Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Kassensturz', Beitrag über Medikamente
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 367
Entscheid vom 14. August 1998
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS; Sendung "Kassensturz" vom 3. März 1998; Beitrag über Medikamentenpreise; Eingabe von X AG vom 11. Juni 1998 ____________________________________________________________________________________________________________
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 3. März 1998 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS im Rahmen der Sendung Kassensturz einen Beitrag über die Medikamentenpreise in der Schweiz aus. Im Mittelpunkt standen dabei mögliche Preiseinsparungen bei einer Zulassung von Parallelimporten. Als Beleg diente ein Vergleich der Publikumspreise von zwei Medikamenten in der Schweiz, Dänemark, Deutschland und der Niederlande. Die zwei im Beitrag erwähnten Medikamente werden von der X AG in Y vertrieben.
B. Am 11. Juni 1998 erhob die X AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Z, Beschwerde im Sinne von Art. 62 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). In ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin dar, dass der Beitrag vorab das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG durch irreführende Preisvergleiche verletzt habe. Sie beantragte im wesentlichen, das Schweizer Fernsehen DRS dazu zu verpflichten, in der nächsten auf den rechtskräftigen Entscheid folgenden "Kassensturz"-Sendung verschiedene Richtigstellungen vorzunehmen.
C. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin den Beizug der Akten aus dem Verfahren vor der Ombudsstelle. Der zuständige Ombudsmann stellte der UBI die Akten mit Schreiben vom 30. Juni 1998 zu.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 11. Juni 1998, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 11. Mai 1998. Die ab Eintreffen des Ombudsberichts laufende 30tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie – voraussetzungslos – das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 Personen tragen, wenn ein öffentliches Interesses besteht (Abs. 3).
3.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Legitimation offenbar auf Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, da der Eingabe keine Unterschrifen von die Beschwerde unterstützenden Personen beiliegen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich mit einer Aktiengesellschaft um eine juristische Person.
3.1
Die Beschwerdebefugnis von Art. 63 Abs. 1 RTVG ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Im Gegensatz zum alten Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1983 über die UBI (AS 1984, S. 153ff., vgl. Art. 14 lit. c) kennt das geltende RTVG keine Beschwerdebefugnis für juristische Personen und Vereinigungen mehr. Dabei handelt es sich, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat, um keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche eine richterliche Lückenfüllung erlauben würde (BGE 123 II 69, E. 3c). In Uebereinstimmung mit der Lehre und der Rechtsprechung der UBI lehnt das Bundesgericht deshalb eine Be- schwerdelegitimation von juristischen Personen ab (BGE 123 II 69 mit Hinweisen auf die Doktrin in E. 2b; 121 II 454).
3.2
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 RTVG nicht. In ständiger Praxis räumt die UBI bei Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit ein, mindestens 20 Unterschriften von die Beschwerde unterstützenden Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Vorliegend handelt es sich aber um eine Eingabe, welche von einem ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter eingereicht wurde. Entsprechend bestehen strengere Anforderungen an die Rechtsschrift als bei Laien (VPB 60/1996, Nr. 93, S. 850 und die dort zitierte Rechtsprechung). Insbesondere darf die Rechtsprechung als bekannt vorausgesetzt werden. Weil sich die Beschwerdeführerin die Handlungen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat, war somit in casu die Einräumung einer Nachfrist nicht angezeigt.
3.3
Bei Bestehen eines öffentlichen Interesses kann die UBI auf eine Beschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG eintreten, auch wenn sie nicht von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt wird. Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Entsprechende öffentliche Interessen liegen vorliegend nicht vor.
3.4
Da der Beschwerdeführerin keine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 63 Abs. 1 RTVG zukommt und kein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG besteht, tritt die UBI auf die Beschwerde nicht ein.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Auf die Beschwerde von X AG vom 11. Juni 1998 gegen die Sendung Kassensturz vom 3. März 1998, Beitrag über Medikamentenpreise, wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (....)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Der Präsident:
Denis Barrelet
Der Sekretär:
Pierre Rieder
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.