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Sanktionsbescheid SER-MP-I/14

Rubrum

SIX Swiss Exchange AG Sanktionsbescheid von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014

in Sachen X AG

SER-MP-I/14

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1. Sachverhalt und Verfahrensübersicht 1.1 Sachverhalt

1. X AG („Fondsleitung" oder „Emittentin“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A [Ort]. Als solche amtet sie als Fondsleitung des vertraglichen Umbrella-Fonds F [Name]. Letzterer verfügt unter anderem über die als Exchange Traded Fund aufgesetzten Teilvermögen (i) F1 [Name] (ISIN: [Nummer]), (ii) F2 [Name] (ISIN: [Nummer]) und (iii) F3 [Name] (ISIN: [Nummer]) (“ETFs”). Die ETFs sind an der SIX Swiss Exchange AG (“SIX Swiss Exchange”), Zürich, im Standard für kollektive Kapitalanlagen kotiert.

2. Mitarbeiter von SIX Swiss Exchange erfuhren am Nachmittag des 20. Januar 2014 via Bloomberg von den anstehenden Ausschüttungen aus den ETFs und dem in diesem Zusammenhang auf den 21. Januar 2014 festgesetzten Datum Ex-Dividendenhandel (Ex-Datum). Das Ex-Datum bezeichnet den Börsentag, an dem die betroffene Effekte erstmals ex Dividende gehandelt wird. Am Ex- Datum wird der Eröffnungspreis der betroffenen Effekte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Handels grundsätzlich um den Betrag der Dividende nach unten angepasst.

3. Bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der durch Bloomberg verbreiteten Informationen durch Mitarbeiter von SIX Swiss Exchange waren keine entsprechenden Meldungen bei SIX Exchange Regulation (SER) eingegangen. Daraufhin kontaktierte B, eine Mitarbeiterin von SER, die Fondsleitung telefonisch und machte sie darauf aufmerksam, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Meldungen bei SER eingegangen waren.

4. C, Mitarbeiterin der Z AG, reichte SER (Team Meldepflichten) mittels E-Mail vom 20. Januar 2014, 17.03 Uhr, die entsprechenden Meldungen ein. Aus den Meldungen ging hervor, dass das Ex-Datum der ETFs tatsächlich auf den 21. Januar 2014 festgesetzt war.

5. Nur aufgrund besonderer Anstrengungen seitens Mitarbeitenden von SIX Swiss Exchange konnten die am 20. Januar 2014, um 17.03 Uhr, gemeldeten Daten ausnahmsweise noch rechtzeitig in das Handelssystem der SIX Swiss Exchange eingegeben und verarbeitet werden. Nur deswegen konnte eine reguläre Eröffnung des Handels mit den ETFs am 21. Januar 2014 erfolgen.

1.2 Verfahrensübersicht

6. Am […] 2014 leitete SER in der Folge eine Vorabklärung ein und ersuchte die Fondsleitung um eine Stellungnahme. Die Fondsleitung nahm zum Schreiben von SER am […] 2014 fristgerecht Stellung.

7. Mit Schreiben vom […] 2014 teilte SER der Fondsleitung die Eröffnung einer Untersuchung wegen allfälliger Verletzungen von Regelmeldepflichten mit. Die Fondsleitung wurde ferner darüber in Kenntnis gesetzt, dass SER die

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Öffentlichkeit über die Einleitung einer Untersuchung informieren werde. Die Veröffentlichung der Medienmitteilung erfolgte am […] 2014.

2. Erwägungen 2.1 Zuständigkeit

8. Die ETFs sind an der SIX Swiss Exchange kotiert (siehe oben Ziff. 1). Die Emittentin hat die Geltung des Kotierungsreglements (KR) und seiner Ausführungserlasse sowie der Verfahrensordnung (VO) anerkannt. Damit untersteht die Emittentin der Sanktionsordnung der SIX Swiss Exchange.

