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SER-4c7c25670878

SB-RMP-II/21

Rubrum

SIX Exchange Regulation AG Listing & Enforcement SB-RMP-II/21

Sanktionsbescheid vom 5. August 2021

Emittent

[Adresse]

betreffend

Verletzung der Vorschriften zu den Regelmeldepflichten (Art. 55 KR)

SIX Exchange Regulation AG SB-RMP-II/21 Sanktionsbescheid in Sachen X. ___ 5. August 2021

A. Verfahrensübersicht 1 Mit Schreiben vom [Jahr] leitete SIX Exchange Regulation AG (SER) eine Vorabklärung gemäss den Bestimmungen der Verfahrensordnung (VO) betreffend eine mögliche Verletzung der Vorschriften zu den Regelmeldepflichten im Zusammenhang mit Regelmeldungen im Zeitraum vom [Jahr - 1] bis [Jahr] ein. Mit Schreiben vom [Jahr] nahm X. ___ fristgerecht Stellung.

2 Mit Schreiben vom [Jahr + 1] eröffnete SER eine Untersuchung und informierte X.___ darüber, dass das Ergebnis der Untersuchung in einem Sanktionsantrag, einem Sanktionsbescheid, einer Einigung oder der Einstellung der Untersuchung enden könne. Der Verfahrensgegenstand wurde um eine weitere Regelmeldepflichtenverletzung vom [Jahr + 1] ausgedehnt. Die entsprechende Medienmitteilung zur Untersuchungseröffnung lag dem Schreiben bei und X. ___ wurde über die geplante Publikation dieser Medienmitteilung ([Jahr + 1], vor Handelsbeginn) informiert.

3 Am [Jahr + 1] publizierte SER die Medienmitteilung im Zusammenhang mit der Untersuchungseröffnung.

4 Am [Jahr + 1] nahm X. ___ fristgerecht Stellung zu den Fragen im Schreiben betreffend Untersuchungseröffnung vom [Jahr + 1].

5 Mit Schreiben vom [Jahr + 2] stellte SER X. ___ den Entwurf des Sanktionsbescheids (inkl. Akten) zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom [Jahr + 2] nahm X. ___ fristgerecht Stellung und führte u.a. aus, dass gewisse im Zusammenhang mit der Beurteilung der Sanktionsempfindlichkeit von X. ___ stehende Finanzzahlen gemäss dem IFRS-Geschäftsabschluss [Jahr + 1] anzupassen seien. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass bei der Betrachtung der flüssigen Mittel per [Jahr + 1] zwei [Wertschriften] im Umfang von insgesamt [Währung] [Betrag] ausstehend seien. Vor diesem Hintergrund werde um eine Re-evaluation des Sanktionsbetrages gebeten.

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B. Erwägungen

I. Formelles

6 X. ___ ist eine Aktiengesellschaft nach […] Recht mit Sitz in [Ort], deren [Wertschriften] an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) primärkotiert sind. X. ___ hat die Geltung der jeweils gültigen Fassung des Kotierungsreglements, seiner Ausführungserlasse sowie der Verfahrensordnung durch Unterzeichnung der Zustimmungserklärung am [Jahr - 10] und letztmals [Jahr] anerkannt und untersteht damit den börsenrechtlichen Regularien.

7 Gestützt auf Art. 59 Kotierungsreglement (KR) i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 2 VO ist SER zuständig für den Erlass des vorliegenden Sanktionsbescheids.

II. Materielles

1. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

8 In Bezug auf die Erstellung des relevanten Sachverhaltes werden die entlastenden und die belastenden Momente mit gleicher Sorgfalt berücksichtigt; als Beweismittel gelten sämtliche der Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Gegenstände und Informationen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung (Ziff. 3.1 Abs. 1 und 2 VO).

9 Nachfolgend werden die einzelnen Verstösse aufgeführt; der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten.

10 Gemäss Art. 55 Abs. 1 KR macht die Emittentin jede Änderung der mit den kotierten Effekten verbundenen Rechte rechtzeitig im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Änderung bekannt, sodass für die Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist. Die Emittentin hat die Änderungen SER zu melden (Art. 55 Abs. 2 KR).

