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Sanktionsbescheid SB-RLE-V/11
Rubrum
SIX Exchange Regulation Sanktionsbescheid i.S. X
SB-RLE-V/11
SIX Exchange Regulation Seite 1 Sanktionsbescheid i.S. X SB-RLE-V/11
1. Verfahrensübersicht und Sachverhalt
1. Die X (nachstehend X oder Gesellschaft; vormals: […]) ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in […]. Die Namenaktien der Gesellschaft sind seit […] im Standard für Investmentgesellschaften von SIX Swiss Exchange in Zürich kotiert.
2. Am […] hat X in einer Medienmitteilung bekannt gegeben, dass bei der Erstellung ihres IFRS-Halbjahresabschlusses per […] ein Fehler in der bisherigen Anwendung der effektiven Zinsmethode in Bezug auf die Bewertung der Darlehen entdeckt wurde. Aufgrund dieses Fehlers sei der Buchwert der Darlehen im IFRS-Jahresabschluss per […] zu hoch ausgewiesen worden.
3. Aus dem Abschnitt "Restatement" im IFRS-Halbjahresabschluss per […] ergibt sich, dass die Darlehen und der Nettoverlust im IFRS- Jahresabschluss […] um […] zu hoch ausgewiesen wurden. Dies entspricht einem überhöhten Ausweis der Darlehen von […] sowie des Nettoverlusts von […].
4. SIX Exchange Regulation hat mit Schreiben vom […] eine Untersuchung zum IFRS-Jahresabschluss […] der X eröffnet. Darin wurde X gebeten, im Detail darzulegen, aus welchem Grund und wann genau es zum Fehler bei der Bewertung der Darlehen gekommen ist, welche konkreten Umstände zur Aufdeckung des Fehlers geführt haben und, falls ein Untersuchungsbericht erstellt wurde, diesen SIX Exchange Regulation einzureichen. Darüber hinaus wurde X gebeten, SIX Exchange Regulation detaillierte Unterlagen zur fehlerhaften und korrigierten Bewertung der Darlehen sowie die korrigierte Erfolgsrechnung […] zukommen zu lassen.
5. Die Gesellschaft hat SIX Exchange Regulation die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom […] eingereicht. Die Zusatzfragen, die sich bei der Durchsicht dieser Unterlagen ergeben haben, wurden X in der E- Mail vom […] mitgeteilt. Die Gesellschaft hat diese Zusatzfragen in der E- Mail vom […] beantwortet.
6. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass es sich beim Fehler in der Bewertung der Darlehen um eine bestimmte Finanzierung mit mehreren Zinskomponenten sowie mit einem eingebetteten Derivat handelt. Die Finanzierung wurde im […] aufgenommen und läuft bis […]. Die Verbindlichkeit wird unter IFRS zu fortgeführten Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode bilanziert.
7. Im Rahmen der Abschlussarbeiten für den IFRS-Jahresabschluss […] hat X die Berechnungsmethode für den Effektivzinssatz und für den fortgeführten Anschaffungswert überarbeitet. Bei dieser Überarbeitung unterlief der Gesellschaft ein Fehler, der in Folge per […] zur entsprechenden Überbewertung führte. Diese beruht auf der Tatsache, dass bei der Berechnung des fortgeführten Anschaffungswerts eine Aufzinsung mit dem effektiven Zinssatz erfolgte, gleichzeitig jedoch versäumt wurde, die bezahlten Zinsen vom Aufzinsungsbetrag abzuziehen.
8. Bei den Abschlussarbeiten für den IFRS-Halbjahresabschluss […] wurde die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung eines Teilbetrags der Finanzierung geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wurde der Fehler in der Woche vom […] bemerkt. Im Zeitraum vom […] bis […] fanden Abklärungen mit externen Experten statt, am […] wurde der VR-Präsident der X über den Fehler orientiert. Die Gesellschaft veröffentlichte am […] den IFRS-Halbjahresabschluss […] mit den korrigierten Angaben zur Vorperio-
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de sowie die Medienmitteilung, worin die Gesellschaft über die Fehlerkorrektur informierte. Ein Untersuchungsbericht wurde nicht erstellt.
2. Formelles
9. Die Namenaktien der X sind im Standard für Investmentgesellschaften an der SIX Swiss Exchange kotiert, sodass die Gesellschaft hinsichtlich der Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien der SIX Swiss Exchange AG – namentlich dem Kotierungsreglement (KR) und dessen Ausführungsbestimmungen – unterliegt.
10. Die Gesellschaft hat eine Zustimmungserklärung unterzeichnet, wonach sie sich dem Kotierungsreglement und seinen Ausführungsbestimmungen und insbesondere auch der Verfahrensordnung (VO) unterstellt.