9. Verletzt eine Emittentin Pflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (in casu Art. 55 KR i.V.m. Rundschreiben Nr. 1, Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung [RS 1]), können die in Art. 61 KR vorgesehenen Sanktionen ausgesprochen werden (Art. 59 ff. KR). Die Zuständigkeit für die Einleitung und die Durchführung eines Sanktionsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften der VO (Art. 59 KR). SER kann Verletzungen von Vorschriften gemäss Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. b VO, d.h. von Regularien, mit einem Sanktionsbescheid ahnden, wenn als Sanktion eine Mahnung, ein Verweis oder eine Busse in Frage kommt (Ziff. 3.5 Abs. 2 VO i.V.m. Ziff.1.2 Abs. 2 VO).

2.2 Verletzung von Regelmeldepflichten

10. Gemäss Art. 55 KR macht die Emittentin jede Änderung der mit den kotierten Effekten verbundenen Rechte rechtzeitig im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Änderung bekannt, sodass für die Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist. Einen Überblick über die entsprechenden Regelmeldepflichten, welche die Emittenten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung zu erfüllen haben, gibt das RS 1 (Art. 1 RS 1). Anhang 4, Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung – Anlagefonds, von RS 1 führt die Regelmeldepflichten für Anlagefonds auf. Gemäss Ziff. 2.03, Anhang 4, RS 1 stellt eine Ausschüttung einen meldepflichtigen Sachverhalt dar. Danach muss ein Emittent die Meldung vornehmen, sobald der Betrag der Ausschüttung sowie die Daten für das Ex- und das Auszahlungs-Datum (Pay-Datum) feststehen. Die Meldung hat in jedem Fall spätestens bis 10.00 Uhr am letzten Börsentag vor dem Ex-Datum bei SER einzutreffen. SIX Swiss Exchange ist aus technischen Gründen auf die rechtzeitige Meldung der erforderlichen Daten angewiesen. Werden die Daten zu spät ins Handelssystem eingegeben, werden sie nicht rechtzeitig verarbeitet. Als Folge davon kann der Handel mit den betroffenen Effekten am nächsten Börsentag nicht mit dem „korrekten“ Kurs eröffnet werden. Es besteht diesfalls die Gefahr, dass der Handel mit den betroffenen Effekten vorübergehend eingestellt werden muss bzw. dass Mistrades erfolgen, die nachträglich rückgängig gemacht werden müssen. Ein korrekter, transparenter und reibungsloser Effektenhandel ist daher in Fällen der verspäteten Meldung von erforderlichen Daten nicht mehr gewährleistet.

11. Aus den Anlagen „Zahlstellenschreiben“ vom 14. Januar 2014, welche der E-Mail von C vom 20. Januar 2014 angefügt waren, geht hervor, dass die Fondsleitung

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Beschluss gefasst hatte über Ausschüttungen betreffend die ETFs. Weiter geht aus den Schreiben hervor, dass die jeweiligen Ausschüttungen per […] 2014 (Valuta) vorzunehmen waren, während das Ex-Datum auf den 21. Januar 2014 festgesetzt worden war.

12. Die Meldung einer Ausschüttung aus einem Anlagefonds muss – wie oben in Ziff. 10 erwähnt – spätestens bis 10.00 Uhr am letzten Börsentag vor dem Ex- Datum bei SER eingehen (Art. 55 KR i.V.m. Ziff. 2.03, Anhang 4, RS 1). In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist festzuhalten, dass das Ex-Datum betreffend die ETFs auf den 21. Januar 2014 festgesetzt worden war, weshalb die entsprechenden Meldungen spätestens bis am 20. Januar 2014, um

10.00 Uhr, bei SER hätten eintreffen müssen. Die entsprechenden Meldungen gingen jedoch erst nach Ablauf der in den Regularien von SIX Swiss Exchange vorgesehenen Frist bei SER ein, nämlich am 20. Januar 2014 2014, um 17.03 Uhr.