11 Für die Übermittlung der meldepflichtigen Sachverhalte gemäss Anhang 1 der Richtlinie Regelmeldepflichten (primärkotierte Beteiligungsrechte) (RLRMP) muss die Emittentin die elektronische Meldeplattform «Connexor Reporting» (Connexor Reporting) benutzen (Art. 4 Abs. 1 RLRMP).

1.1 Verspätete Einreichung des Halbjahresberichts [Jahr - 1]

12 Gemäss Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP i.V.m. Ziff. 2.01 (2) Anhang 1 RLRMP ist der Halbjahresbericht anlässlich seiner Veröffentlichung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Abschlussstichtag über die elektronische Meldeplattform Connexor Reporting einzureichen.

13 Am [Jahr - 1] publizierte X. ___ den Halbjahresbericht [Jahr] im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung. Am [Jahr - 1] mahnte SER X. ___, den Halbjahresbericht über Connexor Reporting einzureichen; X. ___ reichte diesen am [Jahr - 1] über Connexor Reporting ein.

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14 X. ___ brachte im Antwortschreiben [Jahr] vor, dass die Hintergründe des Verzugs schwierig zu rekonstruieren seien, da der Sachverhalt schon bald ein Jahr zurückliege (SER act. […]).

15 Mit der Einreichung am [Jahr - 1] hat X. ___ folglich Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP i.V.m. Ziff. 2.01 (2) Anhang 1 RLRMP verletzt, indem der Halbjahresbericht nicht anlässlich seiner Veröffentlichung am [Jahr - 1] über Connexor Reporting eingereicht wurde.

1.2 Verspätete Meldung des GV-Datums

16 Gemäss Art. 9 Ziff. 3.01 RLRMP i.V.m. Ziff. 3.01 Anhang 1 RLRMP ist das Datum der Generalversammlung (GV) über Connexor Reporting zu melden, sobald es festgelegt ist.

17 Am [Jahr - 1] stellte SER fest, dass X. ___ das Datum der nächsten ordentlichen GV vom [Jahr] im Unternehmenskalender publiziert hatte. Da dieses Datum nicht über Connexor Reporting gemeldet worden war, mahnte SER X. ___ am [Jahr - 1]; X. ___ reichte gleichentags die Meldung mit dem Datum der nächsten ordentlichen GV über Connexor Reporting ein.

18 X. ___ brachte im Antwortschreiben A vor, dass Ressourcenmangel manchmal dazu führe, dass administrative Aufgaben übersehen und erst nach Erhalt einer Mahnung ausgeführt werden (SER act. […]).

19 X. ___ hat folglich Art. 9 Ziff. 3.01 RLRMP i.V.m. Ziff. 3.01 Anhang 1 RLRMP verletzt, indem das GV-Datum nicht bei dessen Festlegung über Connexor Reporting gemeldet wurde. Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach X. ___ einen Ressourcenmangel gehabt habe.

1.3 Verspätete Meldung der Einladung zur GV

20 Gemäss Art. 9 Ziff. 3.03 RLMP i.V.m. Ziff. 3.03 Anhang 1 RLRMP ist die Einladung zur GV spätestens 20 Kalendertage vor der GV über Connexor Reporting einzureichen.

21 Am [Jahr] mahnte SER X. ___, die Einladung zur GV vom [Jahr] über Connexor Reporting einzureichen. Gleichentags reichte X. ___ die Einladung zur GV über Connexor Reporting ein.

22 Wie aus dem Antwortschreiben A hervorgeht, versuchte X. ___ die verspätete Meldung zur GV-Einladung ebenfalls mit Ressourcenmangel zu rechtfertigen (SER act. […]).

23 Mit der Einreichung am [Jahr] hat X. ___ Art. 9 Ziff. 3.03 RLMP i.V.m. Ziff. 3.03 Anhang 1 RLRMP verletzt, indem sie die Einladung zur GV nicht spätestens 20 Kalendertage vor der GV und damit spätestens am [Jahr] über Connexor Reporting eingereicht hat. Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach X. ___ einen Ressourcenmangel gehabt habe.

