Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendungen '10 vor 10', Beiträge über Tibet
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 366
Entscheid vom 14. August 1998
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendungen "10 vor 10" vom 5., 6., 7., 8., 9. Januar 1998, Beiträge über Tibet; Eingabe von X vom 7. Mai 1998
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte im Rahmen der Sendung "10 vor 10" vom 5. - 9. Januar 1998 Beiträge in Form einer Fortsetzungsserie von jeweils rund 6-8 Minuten über den Tibet aus. Im Vordergrund stand dabei ein Religionskonflikt, der sogenannte "Bruderzwist", innerhalb der Tibeter im Exil. Dabei würde auch das Oberhaupt der buddhistischen Tibetergemeinde, der Dalai Lama, eine zentrale Rolle spielen, weil er die Verehrung einer Gottheit, der Dordsche Schugden, verboten habe. Der innertibetische Glaubenskrieg führe dazu, dass Anhänger dieser Gottheit ausgegrenzt, verfolgt und gar mit dem Leben bedroht würden. Im Rahmen der Beiträge wurden verschiedene Exponenten und Opfer des Konflikts befragt. Dem Schluss der Serie folgte ein Studiointerview mit einem Tibetforscher.
B. Am 7. Mai 1998 erhob Frau X (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Y, gegen die erwähnten Sendungen einzeln und als Gesamtheit Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe beinhaltete die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass durch die einseitige Darstellung des Religionskonfliktes die Informationsgrundsätze von Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) und der Konzession, insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot, verletzt worden seien. Sie beantragt die Feststellung der Verletzung dieser Bestimmungen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 1998 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die ganze Serie sei als eine einzige Sendung auf ihre Vereinbarkeit mit den Programmbestimmungen zu überprüfen. Im Rahmen der Zeitraumbeschwerde müsse auch die vom Schweizer Fernsehen DRS am 25. Januar 1998 ausgestrahlte Sendung "Sternstunde Philosophie", welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, miteinbezogen werden. Im übrigen habe der Veranstalter keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt und das Publikum habe sich eine eigene Meinung bilden können.
D. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juni 1998 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 7. Mai 1998, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 6. April 1998. Die 30tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten (Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung des Kantons Genf ist, erfüllt diese Anforderungen an eine Popularbeschwerde.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Die Beschwerdeführerin beanstandet sowohl die einzelnen "10 vor 10"-Beiträge vom 5. - 9. Januar 1998 über Tibet wie auch die Beiträge in ihrer Gesamtheit. Die Beschwerdegegnerin verlangt einerseits, dass die fünf "10 vor 10"-Beiträge über den Tibet als eine einzige Sendung beurteilt werden, weil sie Teile einer Fortsetzungsserie bildeten. Anderseits soll die Sendung "Sternstunde Philosophie" vom 25. Januar 1998, welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, auch Bestandteil der programmrechtlichen Würdigung bilden.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 1 RTVG.
4.1
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 BV und wird im übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
4.1.1
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 73-84).
4.1.2
Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören insbesondere das Prinzip der Wahrhaftigkeit und das Transparenzgebot. Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben. Bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich selber ein Bild machen kann (BGE 119 Ib 170, 116 Ib 44). Das Transparenzgebot hat der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 RTVG teilweise konkretisiert (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 61/1997, Nr. 69, S. 653). Danach müssen Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein. Das Publikum einer Informationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können. Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten. Das Gebot der Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 76; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 99).
4.1.3
Die gesetzlichen Bestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den anwaltschaftlichen Journalismus aus, wenn in dem Sinne Transparenz gewährleistet bleibt, dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; BGE 121 II 29, 34). Die Form des anwaltschaftlichen Journalismus stellt qualifizierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein strenger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In diesem Falle tut eine sorgfältige Recherche not, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). In Fällen, die massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmungen oder Behörden richten, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen.
4.2
Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche
Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991, S. 206). Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt wiederzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
4.3
Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Informationsbestimmungen in der SRG-Konzession vom 18. November 1992 (insbesondere Art. 3 Abs. 2) entsprechen durchwegs den gesetzlichen Bestimmungen. Eine separate Ueberprüfung der beanstandeten Sendung auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der SRG-Konzession erübrigt sich deshalb.
4.4
Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
4.5
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.
Bevor eine programmrechtliche Beurteilung im Lichte der erwähnten Grundsätze vorgenommen werden kann, ist das Prüfungsobjekt zu bestimmen. Gerügt werden sowohl die fünf einzelnen Beiträge von "10 von 10" wie auch die Serie als Ganzes. Gleichzeitig muss klargestellt werden, inwieweit die in Ziffer 4 aufgezählten Grundsätze auf die besondere Form einer Serie anwendbar sind.
5.1
Bei einer Zeitraumbeschwerde können auch mehrere Sendungen im Rahmen einer Beschwerde beanstandet werden. Neben den zeitlichen Voraussetzungen (Art. 60 Abs. 1 RTVG) ist es notwendig, dass ein thematischer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Sendungen besteht (vgl. Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 757f.; Dumermuth, a.a.O., Rz. 460). Dieser enge sachliche Konnex ist zwischen den fünf "10 vor 10"-Beiträgen ohne weiteres gegeben, da es sich um eine eigentliche Fortsetzungsserie im Rahmen des gleichen Sendegefässes handelte, die sich mit einem Religionskonflikt innerhalb der tibetischen Gemeinschaft beschäftigte.
5.2
Eine Serie kann programmrechtlich weder einer einzelnen Sendung noch mehreren Sendungen mit einem sachlichem Zusammenhang im Sinne der Zeitraumbeschwerde eindeutig zugeordnet werden. Sie erlaubt einem Veranstalter beispielsweise, kontroverse Themen aus verschiedenen Blickwinkeln zu beleuchten und auf diese Weise umfassend zu informieren. Der speziellen Sendeform der Serie hat auch die programmrechtliche Beurteilung im Rahmen der Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit dem einzelnen Beitrag einer Serie dürfen an das Sachgerechtigkeitsgebot im Grundsatz nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie für eine einzelne Sendung bzw. für verschiedene Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde, wobei auch das entsprechende Vorwissen des Publikums mitzuberücksichtigen ist (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 69). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Veranstalter das Transparenzgebot beachtet, welchem bei einer Serie entscheidende Bedeutung im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots zukommt. Es muss für das Publikum in jeder Folge erkennbar sein, dass es sich um einen Teil einer Serie handelt und welche Ansichten jeweils wiedergegeben werden. Entsprechende Hinweise sind zumindest am Anfang und am Ende jedes Beitrags deutlich anzubringen. Zusammenfassungen am Anfang jedes Beitrags dienen dazu, das Publikum über das bisher Gezeigte zu orientieren. Aufbau und Struktur der Serie müssen ersichtlich sein.
5.3
Die fünf "10 vor 10"-Beiträge entsprechen nur beschränkt den programmrechtlichen Anforderungen an eine Serie. Die Moderatorin weist zwar jeweils am Anfang und am Ende der jeweiligen Folge darauf hin, dass es sich um Teile einer Serie handelt, die sich mit dem Bruderzwist unter den Tibetern beschäftigt. Insofern genügen die beanstandeten Beiträge dem Transparenzgebot im Zusammenhang mit einer Serie. Untypisch ist dagegen, dass zu Beginn der Serie Thesen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus aufgestellt werden. Danach trüge der Schein von Harmonie im Tibet, welche vom Dalai Lama verkörpert werde. Vielmehr habe ausgerechnet der Dalai Lama einen tiefgreifenden Bruderzwist angezettelt, indem er eine Gottheit verboten habe. Eine Orientierung der Zuschauer über den Aufbau der Serie erfolgt nicht. Eine eigentliche Strukturierung wird auch bei Betrachtung der fünf Beiträge kaum erkenntlich. Die Tibet- Serie bezweckte denn auch nicht, ein Thema von verschiedenen Seiten zu beleuchten, sondern die eingangs formulierte These vom trügerischen Klischee der Harmonie bei den Tibetern anhand des "Bruderzwistes" mit verschiedenen Beiträgen zu belegen. Aufgrund von offenbar heftigen Reaktionen innerhalb der Tibetischen Gemeinde in der Schweiz hat "10 vor 10" im Laufe der Woche Anpassungen vorgenommen. Diese Reaktionen veranlassten die Beschwerdegegnerin auch, später im Rahmen eines anderen Sendegefässes, nämlich "Sternstunde Philosophie", das gleiche Thema noch einmal in vertiefter Form aufzugreifen.
5.4
Die "10 vor 10"-Beiträge über den Tibet entsprechen nur beschränkt den in Ziffer 5.2 aufgestellten Kriterien an eine Serie aus programmrechtlicher Sicht. Nur soweit dies zutrifft, wie bei den Hinweisen auf die letzte bzw. nächste Folge, können die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot bezüglich der einzelnen Folge gemildert werden. Dies muss im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Folge unter Berücksichtigung des Inhaltes und der Tragweite der jeweiligen Hinweise entschieden werden. In einem ersten Schritt sind daher die fünf Beiträge der Serie je einzeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist allenfalls zu beurteilen, ob die fünf Beiträge als Ganzes das Vielfaltsgebot erfüllen. Im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot müsste auch der Antrag der Beschwerdegegnerin geprüft werden, ob die später ausgestrahlte Sendung "Sternstunde Philosophie", welche sich mit dem gleichen Thema beschäftigte, in die Beurteilung miteinbezogen wird.
6.
Im Folgenden prüft die UBI die fünf beanstandeten Beiträge der "10 vor 10"-Serie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot.
6.1
Die erste Folge vom 5. Januar 1998 eröffnet die Moderatorin mit einführenden Bemerkungen. Sie beschreibt zuerst die magische Anziehungskraft, welche das tibetische Volk auf die Menschen im Westen ausübt. Tibet werde gleichgesetzt mit vollkommener Harmonie. Entgegen diesem äusseren Anschein bestehe aber ein Bruderzwist, der vom Dalai Lama angezettelt worden sei, weil er eine bis anhin hochverehrte Gottheit kurzerhand verboten habe. Dies komme einem Verbot des Marienkults durch den Papst gleich. Es folgt ein Filmbericht aus dem indischen Ort Ganden, in dem viele Exil-Tibeter leben und eine Hochschule des tibetischen Buddhismus besteht. Die Bedeutung der Gottheit Dordsche Schugden wird thematisiert und die Rolle des Dalai Lama, der Frieden und Harmonie durch sein Verhalten bedrohe, kritisch beleuchtet. Zur Aussage, ob sich alte Meister, welche die erwähnte Gottheit noch verehrt hätten, geirrt haben, äussert sich der Dalai Lama in einem kurzen Statement. In ihren abschliessenden Bemerkungen erklärt die Moderatorin, dass für den Dalai Lama nur seine eigene Meinung zähle. Die Auswirkungen dieses Verhaltens auf viele tibetische Gläubige werde der nächste Teil der Serie beleuchten.
6.1.1
Die Programmautonomie erlaubt dem Veranstalter auch, neue Thesen zu politischen, religiösen oder kulturellen Themen aufzustellen bzw. alte, etablierte Meinungen in Frage zu stellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bzw. das Transparenzgebot erfordern aber, dass die Thesen für das Publikum als solche erkennbar sind (VPB 62/1998, Nr. 49, S. 441ff.). Dies war im vorliegenden Bericht nicht der Fall. Der Beitrag stellt eine These auf, die als solche nicht erkennbar ist. Das Publikum muss aufgrund des Vergleichs mit einem allfälligen Verbot des Marienkults durch den Papst annehmen, dass es sich um einen offenbar tiefgreifenden Religionskonflikt handelt und die alleinige Schuld dafür beim Dalai Lama liegt, welcher diktatorisch bestimmt. Der ganze Beitrag ist sehr einseitig konzipiert. Da ein Vorwissen des Publikums zum offenbar jahrhundertealten Religionskonflikt wie auch zum kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrund weitgehend fehlt, muss es die apodiktisch vorgetragenen Thesen, Vergleiche (z.B. mit dem Marienkult) und Meinungen ("Nichts wäre für die Mönche schlimmer, als mit der Tradition zu brechen"; "Aber die Welt der Tibeter ist in Not geraten") als Fakten begreifen. Eine Unterscheidung zwischen subjektiven Auffassungen der Programmschaffenden und objektivierten Fakten ist gar nicht möglich. Die Abmoderation relativiert keineswegs die Einseitigkeit des Beitrags, sondern stellt im Gegenteil weitere Belege zur Unterstreichung der formulierten Thesen in Aussicht.
6.1.2
Das Publikum konnte sich aufgrund des ausgestrahlten Beitrags keine eigene Meinung zum innertibetischen Religionskonflikt machen. Es musste aufgrund der klaren Aussagen im Beitrag und seines fehlenden Vorwissens annehmen, dass der Konflikt um die Gottheit Dordsche Schugden die Gläubigen in zwei Lager spaltet und die Ursache im intoleranten Verhalten des Dalai Lama liegt. Es war ihm nicht möglich, den Stellenwert und die Zulässigkeit von einzelnen Aussagen zu prüfen. Das etablierte Bild des Tibets und des Dalai Lamas wurden damit vollständig in Frage gestellt. Es kann zwar nicht Aufgabe eines Nachrichtenmagazins wie "10 vor 10" sein, innerhalb der beschränkten Zeitvorgaben vertiefende Hintergrundberichte über fremde Kulturen, Religionen und Gesellschaften auszustrahlen. Dies legitimiert aber keineswegs, aufgrund einiger Anhaltspunkte Thesen und Kommentare über einen so umfassenden Bereich wie denjenigen des tibetischen Buddhismus in fast absoluter Form zu verbreiten, welche nicht als solche erkennbar sind. Das Transparenzgebot und damit auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG wurden durch den Beitrag verletzt.
6.2
In der zweiten Folge der Tibet-Serie von "10 vor 10" vom 6. Januar 1998 merkt die Moderatorin zu Beginn an, dass der Beitrag vom Vortag bei den Tibetern in der Schweiz Unruhe ausgelöst habe und diese betont hätten, dass es sich bei den Anhängern der Gottheit Dordsche Schugden um eine Minderheit handle. Dies sei aber genau das Thema der Serie, nämlich der Umgang der Mehrheit mit einer Minderheit innerhalb der buddhistischen Lehre. Der folgende Filmbericht schliesst an den Beitrag vom Vortag und befasst sich mit der Rolle des Dalai Lama, welcher vor zwei Jahren die Verehrung der traditionellen Schutzgottheit verboten habe. Anschliessend werden die Auswirkungen dieses Verbots anhand von verschiedenen Betroffenen aufgezeigt. Morddrohungen, Beschimpfungen und Steckbriefe gegen die Anhänger der Gottheit seien demnach die Folgen dieses Verbots. In der Abmoderation werden eine ausführliche Stellungnahme des Dalai Lama und Meinungsäusserungen von Tibetern für die folgenden Sendungen in Aussicht gestellt.
6.2.1
Die Moderatorin präzisiert das Thema der Serie, welches im Umgang der Mehrheit der tibetischen Glaubensmehrheit mit der Minderheit bestehe. Die Fronten sind damit weiter abgesteckt. Auf der einen Seite die unterdrückten Anhänger der Dordsche Schugden, auf der anderen Seite der Dalai Lama und seine Getreuen. Letztere schrecken offensichtlich auch nicht vor gewalttätigen Mitteln zurück, um die Minderheit der Dordsche Schugden zu unterdrücken und damit von ihrem Glauben abzubringen.
6.2.2
Das Publikum konnte sich keine eigene Meinung zum innertibetischen Bruderzwist bilden. Der Beitrag berichtete völlig einseitig über diesen Konflikt. Zwischen subjektiven Kommentaren und objektivierten Fakten zu unterscheiden und den Stellenwert und die Zuverlässigkeit der gemachten Aussagen zu beurteilen, war für das Publikum aufgrund des fehlenden Vorwissens wiederum nicht möglich. Die Rollen (gut, böse) waren klar verteilt, eine Relativierung erfolgte nicht. Das Publikum musste annehmen, dass innerhalb der tibetischen Gläubigen zwei Lager bestehen. Die Anhänger der Dordsche Schugden-Gottheit und die Mehrheit der Anhänger des Dalai Lama, die mit allen Mitteln versuchten, eine Verehrung dieser Gottheit zu verhindern. Kennzeichnend auch für diesen Beitrag waren absolute Aussagen zu umfassenden Bereichen (z.B.: "Eine Gottheit, die während Jahrhunderten von den bedeutendsten geistlichen Meistern hoch verehrt wurde."). Auch die angekündigten Stellungnahmen des Dalai Lama und von Tibetern in der Schweiz trugen deshalb nicht dazu bei, die gewonnenen Eindrücke und damit die Meinungsbildung zu relativieren. Das Transparenzgebot und damit auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG wurden durch den Beitrag verletzt.
6.3
Im dritten Beitrag der Serie vom 7. Januar 1998 weist die Moderatorin zuerst auf einen Mord an einem buddhistischen Abt und zwei seiner Schüler hin, welche Kritiker der Schugden-Gottheit waren. Die Verdachtsmomente gegen Anhänger der Gottheit hätten sich aber nicht erhärtet. Das Klischee der tibetischen Harmonie sei aber weiter ins Wanken geraten. Im folgenden Film wird wieder vor allem über die Folgen des angeblichen Verbots der Schugden-Gottheit berichtet. So wird das Schicksal eines nach Delhi geflüchteten Tibeters dargestellt. Davor konnte sich auch der Dalai Lama kurz äussern, der seine Meinung theologisch begründet und im übrigen einen Zusammenhang zwischen seinen Aeusserungen und der Gewalt verneint. Anschliessend weist der Bericht darauf hin, dass die Meinung des Dalai Lama trotz Exil-Regierung und Parlament faktisch allein zähle und Widerspruch dagegen nicht möglich sei. Es folgen schliesslich weitere Bei- spiele von Hetzschriften gegen die Schugden-Anhänger.
6.3.1
Die im Beitrag bezogenen Grundpositionen entsprechen denjenigen der Vortage. Neue Sachverhalte dienen ausschliesslich als Belege für die gemachten Thesen, wonach ein tiefgreifender Religionskonflikt im Tibet bestehe, der die Gläubigen in zwei Lager spalte, wobei die durch den Dalai Lama gelenkte Mehrheit die Minderheit der Verehrer der Schugden- Gottheit brutal unterdrücke. Umstrittene Sachverhalte wie etwa die Schuldfrage im Zusammenhang mit der Gewalt wurden auch in diesem Beitrag als eindeutig im Sinne der Thesen dargestellt. Das sehr kurze Interview mit dem Dalai Lama wurde einzig dazu verwendet, die bestehende Meinung durch eine entsprechende Auslegung seiner Aussagen zu untermauern. Für eine differenziertere Analyse und Beurteilung des Religionskonfliktes im Zusammenhang mit dem Funktionieren der tibetischen Gemeinschaft blieb naturgemäss kein Raum.
6.3.2
Das Publikum konnte sich auch zu diesem Beitrag keine eigene Meinung bilden. Er bestand im wesentlichen darin, die bereits bekannten Thesen mit selektiv ausgewählten Sachverhalten und Aussagen zu erhärten. Meinungen und Ansichten, die den Thesen widersprachen, wie etwa die Aussagen des Dalai Lama zu Gewaltaufrufen, wurden sogleich in Frage gestellt. Die gezielt einseitige Auslegung von Fakten und Meinungen genügt den journalistischen Sorgfaltspflichten bei einem Beitrag mit sehr weitreichenden Thesen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus nicht. Das Transparenzgebot und damit auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG wurden durch den Beitrag verletzt.
6.4
Im Beitrag vom 8. Januar 1998 wiederholt die Moderatorin am Anfang, dass der Bann des Dalai Lama gegen die Verehrung der Gottheit Dordsche Schugden deren Anhänger tief erschüttert und die Harmonie unter den Gläubigen zerstört habe. Der folgende Filmbericht erzählt von der Flucht des Dalai Lama aus dem Tibet. Massgebliche Bedeutung für das Gelingen der Flucht habe das Dordsche Shugden-Orakel gehabt. Ein ehemaliger Assistent des Dalai Lama und Anhänger der Gottheit beklagt sich über dessen Gesinnungswandel. Dem Filmbericht folgt eine Diskussion mit Kelsang Gyaltsen, einem engen Vertrauten des Dalai Lama. Die Moderatorin erkundigt sich bei Gyaltsen insbesondere nach den Gründen für den Bruderzwist und argumentiert dabei aus der Sicht der Anhänger der Dordsche Shugden-Anhänger.
6.4.1
Der Filmbericht konnte zwar den geschichtlichen Hintergrund des Bruderzwistes nicht beleuchten und beschränkte sich darauf, die Bedeutung des Dordsche Shugden-Orakels für das Gelingen der Flucht des Dalai Lama zu unterstreichen. Die anschliessende Diskussion gab dann aber einem Vertrauten des Dalai Lama endlich Gelegenheit, zu den in den bishe- rigen Beiträgen erhobenen Vorwürfen und gewissen Sachverhalten Stellung zu nehmen. Obwohl aufgrund der kurz bemessenen Zeit keine vertiefende Diskussion möglich war, gab es den Zuschauern einen immerhin vagen Einblick in die äusserst komplexe Problematik dieses Religionskonflikts unter den Tibetern. Gewisse, bisher als Fakten dargestellte Sachverhalte wie die Gewaltanwendung gegen Anhänger der Gottheit und generell die einseitige Darstellung des Konflikts zu Lasten des Dalai Lama wurden in Frage gestellt.
6.4.2
Indem der Beitrag insbesondere mit der Studiodiskussion Transparenz über die Komplexität dieses Religionskonfliktes schuf, konnte sich das Publikum eine eigene Meinung bilden. Den im Zusammenhang mit einem Thesenbeitrag erforderlichen erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten wurde damit Genüge getan. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
6.5
Der letzte Beitrag der "10 vor 10"-Serie zum Tibet vom 9. Januar 1998 vermittelt im ersten Teil Reaktionen von in der Schweiz und in Liechtenstein lebenden Tibetern auf die bisherigen Beiträge. Im zweiten Teil folgt ein längeres Studiointerview mit dem Tibetforscher Martin Brauen, der als unabhängiger Experte auftritt.
6.5.1
Die Gespräche mit den Tibetern in der Schweiz und vielmehr noch das - ursprünglich nicht vorgesehene - Studiogespräch mit dem Experten tragen viel zur Meinungsbildung des Publikums um den in der Serie thematisierten Religionskonflikt bei. Der eingeladene Tibetforscher entlarvt den Mythos eines friedliebenden, harmoniesüchtigen tibetischen Volkes als vor allem westliche Erfindung. Die sogenannte Entzweiung innerhalb der Religionsgemeinschaft dauere bereits seit 300 Jahren und sei kein neueres Phänomen. Es sei im übrigen falsch, von Entzweiung zu sprechen, da es insgesamt vier grosse Schulen innerhalb des tibetischen Buddhismus gebe. Auch die vor allem in den ersten drei Beiträgen der "10 vor 10"-Serie gemachten Aussagen zur Haltung und zum Selbstverständnis des Dalai Lama einerseits und der Anhänger der Dordsche Schugden-Gottheit anderseits, werden vom Tibetforscher korrigiert bzw. stark relativiert und in einen grösseren Zusammenhang gestellt.
6.5.2
Das Studiogespräch mit dem Experten vermittelt einen Einblick in die Komplexität der tibetischen Gesellschaft, Kultur und Religion und ermöglicht damit, die Bedeutung und den Stellenwert des sogenannten Bruderzwists wenigstens grob zu erfassen. Die Zuschauer konnten sich aufgrund dieses Beitrags eine eigene Meinung über den innertibetischen Religionskonflikt bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
7.
Die Beiträge der "10 vor 10"-Serie vom 5., 6., und 7. Januar 1998 über den innertibetischen Religionskonflikt haben das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt. Journalistische Sorgfaltspflichten und insbesondere das Transparenzgebot wurden verletzt, indem die Beiträge einseitig über ein Thema mit komplexen religiösen, politischen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten berichteten. Es war nicht möglich, zwischen subjektiven Auffassungen und objektivierten Fakten zu unterscheiden. Das Publikum konnte aufgrund seines fehlenden Vorwissens den Stellenwert und die Zuverlässigkeit der vielfach sehr absolut vorgetragenen Aussagen nicht beurteilen und sich damit auch keine eigene Meinung zum Thema bilden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar insbesondere mit dem Beitrag vom 9. Januar 1998 und dem ursprünglich nicht vorgesehenen Interview mit einem unabhängigen Experten sowie der zwei Wochen später ausgestrahlten "Sternstunde Philosophie"-Sendung, die sehr zurückhaltend und differenziert über das gleiche Thema berichtete, versucht, so schnell wie möglich ein Gegengewicht zu den einseitigen Beiträgen der "10 vor 10"-Serie zu setzen. Aufgrund des Aufbaus und der Struktur der Serie konnten aber diese Sendungen die erwähnten Programmrechtsverletzungen der ersten drei Beiträge der "10 vor 10"-Serie nicht mehr heilen. Es erübrigt sich deshalb auch, die Serie als Ganzes, allenfalls mit Einbezug der "Sternstunde Philosophie"-Sendung, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Programmrecht und insbesondere dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG zu prüfen.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Die Beschwerde von X vom 7. Mai 1998 gegen die Sendungen "10 vor 10" vom 5., 6. und 7. Januar 1998 wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass diese Sendungen die Programmbestimmungen verletzt haben.
2.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen geeigneten Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3.
Die Beschwerde von X vom 7. Mai 1998 gegen die Sendungen "10 vor 10" vom 8. und 9. Januar 1998 wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass diese Sendungen die Programmbestimmungen nicht verletzt haben.
4.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
5.
Zu eröffnen: (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.