131.218

Verfassung des Kantons Zug

vom 31. Januar 1894 (Stand am 8. Juni 2010)

I. Titel: Allgemeine Grundsätze

§1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat.

2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung1

nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

§2 Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes.

§3 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Artikel 49–53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 18742 gewährleistet.

§4 1 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Artikels

27 der Bundesverfassung3 für den öffentlichen Unterricht. 2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit

dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Absatzes von Artikel 27 der Bundesverfassung4 vorbehalten.

§ 55 1 Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich.

Angenommen in der Volksabstimmung vom18. März 1894 (Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug [GS] 7 364 392). Gewährleistungsbeschluss vom26. Juni 1894 (AS 14 280; BBl 1894 II 278). 2 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 7, 15, 72 und 122 der BV vom18. April 1999 (SR 101). 3 [BS 1 3; AS 1985 1648]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 15, 19, 41, 62 und 63 der BV vom18. April 1999 (SR 101). 4 Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 19, 41 und 62 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann

und Frau.

§6 1 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Gerichtsstande entzogen und es dürfen

keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. 2 Schiedsgerichte sind zulässig.

§7 Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei ausgewiesenem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt.

§8 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen

Schuld ausgesprochen hat. 3 Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und

vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einvernommen werden. 4 Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten. 5 Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.

§9 1 Das Hausrecht ist unverletzlich.

2 Zu Hausdurchsuchungen bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinhabers oder der Ermächtigung durch einen zuständigen Beamten, welch letzterer den Zweck und die Ausdehnung dieser Massregel genau bezeichnen soll. Ausnahmen von dieser Regel sind gestattet, wenn Gefahr im Verzuge liegt.

§ 10 Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes6.

6 Nunmehr des StGB (SR 311.0).

§ 11 1 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der

Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden, sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, beziehungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet. 2 Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates geknüpft. 3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden.

§ 12 Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden.

§ 13 Die Handels- und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Grenzen der Bundesverfassung7 diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das allgemeine Wohl erfordert.

§ 148 Die Gebäude sind im Rahmen des Gesetzes gegen Brand- und Elementarschaden bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu versichern.

§ 15 1 Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an

die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.9 2 Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag, sowie die ausschliesslich gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -Erleichterung gewähren.10 3 Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten.

4 Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu beschliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen. 5 Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden zufällt.11 6 Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.

§ 1612

§ 17 1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erscheinen und an den Verhandlungen teilzunehmen. 2 Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle

Strafgesetz wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.

§ 1813 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden sind bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten.

§ 19 1 Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre Tätigkeit

im Rahmen des Gesetzes.14

2 In gleicher Weise haften die andern Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts.15 3 ...16

§ 19bis 17 Die Mitglieder des Kantonsrates können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Denselben Schutz geniessen die Mitglieder des Regierungsrates für Äusserungen in Ausübung ihres Amtes. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.

§ 20 1 In einer richterlichen oder verwaltenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein: a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen; b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie; c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.18 2 Das gleiche ist zu beobachten zwischen Präsident und Schreiber einer solchen Behörde.

§ 2119 1 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der anderen eingreifen. 2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein. 3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der

Staatsverwaltung, die Staatsanwälte, Verhörrichter, Polizeirichter und Gerichtsschreiber sowie die vom Kantonsrat gewählten oder bestätigten hauptamtlichen Be-

amten dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.

§ 22 1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 2 DieNiederlassung der Schweizerbürger richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen.

§ 23 1 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze

eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird. 2 Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.

II. Titel: Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger

§ 24 1 Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neuheim.20 2 Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden.

§ 25 Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache: a. für eidgenössische; b. für kantonale; und c. für Gemeindeangelegenheiten.

§ 26 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentlichen Aufenthalt hat.

§ 27 1 Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in

der Wohngemeinde ausgeübt. 2 Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kantonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden.21 3 ...22

4–5 ...23

6 Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist, hat kein Stimmrecht.24

§ 2825 Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten.

§ 2926 Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei den Wahlen und Abstimmungen.

III. Titel: Öffentliche Gewalten I. Abschnitt: Souveräne Gewalt

§ 30 Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern.

§ 31 Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volke ausgeübt: a. durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abänderungen;

b. durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze; c. durch das Vorschlagsrecht (Initiative); d. durch die Wahl folgender Behörden und Beamter: 1. der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine vierjährige Amtsdauer, 2. der Mitglieder des Kantonsrates, 3. der Mitglieder des Regierungsrates, 4.27 der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Strafgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantonsrat gemäss § 41 Bst. l, 5. aller weitern Behörden, Beamten und Angestellten, deren Wahl verfassungsgemäss oder nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzen dem Volke zusteht.

§ 32 1 Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung28 muss dem Volke zur

Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. 2 Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme (Art. 121

§ 3330

§ 3431 1 Gesetze und allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse sowie Beschlüsse, die

eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500 000 Franken oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 50 000 Franken im Jahr zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein entsprechendes von 1500 Stimmberechtigten unterzeichnetes Begehren eingereicht wird (Referendum). 2 Die Referendumsfrist beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses des Kantonsrates. 3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.

29 [BS 1 3; AS 1977 2230]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 136, 139, 140, 192 und 194 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

4 Die Volksabstimmung kann ferner von einem Drittel der Mitglieder des Kantonsrates unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschlossen werden (Behördenreferendum). 5 Die Volksabstimmung ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Unterschriften bei der Staatskanzlei bzw. nach der Beschlussfassung im Kantonsrat durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden. 6 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, ein Gesetz oder einen Beschluss in seiner Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.

§ 3532 1 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen. 2 Solche Begehren können in Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten

Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthalten. 3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.

4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln: Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts seiner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken. 5 Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie

ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden. 6 Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begehrens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen. 7 Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstimmung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken.

§ 36 1 Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschläge und

über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Urnen statt. 2 Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt. 3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

§ 37 Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden.

II. Abschnitt: Gesetzgebende und aufsehende Gewalt

§ 3833 1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht

aus wenigstens70 und höchstens 80 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kantonsrates werden durch die Einwohnergemeinden nach Massgabe der nachgeführten kantonalen Bevölkerungsstatistik (Stand Ende Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres) gewählt.34 2 Durch Kantonsratsbeschluss wird jeweilen festgesetzt, auf welche Bevölkerungszahl oder einen Bruchteil je ein Mitglied in den Kantonsrat zu wählen ist.

§ 3935

§ 40 1 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren

aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. 2 ...36

§ 41 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu:37

34 Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).

a. die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder; b. das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung mit Vorbehalt der Bestimmungen der §§ 3338, 34 und 35; c. die Oberaufsicht über die Behörden, sowie über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung und der Gesetze; d. die Oberaufsicht über den Staatshaushalt; e. die Festsetzung der Besoldungen und amtlichen Gebühren; f. das Recht der Begnadigung und der Amnestie für politische Verbrechen und Vergehen; g.39 die Prüfung der Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie der vom Regierungsrate jährlich abzulegenden Staatsrechnung; h. die Feststellung der Jahres-Voranschläge und Nachtragskredite; i. die Genehmigung aller Verträge mit andern Kantonen unter Vorbehalt der Bundeskompetenz, sowie der Verträge über Salzlieferungen; k. die Behandlung eingehender Bittschriften und Beschwerden; l. 1.40 die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes je auf die Dauer von sechs Jahren; 2.41 die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter an jedem Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes, 3.42 die Wahl des Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Präsidenten des Strafgerichtes aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes, 4.43 die Wahl der Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte, 5.44 die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; die Einzelheiten regelt das Gesetz je auf die Dauer von vier Jahren; m.45 Wahl des Landschreibers;

n.46 die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen der vom Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank; ...47 o.48 der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt; p. …49 q.50 die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht ausdrücklich durch die bestehende Bundes- und Kantonsverfassung beschränkt sind und r.51 die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung52 eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte (Einberufung der Bundesversammlung, Referendum, Standesinitiative).

§ 42 Die Mitglieder des Kantonsrates werden vom Kanton entschädigt.

§ 43 1 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und

wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesuche unter Angabe der Gründe es verlangt. 2 Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.

§ 44 Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag kann definitiv angenommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten worden ist. Das Nähere bestimmt das Reglement.

III. Abschnitt: Verwaltende und vollziehende Gewalt

§ 45 1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.53

2 In den eidgenössischen Raten dürfen gleichzeitig nicht mehr als zwei Mitglieder

des Regierungsrates sitzen.

§ 46 Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regierungsrate.

§ 47 1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse

und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu: a. die Besorgung der innern und äussern Angelegenheiten; b. die Vorsorge für Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; c. die Beaufsichtigung und Leitung aller Zweige der Verwaltung; d.54 der Erlass der notwendigen Verordnungen; e. die Einreichung von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat; f. die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staatsrechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungsjahres; g.55 Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden und Beamten; h.56 die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entscheidungsrecht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes; i.57 der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile;

k.58 die Vornahme aller dem Kanton zustehenden Wahlen, welche nicht durch Verfassung oder Gesetz einer andern Behörde oder dem Volk übertragen sind. 2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und das

Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen.59

§ 48 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsrat aufzustellendes Reglement bestimmt.

IV. Abschnitt:60 Richterliche Gewalt61 A. Friedensrichter

§ 49 Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und einen Ersatzmann.

§ 50 1 Der Friedensrichter sucht alle Zivilstreitigkeiten mit Inbegriff der Ehrverletzungsklagen vermittelnd zu erledigen. 2 Wo dies nicht möglich ist und der im Gesetz vorgesehene Streitwert seine Zuständigkeit nicht übersteigt, hat er endschaftlich zu urteilen.

§ 51 Mit Ausnahme der durch das Gesetz bestimmten Fälle kann keine Zivilstreitsache, die nicht zuerst vor Friedensrichteramt verhandelt wurde und mit einem Weisungsschein begleitet ist, von den Gerichten an die Hand genommen werden.

B. Kantonsgericht

§ 5262 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

C. Strafgericht

§ 53 1 Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.63 2 ...64

D. Obergericht

§ 5465 1 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern. 2 Das Obergericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen. Es übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der gemeindlichen Polizeiämter – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus. 3 In diesem Bereich kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.

E.66 Verwaltungsgericht

§ 55 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs

Ersatzmitgliedern.

2 Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungssachen. 3 Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von

Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.

F.67 Jugendstrafrechtspflege

§ 56 Für die Untersuchung und Beurteilung strafbarer Handlungen von Kindern und Jugendlichen kann das Gesetz besondere Gerichte, Untersuchungs- und Verfahrensvorschriften aufstellen.

G.68 Schiedsgerichte

§ 57 1 Dem Gesetz bleibt die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte überlassen.

2 Vertragliche Schiedsgerichte sind zulässig.

H.69 Allgemeine Bestimmungen

§ 58 1 Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörde sowie das gerichtliche Verfahren vor ihnen unter Wahrung der in der Verfassung aufgestellten Grundsätze. 2 Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderer Zuständigkeit geschaffen und den Präsidenten bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.

§ 59 1 Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.70

2 Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.

§ 60 Das Prozessverfahren soll so geordnet werden, dass es der Ermittlung der Wahrheit und der Rechtssicherheit dient. Seine Kosten sollen dem Streitwert angemessen sein. Für Prozesse von geringem Streitwert ist ein abgekürztes Verfahren einzuführen.

§ 61 Zu einem gültigen Rechtsspruch ist die Anwesenheit der festgesetzten Mitgliederzahl der Gerichte oder ihrer Abteilungen erforderlich.

§ 6271

§ 6372 1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern,

die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig.73

§§ 64–69 Aufgehoben

V. Abschnitt: Die Gemeinden A. Einwohnergemeinde

§ 70 1 Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen.74

2 Der Gemeinderat besorgt nach Verfassung und Gesetz die Angelegenheiten der

Gemeinde.75 3–6 ...76

B. Bürgergemeinde

§ 7177 Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten.

C. Kirchgemeinde

§ 72 1 DieKirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen gleicher Konfession.78 2 Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemeinde ablösbar.79 3–5 ...80

D. Korporationsgemeinde

§ 7381 1 Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde.

2 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen.

E. Gemeinsame Bestimmungen82

§ 7483 1 Die Gemeinden, ausgenommen die Korporationsgemeinden, erheben Steuern, wenn

ihre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen. 2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Gemeinden.

§ 75 Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden

§ 76 1 Die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse werden durch das

Gesetz bestimmt.85 2–3 ...86

IV. Titel: Amtsdauer und Wahlart der Behörden

§ 7787 1 Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden beträgt vier Jahre. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Gerichte beträgt sechs Jahre.88

§ 78 1 An der Urne werden gewählt:

84 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 15 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

a. die beiden Ständeräte; b.89 von den kantonalen Behörden: die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafgerichts und des Verwaltungsgerichts; c.90 von den Behörden der Einwohnergemeinde: die Mitglieder des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission sowie deren Präsidenten, ferner der Friedensrichter.91 2 Bei diesen Wahlen muss, sobald in einem Wahlkreis mehr als zwei Mitglieder in

die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens (Minderheitsvertretung) zur Anwendung kommen. 3 Die Mitglieder der Gerichte werden im Majorzverfahren gewählt.92

4–5 ...93

V. Titel: Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision

§ 7994 1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revision durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschriften über die Gesetzesinitiative. 3 Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.

4 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungs-Revision in ihrer Gesamtheit

oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.

§§ 80–8395

§ 8496 1 Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem

Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausserordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können. 2 In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend

Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.

VI. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§1 Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft.

§2 1 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden. 2 Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind sofort

zu revidieren. 3 Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommissionen zu bezeichnen.

§ 397 Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.

§ 498

§5 1 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte

festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen. 2 Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur gleichen

Zeit stattfinden.

§ 699

§ 7100 Die am1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011.

§ 8101 Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in § 78 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.

98 Dahingefallen infolge der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Okt. 1940. 99 Dahingefallen infolge des Gesetzes vom17. April 1902 betreffend das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen.

Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung

Abstimmung s. Volksabstimmung – Amtsdauer 77 – Oberaufsicht durch den Kantonsrat 41c Alter – Aufsicht durch den Regierungsrat 47h – als Voraussetzung zur kantonalen Stimmberechtigung 27 Bericht – Geschäftsbericht des Regierungsrates Amnestie und Begnadigung – Aufstellung 47f – Kompetenz des Kantonsrates 41f – Prüfung 41g Amt Beschlüsse – Amtsdauer 77 – des Kantonsrates s. Gesetze – Landammann und Statthalter 46 – Beschlussfähigkeit – Gerichtspräsidenten 41l – des Kantonsrates 44 – Kantonsratspräsident 40 – der Gerichte 61 – Ständerat 31d – Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der- Betreibung und Konkurs selben Behörde 20 – Kompetenz des Obergerichts 54 – Unvereinbarkeit 21 Budget s. Voranschlag – Amtseid oder -gelöbnis 18 Bund Anregung einfache – Begehren einer Abstimmung über Bundes- – bei Gesetzesinitiative 35 gesetze 41r Aufsicht (Oberaufsicht) – Begehren um Einberufung der Bundesver- – des Kantonsrates sammlung 41r – Behörden und Vollziehung der Verfassung – Vorschlagsrecht (Standesinitiative)35, – Staatshaushalt 41d – Volksabstimmung über Bundesverfas- – des Regierungsrates sungsrevision, Standesstimme 32 – untere Verwaltungsbehörden 47h – Bundesglied der schweizerischen Eidge- – des Obergerichts über die Rechtspflege 54 nossenschaft 1 – Regierungsrat u.

eidgenössische Räte 45 Ausgaben – Finanzreferendum, fakultatives 34 Bürger – Kompetenz des Kantonsrates 41b – Gleichheit vor dem Gesetz 5 – Stimmberechtigung Ausnahmegerichte Verbot 6 – eidgenössische 25a, 26 – kommunale 25c, 28 Beamte – Gemeindeversammlung17, 70 – Amtsdauer 77 – Bürgergemeinde s. Gemeinden – Kantonsbürgerrecht, Erwerb 23 – Verantwortlichkeit 19 – Gemeindebürgerrecht, Erwerb 23 – Amtseid oder -gelöbnis 18 – Besoldung, Festsetzung 41c – Schweizerbürger, Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten 27 Begnadigung 41f Eid (Amtseid) der Behörden und Beamten 18 Behörden – Amtseid oder -gelöbnis 18 Eigentum Garantie und Enteignung 11 – Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der- Einwohnergemeinde s. Gemeinden selben Behörde 20 Enteignung 11 – Wahl s. Beamte – Staatsbehörden Entschädigung – Kantonsrat 38-44 – bei Zwangsabtretungen 11 – Regierungsrat 45–48 – bei ungesetzlicher Haft 8 – Gerichtsbehörden 49–61, 63 – Besoldungen, Festsetzung 41e – Gemeindebehörden 70 Entwurf

– bei Gesetzesinitiative 35 – Gesetzgebung Expropriation 11 – Erlass durch den Kantonsrat 41b – Oberaufsicht über Vollziehung 41c Finanzreferendum fakultatives 34 – Volksabstimmung 31b, 34–36 Freiheit s. verfassungsmässige Rechte – Gesetzesinitiative35, 41b, 47c Friedensrichter 49–51 – Referendumsbegehren – gegen Bundesgesetze und Bundesbe- Gelöbnis der Behörden und Beamten 18 schlüsse 41r Gemeinden – gegen kantonale Gesetze 35 – Einteilung des Kantons in politische Ge- – Vollziehung 47 meinden 24 Geständnis Ausschluss von Zwangsmitteln 8 – Einwohnergemeinden 70 – Bürgergemeinden 71 Gewaltentrennung 21 – Kirchgemeinden 72 Gewerbefreiheit 13 – Korporationsgemeinden 73 Glaubens- und Gewissensfreiheit 3 – Finanzausgleich 74 – Organisation, Befugnisse 76 Gleichheit vor dem Gesetz 5 – Gemeindesteuern74, 75 Hauptort des Kantons 24 – Gemeindebehörden s.

Behörden Hausrecht und Hausdurchsuchungen 9 – Gemeindeversammlung 17 – Gemeindeeigentum, Garantie 11 Immunität – Gemeindebürgerrecht, Erteilung 23 – Mitglieder des Kantonsrates 19bis – Gemeinderat – Mitglieder des Regierungsrates 19bis – Einwohnerrat 70 Initiative – Korporationsgüterverwaltung 73 – Volksinitiative (Volksbegehren) Gerichte – Verfassungsrevision 79 – Amtsdauer 77 2 – Gesetzesinitiative 35 – Ausnahmegerichte, Verbot 6 – Gebührenfreiheit 37 – Friedensrichter 49–51 – Rückzugsklausel 35 – Jugendgerichte 56 – Standesinitiative35, 41r – Kantonsgericht – des Kantonsrates – Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl – Verfassungsrevision 79 – Präsident, Wahl 41l – des Regierungsrates – ausserordentliche Ersatzmitglieder, – Kantonsratssitzung 43 – Zusammensetzung 52 Justizverwaltung 63 – Obergericht Kanton – Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl 31d – Einteilung in politische Gemeinden 24 – Hauptort 24 – ausserordentliche Ersatzmitglieder, – Kantonalbank s. Bankwesen – Präsident, Wahl 41l – Kantonsbürger s. Bürger – Kantonsbürgerrecht 23 – Zusammensetzung, Aufgaben 54 – Kantonsgericht s.

Gerichte – Recht auf verfassungsmässigen Richter 6 – Rechtsschutz des Justizpersonals 632 – Kantonsrat – Allgemeines 38–44 – Schiedsgerichte 6, 57 – Amtsdauer 77 – Strafgericht – Zusammensetzung 41l, 53 1 – Wahl 31d, 38 – Wahl des Landammanns und Statthal- – Verwaltungsgericht ters 46 – Mitglieder und Ersatzmitglieder, Wahl 31d – Kompetenzen bei Verfassungsrevision 79 – Präsident, Wahl 41l – ausserordentliche Ersatzmitglieder, Kirchen Wahl 41l – Kultusfreiheit 3 – Zusammensetzung, Funktion 55 – Kirchengüter – Wahl der Mitglieder 31d4, 78 3 – Eigentumsgarantie 11 Gesetze – Steuerfreiheit 15 – Kirchgemeinden 72 – Gleichheit vor dem Gesetz5

– Kirchensteuer74, 75 – persönliche Freiheit 8 Konkordate Kompetenz des Kantonsrates – Hausrecht 9 41i – freie Meinungsäusserung, Pressefreiheit 10 Konkurs – Eigentumsgarantie 11 – Aufsicht durch das Obergericht 54 – Handels- und Gewerbefreiheit 13 Korporationen – Gewaltentrennung 21 – Allgemeines 11 Rechtspflege – Korporationsgemeinden 73 – Allgemeines 58-61, 63 Kultusfreiheit 3 – Recht auf verfassungsmässigen Richter, Landammann Wahl und Amtsdauer 46 Verbot von Ausnahmegerichten; Schiedsgerichte 6 Legislaturperiode 77 – Verhaftungen 8 Meinungsäusserung freie 10 – Ausschluss von Zwangsmitteln 8 – Hausdurchsuchungen 9 Mitwirkungsrechte, bundesstaatliche 41r – Gewaltentrennung 21 Niederlassung – Unentgeltlichkeit von Rechtspflege und – Niederlassungsfreiheit 22 Rechtsbeistand 7 – als Voraussetzungen zur kantonalen – Aufsicht durch das Obergericht 54 Stimmberechtigung 27 Referendum Notrecht 84 – Referendum (= Volksabstimmung) Obergericht s.

Gerichte – über Bundesverfassung, Standesstimme = Ergebnis der Volksabstimmung 32 Öffentlichkeit – über kantonale Angelegenheiten – des Staatshaushaltes 12 – obligatorisches 31a, b, 79 – der Kantonsratssitzungen 43 – fakultatives 34 – der Gerichtsverhandlungen 59 – Referendumsbegehren Partnerschaft, eingetragene 201 – gegen Bundesgesetze und Bundesbepersönliche Freiheit 8 schlüsse 41r – gegen kantonale Gesetze und Beschlüsse Petitionsrecht 34 – Gewährleistung 10 – Finanzreferendum, fakultatives 34 – Behandlung durch Kantonsrat 41k Regierungsrat Pfrundvermögen Steuerfreiheit 15 – Allgemeines 45–48 Polizei – Prüfung des Geschäftsberichtes 41g – Aufsicht über die 54 – Unvereinbarkeit 21 – Polizeirichter 21 – Wahl 31d,46, 78 – Einberufung des Kantonsrates 43 Pressefreiheit 10 Revision Proportionalwahl 78 – der Bundesverfassung 32 Rechte – der Kantonsverfassung, Totalrevision, – politische Partialrevision 79 – Stimmrecht Richter – eidgenössisches 25a, 26 – Allgemeines s. Gerichte – kantonales 25b, 27 – Recht auf verfassungsmässigen Richter 6 – kommunales17, 25c,28, 70–73 – Verhörrichter, Polizeirichter 21 – Ausschluss 27 – Volksabstimmungen 31a, b Schiedsgericht – Initiative 31c – Zulässigkeit 6, 57 – Wahl von Ständerat, Kantonsrat, Regie- – gewerbliche 57 rungsrat, Gerichtsbehörden, Beamten Schulwesen 31d – Allgemeines 4 – verfassungsmässige Schweizer Bürger s.

Bürger – Rechtsgleichheit 5 – Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultus- Staat freiheit 3 – Staatsanwalt 21 – Recht auf verfassungsmässigen Richter 6 – Staatshaushalt – Rechtsbeistand 7 – Öffentlichkeit12

– Oberaufsicht durch Kantonsrat 41d Verhaftung 8 – Staatsrechnung – Vorlage 47f Verhörrichter 21 – Prüfung 41g Verordnungen des Regierungsrates 47d Ständerat Wahl und Amtsdauer 31d,78, Versammlungsfreiheit 10 UeB 7 Versicherungen 14 Standesstimme 32 Verwaltungsgericht s. Gerichte Statistik 381 Verwandtschaft zwischen Mitgliedern der- Statthalter Wahl 46 selben Behörde 20 Steuern Volk – Allgemeines, Steuerpflicht 15 – Gesamtheit 2 – Erbschaftssteuer 15 5 – Volksabstimmung – Erhebung in den Gemeinden 74 – Bundesverfassungsrevision 32 – Kirchensteuer74, 75 – Kantonsverfassungsrevision 31a, 79 Stimmrecht – kantonale Gesetze und Beschlüsse 31b, – eidgenössisches25, 26 34, 35 – kantonales25, 27 – Verfahren 36 – kommunales17, 25, 28 – Volksbegehren s. Initiative – Ausschluss 27 – Volkswahlen s. Wahlen Stimmregister 29 Vollziehung – der Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse 47 Strafgericht s. Gerichte – der Strafurteile 47i Strafrecht – der Verfassung, Oberaufsicht 41c – Strafgericht 53 Voranschlag (Budget) – oberste Gerichtsbehörde 54 – Aufstellung 47f – Vollziehung der Strafurteile 47i – Prüfung 41h Teilrevision, Totalrevision s. Revision Vormundschaft70, 71 Unentgeltlichkeit der Rechtspflege 7 Vorschlagsrecht s. Initiative Unterrichtswesen s. Schulwesen Wahlen Unvereinbarkeit – Verfahren 78 – Mitglied des Kantonsrates, des Regie- – Volkswahlen 31d rungsrates oder eines Gerichtes 21 – Wahlen durch den Kantonsrat – Regierungsrat u. eidgenössische Räte 45 – Kantonsratspräsident 40 Urnenwahlen s.

Wahlen – Kantonsgerichtspräsident, Obergerichtspräsident 41f Verantwortlichkeit von Beamten 19 – Beamte 41m Vereinsrecht 10 – Bestätigungswahl 41n – Landammann und Statthalter 46 Verfassung – Wahlen durch den Regierungsrat 47g – Volksabstimmung 31d, 79 – Gestaltung und Vollziehung, Oberaufsicht – Wahlen durch die Gemeinden 49 41c Zivilstreitigkeiten50, 51, 54 – Revision 79 Zwangsabtretung 11 – Übergangsbestimmung1