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1.4 Verspätete Meldung Eintrag neu geschaffener Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister

24 Gemäss Art. 9 Ziff. 5.03 RLRMP i.V.m. Ziff. 5.03 Anhang 1 RLRMP ist der Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister innerhalb von 5 Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister über Connexor Reporting zu melden.

25 Am [Jahr] wurde eine Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital von X. ___ im Handelsregister eingetragen. Am [Jahr] mahnte SER X. ___, die neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister über Connexor Reporting zu melden. Die Meldung «Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister» reichte X. ___ am [Jahr] über Connexor Reporting ein.

26 X. ___ brachte im Antwortschreiben A vor, dass mit Einreichung der Statuten an das Handelsregister kein Handelsregisterauszug bestellt worden sei. Nachdem das Handelsregisteramt keine Vollzugsmeldung mache, sei X. ___ nicht darüber informiert worden, wann die Eintragung im Handelsregister erfolgt sei. Nach Erhalt der Mahnung von SER am [Jahr] konnte die Meldung über Connexor Reporting nicht eingereicht werden, weil Connexor Reporting verlange, dass ein Handelsregisterauszug hochgeladen werde. Eine Kopie des Handelsregisterauszugs sei in der Folge umgehend bestellt worden. Der Erhalt des Handelsregisterauszugs habe mehrere Tage gedauert, nachdem das Handelsregisteramt Verzögerung bei der Ausführung hatte (SER act. […]).

27 X. ___ hat folglich Art. 9 Ziff. 5.03 RLRMP i.V.m. Ziff. 5.03 Anhang 1 RLRMP verletzt. Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach X. ___ nicht darüber informiert worden sei, wann die Eintragung im Handelsregister erfolgt sei.

1.5 Verspätete Einreichung des Geschäftsberichts [Jahr]

28 Gemäss Art. 9 Ziff. 2.01 (1) RLRMP i.V.m. Ziff. 2.01 (1) Anhang 1 RLRMP ist der Geschäftsbericht anlässlich seiner Veröffentlichung, spätestens jedoch vier Monate nach dem Abschlussstichtag über die elektronische Meldeplattform Connexor Reporting einzureichen.

29 Am [Jahr + 1] publizierte X. ___ den Geschäftsbericht [Jahr] im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung. X. ___ reichte diesen am [Jahr + 1] über Connexor Reporting ein.

30 X. ___ brachte im Antwortschreiben B vor, dass die verspätete Einreichung des Geschäftsberichts [Jahr] auf verschiedene Gründe zurückzuführen sei; vor allem auf einen Kapazitätsengpass. Die Regelmeldepflicht sei mit wichtigen und ebenfalls zeitkritischen Aktivitäten zusammen gefallen (SER act. […]).

31 Mit der Einreichung am [Jahr] hat X. ___ folglich Art. 9 Ziff. 2.01 (1) RLRMP i.V.m. Ziff.

2.01 (1) Anhang 1 RLRMP verletzt, indem sie den Geschäftsbericht [Jahr] nicht anlässlich seiner Veröffentlichung am [Jahr + 1] über Connexor Reporting eingereicht hat. Daran ändert auch der Hinweis nichts, wonach X. ___ einen Kapazitätsengpass gehabt habe.

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2. Sanktion

32 Verstösst eine Emittentin gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen werden (Art. 60 KR).

33 Falls die Bestimmungen durch die Emittentin fahrlässig verletzt werden, kann SER gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2 VO einen Verweis oder eine Busse bis CHF 100‘000 aussprechen.

34 Bei der Festsetzung der Sanktion sind namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht zu ziehen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 KR). Im Rahmen des Verschuldens ist namentlich zu berücksichtigen, ob eine Gesellschaft während der vorangegangenen drei Jahre bereits sanktioniert wurde (Ziff. 2.6 Abs. 4 Satz 1 VO e contrario).