11. Zu den Aufrechterhaltungspflichten gemäss KR und dessen Ausführungsbestimmungen gehören unter anderem die Regelungen über die Rechnungslegungsvorschriften (Art. 51 KR).
12. Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse, kann eine der in Art. 61 KR genannten Sanktionen ausgesprochen werden (Art. 60 KR).
13. Gemäss Art. 59 KR richtet sich die Zuständigkeit für die Einleitung und die Durchführung eines Sanktionsverfahrens nach den Vorschriften der Verfahrensordnung (VO).
14. SIX Exchange Regulation kann nach Art. 3.5 Abs. 2 VO Verletzungen von Vorschriften des Kotierungsreglements und der Zusatzreglemente mit einem Sanktionsbescheid ahnden, wenn als Sanktion eine Mahnung, ein Verweis oder eine Busse in Frage kommen. Wird die Untersuchung mit einem rechtskräftigen Sanktionsbescheid abgeschlossen, so wird dies der Öffentlichkeit mitgeteilt (Art. 6.2 Abs. 5 VO).
3. Erwägungen
15. Gemäss Art. 49 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard zu veröffentlichen. Dieser muss nach den Vorschriften von Art. 51 KR erstellt werden.
16. Die Gesellschaft wendet IFRS als Rechnungslegungsstandard an. IFRS ist nach Art. 51 KR und der Richtlinie betr. Rechnungslegung (RLR) ein von der SIX Swiss Exchange anerkannter Rechnungslegungsstandard.
17. IAS 39p47 besagt, dass finanzielle Verbindlichkeiten nach ihrem erstmaligen Ansatz unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten sind. Bei dieser Methode werden nach IAS 39AG6 alle in die Berechnung des Effektivzinssatzes einfliessenden Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten und andere Agien oder Disagien über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments amortisiert.
18. Im Jahresabschluss […] erfolgte die Berechnung des fortgeführten Anschaffungswerts des Darlehens durch die Aufzinsung mit dem effektiven Zinssatz, gleichzeitig wurde jedoch versäumt, die bezahlten Zinsen vom Aufzinsungsbetrag abzuziehen. Dadurch hat die Gesellschaft gegen die
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Anforderung zur Bewertung der finanziellen Verbindlichkeiten nach der Effektivzinsmethode von IAS 39p47 verstossen.
19. Der ausstehende Betrag des betroffenen Darlehens beträgt per […] CHF […], was […] des Gesamtbetrags aller Verbindlichkeiten der X entspricht. Die Fehlerkorrektur beträgt CHF […] oder […] des Darlehensbetrags. Die entsprechende Überbewertung des Zinsaufwands führte zu einem um […] überhöhten Nettoverlust für das Geschäftsjahr […].
20. Das betroffene Darlehen und eine im Jahr […] von […] erhaltene Finanzierung sind die einzigen langfristig aufgenommenen Fremdkapitalfinanzierungen der Gesellschaft. Eine solch signifikante Darlehensposition, welche zudem über nicht alltägliche Bedingungen verfügt, bedarf bei der Bewertung per Abschlussstichtag über ein besonderes Mass an Kontrolle und Sorgfalt.
4. Verschulden und Schwere der Verletzung
21. Art. 61 Abs. 2 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion das Verschulden und die Schwere des Verstosses zu berücksichtigen sind.
4.1 Verschulden
22. Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion nach Art. 61 KR ist, dass der Gesellschaft eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Bestimmungen des Kotierungsreglements vorgeworfen werden kann.
23. Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, er aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet.
24. Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (ZUL-MT IV/06 Rz. 34).
25. Zu beachten ist im vorliegenden Zusammenhang, dass es um die Frage der Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss Kotierungsreglement eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet
26. SIX Exchange Regulation hat keinen Grund zur Annahme, dass der Fehler vorsätzlich begangen wurde, da die inkorrekte Bewertung der langfristigen Verbindlichkeit durch die Gesellschaft selbst aufgedeckt und zeitnah korrigiert wurde.
27. Aufgrund der Tatsache, dass diese Art der Finanzierung nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingegangen wurde und darüber
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hinaus einen wesentlichen Anteil der Verbindlichkeiten ausmacht, muss von der Gesellschaft erwartet werden, dass sie entsprechende Kontrollprozesse entwickelt, um ein wesentliches Abweichen der rapportierten fortgeführten Anschaffungskosten von der korrekten Bewertung der Verbindlichkeit zu vermeiden. Eine derart signifikante Überbewertung der Zinsaufwendungen und der fortgeführten Anschaffungskosten für das Darlehen hätte bei der im Rahmen der Jahresabschlusserstellung durchgeführten Präzisierung der Bewertungsmethode nicht unbemerkt bleiben dürfen.