13. In ihrem Schreiben vom […] 2014 führt die Fondsleitung aus, sie habe die Angaben betreffend die Ausschüttung bei den ETFs, wie in einem internen Standardprozess vorgesehen, frühzeitig vorbereitet. Der Markt sei bereits am 16. Januar 2014 über die Ausschüttung informiert worden. Es seien dabei auch verschiedene Stellen der SIX Group AG angeschrieben worden. Wenn ETFs betroffen seien, werde der Verteiler gemäss Prozess um einen zusätzlichen Adressatenkreis erweitert. Der Verteiler soll in einem solchen Fall neben den Market Makern auch die E-Mail-Adresse „meldepflichten@six-group.com“ enthalten. Anlässlich der Überprüfung des Verteilers im Anschluss an die Kontaktaufnahme durch SER vom 20. Januar 2014 habe die Fondsleitung jedoch feststellen müssen, dass die E-Mail-Adresse „meldepflichten@six-group.com“ trotz des klar definierten Prozesses auf dem entsprechenden Verteiler fehlte. Bei der Nichtaufführung der E-Mail-Adresse „meldepflichten@six-group.com“ im Verteiler handle es sich um ein Versehen des zuständigen Mitarbeiters. Im Anschluss an die Kontaktaufnahme vom 20. Januar 2014 seien die Meldungen elektronisch an SER versandt worden.

14. Aus den vorangehenden Ausführungen geht somit hervor, dass die Meldungen betreffend die Ausschüttung bei den ETFs unbestrittenermassen nicht innert der in den Regularien von SIX Swiss Exchange vorgeschriebenen Frist bei SER eintrafen. Die jeweiligen Meldungen betreffend die Ausschüttung bei den ETFs gingen bei SER vielmehr erst am 20. Januar 2014, um 17.03 Uhr, nach Ablauf der in Ziff. 2.03, Anhang 4, RS 1 vorgesehenen Frist, ein.

15. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die SER am 20. Januar 2014, um 17.03 Uhr, zugestellten Meldungen betreffend die Ausschüttung bei den ETFs in Verletzung von Art. 55 KR i.V.m. Ziff. 2.03, Anhang 4, RS 1 erfolgten.

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2.3 Schwere der Verletzung, Verschulden und Sanktionsempfindlichkeit

16. Art. 61 Abs. 2 KR bestimmt, dass bei der Festsetzung einer Sanktion namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht zu ziehen ist. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigt das zuständige Organ zusätzlich auch die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen.

2.3.1 Schwere der Verletzung

17. Indem die Fondsleitung die Meldungen betreffend die Ausschüttung bei den ETFs zu spät an SER zustellte, verletzte sie Vorschriften der Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Ziff. 2.03, Anhang 4, RS 1; siehe oben Ziff. 12 ff.).

18. Die rechtzeitige Meldung des Ex-Datums ist unerlässlich für die Gewährleistung eines geordneten und reibungslosen Effektenhandels. Sie gehört deshalb mit zu den wichtigsten Regelmeldepflichten für den Börsenbetrieb. Ohne eine fristgerechte Erfüllung dieser Regelmeldepflicht kann der Handel mit den betroffenen Effekten nicht aufrechterhalten werden, da bei Eröffnung des Handels der Kurs der betroffenen Effekten nicht um den Betrag der Ausschüttung nach unten hin angepasst wird (Sanktionsbescheid von SER vom 10. November 2011 [SER-MP-II/11/SER-CG-I/11], RZ 13; Sanktionsbescheid vom 23. Januar 2009 [SB-MP-I708], RZ 17).

19. Im vorliegenden Fall wurden die Informationen über die Ausschüttung SER am 20. Januar 2014, um 17.03 Uhr, übermittelt. SER erhielt die verspäteten Informationen jedoch nur aufgrund der durch SER initiierten Kontaktaufnahme mit der Fondsleitung (siehe oben Ziff. 3 f.). Die verspätet erhaltenen Angaben betreffend die Ausschüttung bei den ETFs konnten jedoch ausnahmsweise – mit zusätzlichem Aufwand – noch rechtzeitig ins Handelssystem von SIX Swiss Exchange eingegeben werden (siehe oben Ziff. 5). Die zu spät gemachten Meldungen betreffend die Ausschüttung bei den ETFs stellen eine mittelschwere Verletzung der einschlägigen Vorschriften von SIX Swiss Exchange durch die Fondsleitung dar.