2.1 Verschulden

2.1.1 Art der Begehung

35 Die Emittentin ist gemäss KR verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten aus dem KR, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen stets nachkommt.

36 Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [SaKo/AhP/I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Feb-

37 Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn die Emittentin zwar nicht direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, sie aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet (siehe Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER- KTR-FOR-I/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-I/12/SER-Lis-

38 Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die

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Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (siehe Entscheid der Sanktionskommission vom 13. August 2013 [SaKo 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-I/14], Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-

39 Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten Gesellschaften ohne weiteres die Einhaltung der Börsenregularien erwartet. Der verantwortliche Mitarbeiter hat die Börsenregularien, Kommentare und die Praxis der Börsenorgane zu kennen (siehe Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [SaKo 2015-AHP-1-15], Ziff. 26; vom 13. August 2013 [SaKo 2013- AHP-1-12], Ziff. 37). Bei Verstössen gegen die Regularien ist der Emittentin daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (siehe Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 104).

i. Verspätete Einreichung des Halbjahresberichts [Jahr – 1]

40 X. ___ führt aus, die Hintergründe dieses Verzugs seien schwierig zu rekonstruieren, da der Sachverhalt schon bald ein Jahr zurückliege (vgl. oben RN 14).

41 In Anwendung der obgenannten Grundsätze kann festgestellt werden, dass X. ___ die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass X. ___ um die Pflichten zur Einreichung des Halbjahresberichts wusste und im vorliegenden Fall nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern.

ii. Verspätete Meldung des GV Datums; verspätete Meldung der Einladung zur GV sowie verspätete Einreichung des Geschäftsberichts [Jahr]

42 X. ___ führt in drei Fällen explizit aus, die Regelmeldepflichtverletzung sei auf Ressourcenmangel bzw. Kapazitätsengpässe zurückzuführen, die manchmal dazu führen würden, dass administrative Aufgaben übersehen und erst nach Erhalt einer Mahnung ausgeführt werden (vgl. oben RN 18, 22 und 30).

43 Ein Ressourcenmangel kann Verletzungen der Vorschriften zu den Regelmeldepflichten nicht rechtfertigen. Die Erfüllung der Regelmeldepflichten ist eine börsenrechtliche Informationspflicht, die der Transparenz und Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer dient. Emittenten sind gehalten, proaktiv und selbstständig der Erfüllung ihrer Regelmeldepflichten nachzukommen. Die Mahnung von SER zeigt bereits eine Verletzung der Regelmeldepflichten an und ist nicht als «friendly reminder» zur Erfüllung der börsenrechtlichen Pflichten zu verstehen.

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44 Auch diesbezüglich hat X. ___ die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen, obschon sie um die entsprechenden Regelmeldepflichten wusste; X. ___ hat nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern.

iii. Verspätete Meldung Eintrag neu geschaffener Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister

45 X. ___ macht geltend, dass X. ___ nicht darüber informiert worden sei, wann die Eintragung im Handelsregister erfolgt sei.

46 Das Handelsregisteramt macht zwar keine Vollzugsmeldungen, jedoch werden sämtliche Eintragungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert und sind tagesaktuell online via Zentraler Firmenindex (Zefix) einsehbar. Es liegt in der Verantwortung einer jeden Emittentin sich so zu organisieren und zu informieren, dass sie den börsenrechtlichen Informationspflichten innert Frist nachkommen kann. Es darf erwartet werden, dass Emittentinnen im Zuge von Handelsregisteranmeldungen regelmässig Zefix oder SHAB konsultieren oder einen aktuellen Handelsregisterauszug als Beleg bestellen, um von der erfolgreichen Eintragung Kenntnis zu erhalten.

