Verwaltungsrat bei der Untersuchung von SIX Exchange Regulation kooperiert hat.

1. Gegenüber der X. wird eine Busse in der Höhe von CHF […] ausgesprochen (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR), wobei diese Sanktion wie vereinbart am […] publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).

2. Es werden der X. Gebühren in Höhe von CHF […] auferlegt.

(Sanktionsbescheid vom 14. Juni 2012)