2.3.2 Verschulden

20. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach Art. 61 KR ist, dass der Emittentin eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Bestimmungen des KR oder anderer Regularien vorgeworfen werden kann. Bei Verletzung von kotierungsrechtlichen Aufrechterhaltungspflichten wird die Emittentin als juristische Person sanktioniert. Nicht sanktioniert werden jedoch die für die Emittentin handelnden natürlichen Personen. Das Verhalten der für die Emittentin handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird jedoch der Emittentin zugerechnet (Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SB-KTR-FOR-I/13], RZ 28; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER- AHP I/12/SER-Listing I/12], RZ 103; Entscheid der Sanktionskommission vom 30.

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21. Vorsätzlich handelt, wer eine entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Von einer eventualvorsätzlichen Verletzung wird gesprochen, wenn eine Emittentin zwar nicht beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, sie aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet (Sanktionsbescheid von SER vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], RZ 48; Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SB-KTR-FOR-I/13], RZ 26; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], RZ 101; Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], RZ 46).

22. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (Sanktionsbescheid von SER vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], RZ 48; Décision de la Commission des sanctions du 13 août 2013 [SaKo 2013-AHP-I/12], RZ 36; Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SB-KTR-FOR-I/13], RZ 26; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], RZ 102).

23. Es wird von jeder Emittentin aufgrund deren Sorgfaltspflichten erwartet, dass sie die börsenrechtlichen Regularien, allfällige dazugehörige Kommentare sowie die Praxis der Spruchkörper und von SER kennt und sich dementsprechend verhält. Bei allfälligen Fragen kann eine Emittentin sich überdies an die Mitarbeiter von SER wenden. Bei Verstössen gegen die Regularien ist der Emittentin daher vermutungsweise zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (Sanktionsbescheid von SER vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], RZ 49; Décision de la Commission des sanctions du 13 août 2013 [SaKo 2013-AHP- I/12], RZ 37; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT 10. November 2011 [SER-MP-II/11/SER-CG-I/11], RZ 53).

24. Die Emittentin ist unter anderem zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss KR eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben (Sanktionsbescheid von SER vom 12. August 2013 [SB-KTR-FOR-I/13], RZ 28; Sanktionsbescheid von SER vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP I/12/SER-Listing I/12], RZ 103; Entscheid der Sanktionskommission vom 30. Juli 2010 [SaKo 2010-CG-

25. Gemäss der Stellungnahme der Fondsleitung vom […] 2014 implementierte diese im Zusammenhang mit der Meldung von Ausschüttungen einen Standardprozess. Demnach werden die berechneten Ausschüttungsdaten in einem Zahlstellenschreiben festgehalten und via Versand über einen „Standard-Verteiler“ dem Markt kommuniziert. Betreffend die ETFs werde der Verteiler um einen zusätzlichen Adressatenkreis, insbesondere die E-Mail-Adresse „meldepflichten@sixgroup.com“, erweitert. Bei der Überprüfung des Verteilers im Anschluss an die Kontaktaufnahme von SER vom 20. Januar 2014 habe die Fondsleitung feststel-

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len müssen, dass die E-Mail-Adresse „meldepflichten@six-group.com“ trotz des klar definierten Prozesses aufgrund eines Versehens des zuständigen Mitarbeiters gefehlt habe. Die Fondsleitung führt aus, dass sie nun einen zusätzlichen Kontrollmechanismus integrieren werde, indem ihr 4-Augenprinzip auf das Aufführen der E-Mail-Adresse von SER erweitert werde.

26. Die Meldungen von Ausschüttungen durch die Fondsleitung betreffend kollektive Kapitalanlagen gaben in der Vergangenheit mehrmals Anlass zu Beanstandungen seitens SER. So erhielt SER am 4. März [Jahr S], um 17.31 Uhr bzw.

17.32 Uhr, von der Fondsleitung hinsichtlich zweier ihrer an der SIX Swiss Exchange kotierten Effekten (mit Ex-Datum 5. März [Jahr S]) zu späte Meldungen. Dies führte zu einer vorübergehenden Einstellung des Handels mit den betroffenen Effekten, da die Daten nicht mehr rechtzeitig verarbeitet werden konnten. Ferner wurde SER am 25. Februar [Jahr T], am späteren Nachmittag, von der Fondsleitung darüber informiert, dass eine rechtzeitige Meldung einer Ausschüttung im Zusammenhang mit zwei an der SIX Swiss Exchange kotierten Effekten (mit Ex-Datum 26. Februar [Jahr T]) unterblieben sei. Die Fondsleitung verschob in der Folge das Ex-Datum der beiden betroffenen Effekten. Bei beiden Vorfällen wurde die Emittentin von SER explizit auf die anwendbaren Regularien aufmerksam gemacht. SER brachte weiter jeweils klar zum Ausdruck, dass sie von der Emittentin erwarte, dass diese zukünftig auf die Einhaltung der einschlägigen börsenrechtlichen Vorschriften ihr besonderes Augenmerk lege.