47 Der Ansicht von X. ___, nicht gewusst zu haben, wann die Eintragung im Handelsregister erfolgte, kann damit nicht gefolgt werden. Es gehört zu den Pflichten von X. ___, über Kapitalveränderungen informiert zu sein bzw. die notwendigen Information erhältlich zu machen. Hätte sich X. ___ mit der Regelmeldepflicht im Zusammenhang mit dem Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital ins Handelsregister auseinandergesetzt, hätte sie direkt bei der Anmeldung zur Eintragung der Kapitalerhöhung einen aktuellen Handelsregisterauszug bestellt, um ihrer Regelmeldepflicht über Connexor Reporting fristgerecht und korrekt - mit den notwendigen Beilagen – nachzukommen. X. ___ hat auch hier die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht bzw. darauf nicht Rücksicht genommen und nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern.

iv. Fazit

48 X. ___ bringt unterschiedliche Gründe vor, weshalb sie wiederholt die Vorschriften zu den Regelmeldepflichten verletzt hat. Der mehrmals vorgebrachte Ressourcenmangel legt den Schluss nahe, dass es bei X. ___ gewisse Prozess- oder Organisationsmängel geben bzw. gegeben haben könnte (vgl. auch sogl. 2.1.2). Für ein vorsätzliches (inkl. eventualvorsätzliches) Verhalten bestehen indes keine Anhaltspunkte; es liegt Fahrlässigkeit vor.

49 SER schliesst aufgrund dieser Erwägungen darauf, dass sich X. ___ fahrlässig verhalten hat.

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2.1.2 Verhalten nach der Verletzung

50 Zugunsten von X. ___ ist zu würdigen, dass es zwischen Vorabklärung und Untersuchungseröffnung nur zu einem weiteren Verstoss gekommen ist und X. ___ im Antwortschreiben A eine Neuorganisation der Regelmeldepflichten ankündigte (SER act. […]). Im Untersuchungsverfahren im Rahmen des Antwortschreibens B konkretisierte X. ___ wie die Regelmeldepflichten intern neu organisiert würden und setzte diese Massnahmen, soweit für SER feststellbar, auch erfolgreich um (SER act. […]).

51 Die Einsicht von X. ___ in die Verletzungen und die ergriffenen organisatorischen Massnahmen zwecks Erfüllung der Regelmeldepflichten sind als strafmindernd zu berücksichtigen.

2.1.3 Verhalten in den vorangegangenen Jahren

52 Im Rahmen der Strafbemessung sind ferner allfällige zuvor ergangene Sanktionen der letzten drei Jahre zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO e contrario). In den letzten drei Jahren sind keine Sanktionen ausgesprochen worden, was neutral zu würdigen ist.

2.2 Schwere der Verletzung

53 Die in der RLRMP statuierten Regelmeldepflichten bezwecken namentlich, SIX und teilweise auch den Marktteilnehmern technische und administrative Informationen über die gehandelten Effekten zeitgerecht und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die korrekte Erfüllung der Meldepflichten durch die Emittentin ist ein wichtiges Element in einer Reihe von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung, die es der Börse insbesondere ermöglichen sollen, einen geordneten und reibungslosen Effektenhandel zu gewährleisten. Auch unterstützt die Erfüllung der Meldepflichten den Vollzug der Aufsichtsfunktion durch SER und trägt zur Verbesserung der Transparenz des Marktes bei.

54 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien werden die hier zu beurteilenden wiederholten Verstösse der börsenrechtlichen Regularien als mittelschwer qualifiziert.

2.3 Sanktionsempfindlichkeit und auszusprechende Sanktion

55 Ein Verweis als Sanktion würde der Schwere der Verstösse und des Verschuldens nicht Rechnung tragen; X. ___ ist daher mit einer Busse zu sanktionieren.

56 Bei der Festsetzung der Bussenhöhe ist neben der Schwere des Verstosses und des Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit in Betracht zu ziehen (Art. 61 Abs. 2 KR). Eine Emittentin mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse härter treffen als eine Gesellschaft mit vergleichsweise grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zu deren Feststellung können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht gezogen werden, z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital (vgl. Entscheide der

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Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], Ziff. 63 ff. und vom 8. Dezember 2011 [SaKo 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], Ziff. 37 f.).

57 X. ___ wies im Geschäftsjahr [Jahr + 1] ein negatives Konzernergebnis von [Währung] [Betrag] (Geschäftsjahr [Jahr]: [Währung] [Betrag], Geschäftsjahr [Jahr - 1]: [Betrag]) aus. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der im Geschäftsjahr [Jahr + 1] generierte Verlust von einer grossen Wertberechtigung geprägt ist. Dieser Einmaleffekt ist mit Blick auf die Geschäftsjahre [Jahr - 1] und [Jahr] nicht indikativ für die wirtschaftliche Situation und Zukunft von X. ___. Das Eigenkapital von X. ___ betrug per Ende Geschäftsjahr [Jahr 1 + 1] [Währung] [Betrag] (Geschäftsjahr [Jahr] [Währung] [Betrag], Geschäftsjahr [Jahr - 1]: [Betrag]) und die flüssigen Mittel [Währung] [Betrag] (Geschäftsjahr [Jahr]: [Währung] [Betrag], Geschäftsjahr [Jahr - 1]: [Betrag]). Der Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit («Net cash generated from operating activities») belief sich im Geschäftsjahr [Jahr + 1] auf [Betrag] (Geschäftsjahr [Jahr]: [Betrag], Geschäftsjahr [Jahr - 1]: [Betrag]). Angesichts dieser wirtschaftlichen Kennzahlen ist von einer mittleren Sanktionsempfindlichkeit von X. ___ auszugehen.

58 Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren der Strafzumessung erweist sich eine Busse von CHF ‘25’000 als angemessen.

3. Abschluss der Untersuchung und Publikation des Sanktionsbescheids

59 Eine Untersuchung endet u.a. mit dem Erlass eines Sanktionsbescheides (Ziff. 3.4 Abs. 1 VO). Der Sanktionsbescheid wird der Emittentin wie auch der Sanktionskommission schriftlich mitgeteilt (Ziff. 3.4 Abs. 3 VO).

60 Wird die Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid abgeschlossen, so wird dies der Öffentlichkeit mitgeteilt (Ziff. 6.2. Abs. 5 VO).

61 SER veröffentlicht rechtskräftige Sanktionsbescheide auf ihrer Webseite. Die Veröffentlichung erfolgt in anonymisierter Form (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).

4. Kostenfolgen

62 Für Sanktionsverfahren werden Gebühren gemäss der Gebührenordnung Regulatorische Organe (GebOR) erhoben (Art. 63 Abs. 1 KR). Bei Sanktionsverfahren werden die Gebühren nach effektivem Aufwand festgelegt, wobei sich der Ansatz auf CHF 300 pro Stunde und Person beläuft (Ziff. 3.7 i.V.m. Ziff. 4.1 GebOR).

63 Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwandes Gebühren in der Höhe von CHF […]. Diese Gebühren sind der Gesellschaft aufzuerlegen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Briefpost.

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C. Sanktionsbescheid SIX Exchange Regulation AG erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass X. ___ die Vorschriften zu den Regelmeldepflichten (Art. 9 Ziff.

2.01 (2), 3.01, 3.03, 5.03 und 2.01 (1) i.V.m. Ziff. 2.01 (2), 3.01, 3.03, 5.03 und 2.01 (1) Anhang 1 RLRMP) fahrlässig verletzt hat, indem sie

a. den Halbjahresbericht [Jahr - 1] nicht fristgerecht über Connexor Reporting eingereicht hat;

b. das GV-Datum für die GV vom [Jahr] nicht fristgerecht über Connexor Reporting gemeldet hat;

c. die Einladung zur GV vom [Jahr] nicht fristgerecht über Connexor Reporting eingereicht hat;

d. den Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital ins Handelsregister nicht fristgerecht über Connexor Reporting gemeldet hat; und

e. den Geschäftsbericht [Jahr] nicht fristgerecht über Connexor Reporting eingereicht hat.

2. Der X. ___ wird eine Busse in Höhe von CHF 25’000 auferlegt.

3. Der X. ___ werden Gebühren in Höhe von CHF […] auferlegt.

4. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der vorliegende Sanktionsbescheid in anonymisierter Form auf der Webseite der SIX Exchange Regulation AG zugänglich gemacht.

5. […]

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