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Beschreibung/ Link Entscheid Radio SRF, Sendung «Rendez-vous» vom 6. August 2025, Beitrag «Ärzte ohne Grenzen: Gazastreifen ist die Hölle auf Erden»

Rubrum

b.1071

Entscheid vom 29. Januar 2026

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Edy Salmina (Vizepräsident), Yaniv Benhamou, Flavia Buchli, Reto Schlatter, Oliver Sidler, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Radio SRF, Sendung «Rendez-vous» vom 6. August 2025, Beitrag «Ärzte ohne Grenzen: Gazastreifen ist die Hölle auf Erden»

Beschwerde vom 14. Oktober 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte E (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b.1071

Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) berichtete in der Sendung «Rendez-vous» vom 6. August 2025 über die humanitäre Lage im Gazastreifen. Im Beitrag «Ärzte ohne Grenzen: Gazastreifen ist die Hölle auf Erden» wurde Stephen Cornish von der Hilfsorganisation «Ärzte ohne Grenzen» interviewt, der über die Lage in Gaza Auskunft gab.

B. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den genannten Beitrag. Sie beanstandete, der Interviewgast habe in Zusammenhang mit der Not der palästinensischen Bevölkerung in Gaza die Ausdrücke «Völkermord» resp. «Genozid» verwendet. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) habe sich zwar mit einem online angebrachten schriftlichen Hinweis von der Verwendung dieser Begriffe distanziert, jedoch keine Berichtigung in einer der nachfolgenden Ausgaben der Sendung «Rendez-vous» vorgenommen. Darin liege ein Verstoss gegen die publizistischen Leitlinien und die Angebotscharta der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin beanstandete damit sinngemäss einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), insbesondere, da es sich beim Begriff «Genozid» um einen sehr schweren Vorwurf handle. Darüber hinaus nehme die Berichterstattung über den Krieg in Gaza im Vergleich zu anderen Konflikten im Programm der Beschwerdegegnerin überproportional viel Platz ein und werde oft einseitig dargestellt. Der Eingabe der Beschwerdeführerin war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 16. September 2025 beigelegt.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Insofern als die Beschwerdeführerin eine Verletzung der publizistischen Leitlinien, der Angebotscharta und der Diskriminierungsstrafnorm sowie die Arbeit der Ombudsstelle rüge, sei darauf mangels Zuständigkeit der UBI nicht einzutreten. Schliesslich sei auch auf die Kritik, wonach die Beschwerdegegnerin unverhältnismässig oft über den Nahost-Konflikt berichte, nicht einzutreten. Das Sachgerechtigkeitsverbot verlange nicht, dass in einem einzelnen Beitrag alle denkbaren Standpunkte dargestellt würden. Die Redaktion habe den folgenden Hinweis beim online abrufbaren Beitrag angebracht:

«Stephen Cornish verwendet im Gespräch zwei Mal den Begriff ‘’Völkermord’’ bzw. ‘’Genocide’’. SRF hat Cornishs Worte übersetzt, teilt dessen Einschätzung jedoch nicht. SRF stützt sich auf die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes der Vereinten Nationen. Bisher hat kein Gericht festgestellt, dass es sich beim Vorgehen Israels im Gazastreifen um einen Völkermord handelt.»

Bei diesem Hinweis handle es sich nicht um eine Berichtigung. Eine Berichtigung sei nur dann möglich, wenn Fakten nachweislich falsch seien. Ob der Begriff des Genozids für Vorgehensweisen seitens Israel zutreffe oder nicht, sei bisher nicht geklärt. Im Laufe der Zeit sei in verschiedenen Beiträgen auf SRF darüber berichtet worden, von welchen Institutionen und Staaten der Vorwurf des Völkermords gegenüber Israel erhoben werde und von welchen nicht. Das Publikum verfüge also über ein dementsprechend breites Vorwissen und könne die Verwendung des Begriffs durch den Interviewpartner selbständig richtig einordnen.

D. In ihrer Replik vom 6. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Argumente. Nicht nur Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), sondern auch Art. 4 Abs. 1 RTVG enthalte ein Diskriminierungsverbot. Für eine Beurteilung der von ihr geltend gemachten Diskriminierung sei b.1071

die UBI durchaus zuständig. Weiter entnehme sie dem RTVG und der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401), dass die UBI die Aufsicht über die Ombudsstellen ausübe, womit sie auch für die Rüge betreffend Ombudsstelle zuständig sei. Was die Zeitraumbeschwerde anbelange, gehe es für die Beschwerdeführerin um ein allgemeines Problem in der beschwerdegegnerischen Berichterstattung, welches nicht erst seit Oktober 2023 bestehe. Sie sei nach den online auffindbaren Informationen davon ausgegangen, dass ihre Beschwerde als Zeitraumbeschwerde aufgefasst werde, schliesslich habe sie nach Erhalt des Berichts der Ombudsstelle ihre Anliegen mit konkreten Beispielen ausgeführt. Ihre Beschwerde habe sich ohnehin nicht gegen das Gespräch mit Stephen Cornish von «Ärzte ohne Grenzen» als solches gerichtet, sondern dagegen, wie die Beschwerdegegnerin mit diesem Gespräch und den Aussagen umgegangen sei. Damit sei die Sendung vom 6. August 2025 gar nicht explizit angefochten. Stattdessen habe sie mit ihren Rügen zum Ausdruck bringen wollen, dass der beim online abrufbaren Beitrag enthaltene Hinweis nicht ausreiche und mindestens auch noch eine Berichtigung in einer der Folgesendungen von «Rendez-vous» hätte erfolgen müssen. Ob eine sachgerechte Berichtigung vorgenommen worden sei, liege an der UBI zu beurteilen. Als Anhang reichte die Beschwerdeführerin eine tabellarische Übersicht über Sendungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum von drei Monaten vor dem 6. August 2025 ein.

E. In ihrer Duplik vom 26. Januar 2026 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 fest. Ergänzend führte sie aus, es sei im Rahmen eines kurzen Gesprächs – das auf eine aktuelle Notsituation fokussiert habe – nicht möglich gewesen, eine angemessene Diskussion über die breite Debatte zum Völkermordbegriff zu führen. Dass in keiner der darauffolgenden «Rendez-vous»-Sendungen eine zusätzliche Distanzierung erfolgt sei, sei programmrechtlich nicht zu beanstanden.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Auf die Frage, was Gegenstand der Beschwerde ist, wird nachfolgend eingegangen (E. 4 ff.).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde legitimiert ist jede natürliche Person, wenn sie im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle bereits beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und wenn ihre Eingabe von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sog. Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen, indem sie 39 Unterschriften eingereicht hat. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Nicht Anfechtungsobjekt kann der Bericht der Ombudsstelle sein, auch wenn sich die Beschwerdeführerin mit diesem eingehend auseinandersetzt. Ausserdem ist die UBI zwar Aufsichtsbehörde über die Ombudsstellen der privaten Rundfunkveranstalter. Sie ist aber nicht Aufsichtsbehörde über die Ombudsstellen der SRG (vgl. Art. 91 Abs. 4 RTVG). Demnach ist sie für die Beurteilung der Rüge, die deren Tätigkeit betrifft, nicht zuständig resp. auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

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3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

4. Zunächst gilt es zu klären, was vorliegend überhaupt Anfechtungsobjekt der Beschwerde sein kann, da die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben verschiedene Rügen vorbringt. Festzuhalten ist sodann, dass die UBI nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen kann (UBI- Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).

4.1 Die von der Beschwerdeführerin verlangte Massnahme einer Erklärung zur Verwendung der Begriffe «Genozid» bzw. «Völkermord» nicht nur in Form einer Anmerkung unter der online abrufbaren Fassung des Beitrags, sondern in einer Folgeausgabe von «Rendezvous» ist im Rahmen der gesetzlichen Massnahmen nach Art. 89 Abs. 1 RTVG nicht vorgesehen, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

4.2 Weiter machte die Beschwerdeführerin erstmals in der Replik vom 6. Januar 2026 geltend, es liege eine Zeitraumbeschwerde vor. Der vorangehenden Beschwerdeschrift oder der Beanstandung bei der Ombudsstelle kann ein solcher Hinweis nicht entnommen werden. Da das Beschwerdeobjekt mit der Beanstandung vor der Ombudsstelle definiert wird und anschliessend nicht mehr erweitert, sondern nur noch eingeschränkt werden kann, ist eine Umdeutung in eine Zeitraumbeschwerde vor der UBI unzulässig (vgl. Art. 92 Abs. 2 RTVG). Pauschale Kritik an der gesamten Israel-Berichterstattung, ohne Nennung von Zeitraum und den konkreten Sendungen, würde der prozessualen Substantiierungspflicht bei einer Zeitraumbeschwerde zudem ohnehin nicht genügen. Die Beschwerde ist daher nicht als Zeitraumbeschwerde zu behandeln.

4.3 Die UBI ist ebenfalls nicht zuständig zur Überprüfung der Einhaltung der publizistischen Leitlinien und der Angebotscharta der Beschwerdegegnerin, sondern einzig für die Überprüfung der einschlägigen rundfunkrechtlichen Gesetzesbestimmungen des nationalen und des internationalen Rechts (vgl. Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Deshalb ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf die publizistischen Leitlinien und die SRG-Angebotscharta stützt.

4.4 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Replik wird die Sendung «Rendez-vous» vom 6. August 2025 nicht explizit angefochten, obwohl sich die Beschwerdeschrift nach dem Verständnis der UBI auf diese bezog. Da es sich bei der Beschwerdeführerin allerdings um eine juristische Laiin handelt und die konkrete Sendung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, wird diese in der Folge auf die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorschriften geprüft.

4.5 Fraglich ist weiter, ob die redaktionelle Anmerkung der Beschwerdegegnerin auf ihrer Website unter der Sendung ein Anfechtungsobjekt darstellen kann. Solche Ausführungen sind Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin und können damit grundsätzlich Gegenstand einer rundfunkrechtlichen Beschwerde bilden (Art. 5a RTVG). Die Beschwerdeführerin gibt allerdings an, dass sie mit diesen Ausführungen inhaltlich einverstanden sei. Damit ist die schriftliche Anmerkung der Redaktion unter dem auf der Website abrufbaren Radiobeitrag so oder anders nicht Gegenstand der Beschwerde. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin hingegen mit dem Erscheinungsort der angebrachten Distanzierung. Diese Ausführungen hätten ihrer Ansicht nach in einer der Nachfolgesendungen von „Rendez-vous“ vom 7., 8. oder 11. August 2025 b.1071

platziert werden müssen. Diese drei genannten Sendungen wiederum sind nicht Gegenstand dieser Beschwerde. Selbst wenn man nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik von einer Zeitraumbeschwerde während dreier Monate vor dem 6. August 2025 ausgehen würde, wären spätere Sendungen darin nicht eingeschlossen.

5.

5.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere Verletzungen des Diskriminierungsverbots (Art. 4 Abs. 1 RTVG) sowie des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG) geltend.

5.2 Bei der Frage nach der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG müssen Ansichten, persönliche Meinungen und Kommentare als solche erkennbar sein. Anwendbar ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandete Sendung aufgrund des Informationsgehalts anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).

6. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Interview mit Stephen Cornish von «Ärzte ohne Grenzen» die Verwendung des Begriffes «Völkermord». Dieser sei umstritten, unzutreffend und würde einen besonders schweren Vorwurf darstellen, von dem sich die Beschwerdegegnerin zusätzlich hätte distanzieren müssen. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Aussagen von Stephen Cornish stellten keine falschen Tatsachenbehauptungen dar, die man korrigieren könne, sondern eine persönliche Einschätzung, die der Interviewte auf seine langjährige Erfahrung in Kriegsgebieten stütze. Entsprechend sei die Aussage von Stephen Cornish auch nicht berichtigt worden, sondern man habe sich im online abrufbaren Beitrag von Cornishs Ausdrucksweise distanziert. Ob ein Völkermord vorliege oder nicht, sei bisher noch nicht rechtlich verbindlich geklärt. Viele Staaten – typischerweise westliche – verneinten dies, während insbesondere arabische Staaten und Länder aus dem globalen Süden einen Völkermord bejahen würden. Eine solche umstrittene Aussage sei daher einer Berichtigung gar nicht zugänglich.

6.1 Im Radiointerview, das im Hintergrund auf Englisch geführt und im Beitrag auf Deutsch übersetzt wird, befragt die SRF-Journalistin Stephen Cornish, Generaldirektor beim Verein «Ärzte ohne Grenzen Schweiz». Aufgrund der Programmautonomie steht es der Beschwerdegegnerin frei, ein Interview mit Stephen Cornish zu führen. Dieser erzählt von b.1071

Erfahrungen und gibt seine Einschätzung als Vertreter von «Ärzte ohne Grenzen» ab. Er tut dies allerdings nicht nur sachlich, neutral und zurückhaltend. Der Vorwurf des Genozids, den Stephen Cornish im Interview anbringt und an dem sich die Beschwerdeführerin stört, wiegt fraglos schwer. Dieser Vorwurf wird von der Redaktion jedoch nicht als Fakt präsentiert, was sich auch durch die später angebrachte redaktionelle Anmerkung auf der Website der Beschwerdegegnerin zeigt, sondern ist als Ansicht des Gesprächspartners klar erkennbar (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die Moderatorin selbst bekräftigt diesen Vorwurf in der Sendung denn auch nicht. Es war rechtlich nicht zwingend nötig, dass die Moderatorin im Rahmen des Interviews eingreift, Stephen Cornish ins Wort fällt oder sich in der Sendung ausdrücklich von seinen persönlichen Aussagen distanziert (vgl. EGMR-Urteil [GK] Jersild gegen Dänemark, Nr. 15890/89, vom 23. September 1994). Die fehlende Distanzierung der Moderatorin in der Sendung „Rendez-vous“ vom 6. August 2025 hat das Sachgerechtigkeitsgebot folglich nicht verletzt.

6.2 Nach dem Gesagten erübrigt sich auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in ihren nachfolgenden Sendungen «Rendez-vous» eine Distanzierung hätte vornehmen müssen. Dies ist zu verneinen, soweit die UBI hierzu überhaupt zuständig ist (siehe E. 4.1). Im Übrigen ist eine Berichtigung, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, nur bei nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen möglich. Äusserungen, die sich weder als falsch noch als richtig beweisen lassen, sind einer Berichtigung nicht zugänglich. Was den Vorwurf des Genozids betrifft, hat bis heute kein Gericht rechtsverbindlich darüber entschieden, ob er zutrifft oder nicht. Die Frage wird mittlerweile bereits seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert. Es ist deshalb von einem rundfunkrechtlich relevanten Vorwissen der Hörerschaft der Sendung «Rendez-vous» auszugehen. Nichtsdestotrotz ist die schriftliche Distanzierung der Beschwerdegegnerin auf ihrer Website unter dem Interview mit Stephen Cornish zu begrüssen, zeigt sie doch das in der Redaktion vorhandene Verständnis für die gesellschaftliche Wirkung dieser Wortwahl.

7.

7.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dürfen Sendungen nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6 ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (vgl. dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 56 ff., 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023). Beiträge von Rundfunkveranstaltern dürfen zudem keine Pauschalurteile gegen Menschen bedienen oder Personen mit bestimmten Merkmalen ausgrenzen. Der Tatbestand der Diskriminierung setzt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen voraus (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53).

7.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 4 Abs. 1 RTVG. Diesbezüglich wäre rundfunkrechtlich insbesondere die rassistische Wirkung auf das Publikum oder der Aufruf zu Rassenhass relevant. Solches ist in der Sendung allerdings nicht erkennbar. Kritik an Staaten und Regierungen – auch an Israel – ist grundsätzlich zulässig. Problematisch wird es dann, wenn es nicht bloss um staatliches oder politisches Handeln geht, sondern Kritik mit Anknüpfungen an Religionszugehörigkeiten und Ethnien verbunden wird, wodurch beispielsweise der Hass gegenüber der jüdischen Bevölkerung geschürt wird (vgl. UBI-Entscheid b. 1002 vom 12. Dezember 2024 E. 6.5 [Studentenproteste]). Dies trifft hier jedoch nicht zu. So ist vorliegend auch keine Verletzung der Rassismus-Strafnorm nach Art. 261bis StGB zu erkennen, weshalb kein b.1071

Anlass dafür besteht, dass die UBI in dieser Sache eine Anzeige an die Strafbehörden macht, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt, aber offenbar nicht selbst tun will.

8. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 98 RTVG).

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Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit vier zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von drei Mitgliedern.

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 7. September 2026 b.1071

Abweichende Meinung der Mitglieder Oliver Sidler, Yaniv Benhamou und Flavia Buchli

Die Sendung «Rendez-vous» vom 6. August 2025 wählt mit Stephen Cornish, Generaldirektor von Médecins Sans Frontières (MFS), eine Person in leitender Funktion von MFS als Gast aus. MFS ist eine private Organisation mit internationaler Ausrichtung, welche sich gemäss ihrer eigenen Charta den Werten «Neutralität», «Unparteilichkeit» und «Unabhängigkeit» verschrieben hat. Die Organisation ist dafür bekannt, ärztliche und humanitäre Hilfe in Krisengebieten zu erbringen. Aufgrund der unpolitischen Haltung der Organisation wird ihr in den allermeisten Ländern Zugang gewährt, der anderen Hilfsorganisationen teilweise verwehrt bleibt. Die Organisation hat sich somit in der Öffentlichkeit als unpolitische, neutrale und unabhängige Instanz etabliert. Entsprechend dürfte von Stephen Cornish – der für den Verein und damit in einer Expertenrolle auftritt – als Generaldirektor dieser Organisation ein gewisses Mass an politischer Unabhängigkeit und Zurückhaltung in seinen Aussagen erwartet werden.

In der erwähnten Sendung hat Stephen Cornish im Detail über die aktuelle Lage im Gazastreifen berichtet, dies aus Sicht des Personals von MFS vor Ort. Dabei resümierte er das Vorgehen Israels im Gazastreifen als «Völkermord/Genozid», was einen schweren Vorwurf ohne verbindliche rechtliche Einschätzung darstellt. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach es unmöglich sei festzustellen, ob der Begriff «Völkermord» inhaltlich korrekt sei oder nicht, kann nicht gefolgt werden. Solange kein rechtskräftiges Urteil eines dafür zuständigen Gerichts vorliegt, bleibt die Anwendung des Begriffs «Völkermord» umstritten.

Übereinstimmend mit der Mehrheit der Kommissionsmitglieder wird auch in dieser abweichenden Minderheitsmeinung davon ausgegangen, dass die Aussagen von Stephen Cornish im Interview als Ansicht des Gesprächspartners erkennbar waren (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) und der darin geäusserte Vorwurf von der Moderatorin in der Sendung nicht bestätigt wurde. Im Kontext des erzählten Beitragsganzen – wie der Beschreibung der Notsituation der Bevölkerung in Gaza, der Blockade für die Einfuhr von Hilfsgütern und des beschränkten Zugangs für humanitäre Akteure oder der Angriffe der israelischen Armee auf Zivilisten und der fehlenden Taten anderer Staaten – wird der Zuhörerschaft mit der Verwendung des Begriffs «Völkermord/Genozid» durch Stephen Cornish jedoch eine (absolute) Wahrheit suggeriert. Dadurch hinterlässt diese Äusserung beim Publikum nicht nur den Eindruck, ein Experte kritisiere in Anbetracht der grossen Not in Gaza das Vorgehen der israelischen Armee im Sinne einer persönlichen Ansicht, sondern dem Publikum wird von eben diesem Experten eine rechtliche Qualifikation des israelischen Vorgehens als Tatsache vorgetragen. Ein Gegenstandpunkt dazu wird im Beitrag nicht erwähnt und es erfolgt weder eine kritische Nachfrage noch ein kurzer Hinweis zur Verwendung des umstrittenen Begriffs. Es ist diesbezüglich auch der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wonach es genüge, eine Anmerkung online unter der Sendung anzubringen, anstatt diese im selben Format auszuspielen. Die Inhalte der beiden Publikationen werden nicht zeitgleich und von verschiedenen Nutzergruppen rezipiert. Hervorzuheben ist zudem, dass es sich bei dem umstrittenen Begriff des «Völkermords» nicht um einen nebensächlichen Aspekt, sondern um einen wesentlichen Punkt in der gesamten Debatte handelt. Diesbezüglich kann denn auch nicht von einem Vorwissen des Publikums ausgegangen werden, da ein solches Vorwissen nur unzureichend besteht. So wird der Begriff des «Völkermords» gerade in den sozialen Netzwerken regelmässig sehr undifferenziert verwendet.

Abschliessend ist anzumerken, dass es sich beim Beitrag nicht um ein Live-Interview, sondern um eine Aufzeichnung handelt, die mit einer deutschen Übersetzung der Antworten des Gesprächspartners bearbeitet wurde. Die Redaktion kannte die Antworten von Stephen Cornish und musste sich mit diesen im Rahmen der deutschen Übersetzung auseinandersetzen. Eine Einordnung der umstrittenen Aussagen im Rahmen der beanstandeten Sendung wäre also ohne grossen Aufwand möglich gewesen. Das Unterlassen hat nach der Minderheitsmeinung eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) zur Folge.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 82, Art. 86 e Art. 89 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 261bis — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.