28. Die vorliegend zu beurteilende Verletzung der Bestimmungen von Art. 51 KR durch X ist damit als fahrlässig zu qualifizieren.
4.2 Schwere der Verletzung
29. Der Jahresabschluss ist eines der wichtigsten Elemente zur Beurteilung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie der entsprechenden Aussichten einer Gesellschaft. Demnach ist die korrekte Darstellung der wirtschaftlichen Lage für den Bilanzleser von grösster Bedeutung.
30. Die Bilanz und die Erfolgsrechnung sind ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses und werden von den Investoren als eine der relevantesten Informationsquellen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens betrachtet.
31. Der vorliegende Fehler beträgt CHF […] und führte im Jahresabschluss […] der X zu einem wesentlich überhöhten Ausweis des Darlehens ([…]) und des Nettoverlusts ([…]) sowie zu einem wesentlich verminderten Ausweis des Eigenkapitals ([…]). Der betriebliche Geldfluss war von der fehlerhaften Bewertung des Darlehens nicht betroffen.
32. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die hier zu beurteilende Verletzung der Bestimmungen des Kotierungsreglements als mittelschwer qualifiziert.
4.3 Sanktionsempfindlichkeit
33. Unter dem Aspekt der Sanktionsempfindlichkeit ist insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zu berücksichtigen. Emittenten mit geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird dieselbe Busse tendenziell härter treffen als Emittenten mit vergleichsweise grösserer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Zur Feststellung der Sanktionsempfindlichkeit können wirtschaftliche Kennzahlen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise Reinergebnis, betrieblicher Geldfluss, liquide Mittel und Eigenkapital.
34. Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr […] einen Nettoverlust von CHF […], einen betrieblichen Geldfluss von CHF […], liquide Mittel von CHF […] und ein Eigenkapital von CHF […] ausgewiesen.
35. Bei Fahrlässigkeit, von welcher hier auszugehen ist, kommt eine Busse von bis zu CHF 1'000'000 in Betracht (Art. 61 Abs. 1 KR). Die Sanktionsempfindlichkeit der Gesellschaft ist aufgrund des ausgewiesenen Verlusts als mittelschwer zu bezeichnen.
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4.4 Schlussfolgerungen
36. X hat die Vorschriften von Art. 51 KR fahrlässig verletzt, wobei es sich um eine mittelschwere Verletzung handelt. Der Gesellschaft ist dabei vorzuwerfen, dass sie eine Verletzung der gemäss Kotierungsreglement eingegangenen Verpflichtungen durch Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht hätte vermeiden können. Die Sanktionsempfindlichkeit der Gesellschaft wird als mittelschwer beurteilt.
37. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die fehlerhafte Bewertung von der Gesellschaft selbst aufgedeckt, korrigiert und entsprechend kommuniziert wurde. Darüber hinaus wurde von SIX Exchange Regulation in den letzten drei Jahren keine Sanktion gegen X ausgesprochen. Allfällige früher ausgesprochene Sanktionen werden nicht berücksichtigt. Entsprechend rechtfertigt sich eine deutliche Reduktion der Maximalbusse.
38. Die von der Gesellschaft begangene Verletzung der Bestimmungen von IAS 39p47 rechtfertigt eine Busse von CHF […] im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR, wobei diese Sanktion publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 f. VO).
5. Gebühren
39. Für die Berechnung der Gebühren ist die Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (GebO) vom 1. Oktober 2010 anwendbar (Art. 63 KR). Nach Ziff. 9.8 GebO werden bei Sanktionsverfahren Gebühren nach Aufwand festgelegt.
40. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwands Gebühren in der Höhe von CHF […]. Diese Gebühren sind der Gesellschaft aufzuerlegen.
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6. Sanktionsbescheid
SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid:
Es ist festzustellen, dass die X die von ihr angewandten Rechnungslegungsvorschriften IFRS und damit Art. 51 KR verletzt hat, indem sie, wie in Rz. 18 erläutert, die betreffenden Verbindlichkeiten nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften von IAS 39p47 zur Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet hat.
1. Gegenüber der X wird eine Busse in der Höhe von CHF […] (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR) ausgesprochen.
2. Der X werden Gebühren in der Höhe von CHF […] auferlegt.
3. Der Sanktionsbescheid wird nach Eintritt der Rechtskraft publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
(Sanktionsbescheid vom 22. November 2011)