27. Vorliegend stellt sich aufgrund der früheren Geschehnisse die Frage, ob die Emittentin in casu vorsätzlich im Sinne eines dolus eventualis gehandelt hat. Die Fondsleitung hat in ihrem Schreiben vom […] 2014 allerdings ausgeführt, dass gemäss ihren internen Richtlinien eine E-Mail mit den erforderlichen Informationen betreffend Ausschüttungen auch an SER hätte gesendet werden sollen (siehe oben Ziff. 13). Aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters wäre dies aber nicht geschehen. Zu Gunsten der Fondsleitung ist im vorliegenden Fall deshalb davon auszugehen, dass die Fondsleitung die börsenrechtlichen Vorschriften nicht vorsätzlich verletzt hat.

28. Fahrlässigkeit liegt, wie bereits erwähnt (siehe oben Ziff. 22), vor, wenn jemand die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Aus den vorliegenden Eingaben der Emittentin geht zwar hervor, dass die Fondsleitung einen Prozess festlegte, der für die Publikation von Informationen betreffend die fraglichen Effekten zwingend einzuhalten war. Gemäss den Ausführungen der Fondsleitung sieht der Prozess vor, dass der Standard-Verteiler beim Versand von Meldungen über Ausschüttungen erweitert wird, wenn es sich um Effekten von der Art der ETFs handelt. Dieser erweiterte Adressatenkreis umfasst insbesondere auch die E-Mail Adresse „meldepflichten@six-group.com“. Aus den Erläuterungen der Fondsleitung geht hervor, dass der Versand von einem Mitarbeiter vorgenommen wird. Eine Kontrolle des Versandes scheint bis anhin weder vor dem Versand, z.B. durch das 4-Augen-Prinzip, noch nach dem Versand, mittels Überprüfung der im Verteiler enthaltenen Adressaten (insbesondere hinsichtlich des zusätzlichen Adressatenkreises), erfolgt zu sein. Wäre SER nicht nach Kenntnisnahme der durch Bloomberg angekündigten Ausschüttung mit der Fondsleitung in Kontakt getreten, wären die regulatorisch erforderlichen Meldungen wohl unterblieben. In dieser Hinsicht mangelte es an einer angemessenen Organisation der internen Abläufe bei der Fondsleitung.

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29. Jede Emittentin ist jedoch verpflichtet, ihre interne Organisation derart auszugestalten, dass sie jederzeit ihren kotierungsrechtlichen Verpflichtungen (wie z.B. derjenigen gemäss Art. 55 KR) nachkommen kann. Die Fondsleitung hat es aber unterlassen, eine angemessene Organisation aufzustellen und für die angemessene Überwachung der vorgeschriebenen internen Abläufe zu sorgen. Sie ist demzufolge ihrer Pflicht, die Einhaltung der einschlägigen börsenrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, nicht nach gekommen. Dies ist umso unverständlicher, als die Fondsleitung in wiederholter Weise von SER auf die entsprechende Regelmeldepflicht hingewiesen wurde. Die Emittentin trifft somit ein Organisationsverschulden. Mit anderen Worten liess die Fondsleitung im Zusammenhang mit der Regelmeldepflicht „Ausschüttung“ die gebotene Sorgfalt, zu deren Beachtung und Erfüllung sie nach ihren Umständen verpflichtet war, ausser Acht, was als eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit einzustufen ist.

30. Aufgrund der Tatsache, dass es die Fondsleitung – trotz entsprechender Hinweise seitens SER – unterlassen hat, einen angemessenen internen Prozessablauf vorzuschreiben, der zu einer fristgerechten Erfüllung der Regelmeldepflicht geführt hätte, ist das Verhalten der Fondsleitung als grobfährlässig einzustufen.

31. Zu Gunsten der Emittentin ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass sie einen zusätzlichen Kontrollmechanismus aufsetzt, in dessen Rahmen sie hinsichtlich der Überwachung der Vollständigkeit des E-Mail-Verteilers das 4-Augen-Prinzip einführen wird.

2.3.3 Sanktionsempfindlichkeit

32. Unter dem Aspekt der Sanktionsempfindlichkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Emittentin zu berücksichtigen. Emittenten mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse tendenziell härter treffen als Emittenten mit vergleichsweise grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht gezogen werden, z.B. EBIT, Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital (Entscheid der Sanktionskommission vom 8. Dezember 2011 [SaKo 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], RZ 37; Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [SaKo 2012-AHP-II/11], RZ 63 ff.).

33. Die Emittentin verfügt über ein Aktienkapital von [Betrag]. Sie ist, gemäss dem konsolidierten Geschäftsbericht 2013 der Y AG, eine per 31. Dezember 2013 zu 100% von Z AG gehaltene Tochtergesellschaft. Sie ist somit Teil eines internationalen Grossbankenkonzerns.

34. Folglich ist die Strafempfindlichkeit der Emittentin nicht übermässig hoch, d.h. als mittel einzustufen.

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2.3.4 Sanktion

35. Mögliche Sanktionen umfassen einen Verweis oder eine Busse, wobei die Busse bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 1‘000‘000.- betragen kann (Art. 61 Abs. 1 KR).

36. Es liegt eine mittelschwere Regelverletzung vor (siehe oben Ziff. 19). Der Emittentin ist vorliegend grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen (siehe oben Ziff. 30). Die Strafempfindlichkeit ist als mittel einzustufen (siehe oben Ziff. 34).

37. Bei der Bemessung einer Sanktion sind allfällige frühere Sanktionen, die noch nicht seit drei Jahren in Rechtskraft erwachsen sind, zu berücksichtigen (Ziff. 2.6 Abs. 4 VO). Vorliegend wurden während dieser Zeitdauer keine Sanktionen gegen die Fondsleitung verhängt.

38. Unter Berücksichtigung der Verletzung des KR sowie des RS 1 und sämtlicher Umstände verhängt SIX Exchange Regulation, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR, gegenüber der Fondsleitung eine Busse in der Höhe von CHF 10‘000.-.

39. Wie in Ziff. 6.2 Abs. 5 VO vorgesehen, wird der Abschluss der Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid der Öffentlichkeit mitgeteilt. Zudem wird der Sanktionsbescheid in anonymisierter Form auf der Webseite von SER zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).

2.3.5 Kosten

40. Gemäss Ziff. 2.9 Abs. 1 lit. a VO können Organe beim Ausspruch einer Sanktion den Betroffenen die Verfahrenskosten oder allfällige besondere Auslagen überbinden. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren von SER benötigten Aufwands Gebühren in der Höhe von [Betrag]. Diese Gebühren werden der Emittentin auferlegt.

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3. Sanktionsbescheid

SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid:

1. Es wird festgestellt, dass die X AG die Regelmeldepflicht in Bezug auf die Meldung der Ausschüttung (Art. 55 KR in Verbindung mit Ziff. 2.03, Anhang 4, RS 1) für folgende Exchange Traded Funds mit Ex-Datum 21. Januar 2014: (i) F1 [Name] (ISIN: [Nummer]); (ii) F2 [Name] (ISIN: [Nummer]); und (iii) F3 [Name] (ISIN: [Nummer]) verletzt hat, indem sie die Meldungen der Ausschüttung am 20. Januar 2014 SIX Exchange Regulation zu spät übermittelte.

2. Es wird gegenüber der X AG eine Busse in der Höhe von CHF 10‘000.- ausgesprochen.

3. Es werden der X AG Verfahrenskosten in der Höhe von [Betrag] auferlegt.

4. Der Abschluss der Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid wird der Öffentlichkeit mitgeteilt (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO). Zudem wird der Sanktionsbescheid in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).

Enclosures: